Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1993 wird die Grundsteuer der Stadt Kirchberg für das Jahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird mit in den je zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in einem Betrag am
1. Juli 2023 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Stadtverwaltung Kirchberg, Neumarkt 2 in 08107 Kirchberg Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung.
Hinweis: Grundsteuerersatzbemessungen, unter Vorbehalt der Nachprüfung, haben die gleiche Rechtswirkung wie Steuerfestsetzungen. Auf die Abgabe von erneuten Steueranmeldungen für die Grundsteuer wird verzichtet, soweit in den Besteuerungsgrundlagen seit der letzten Anmeldung keine Änderung eingetreten ist.
Achtung: Jede Änderung der Besteuerungsgrundlagen ist der Stadt Kirchberg unverzüglich mitzuteilen. Alle Steuerzahler, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu den oben genannten Fälligkeitsterminen ihre Zahlungen auf das Konto der Stadt Kirchberg
IBAN: DE37 8705 5000 2222 0002 14 BIC: WELADED1ZWI bei der Sparkasse Zwickau zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Kirchberg, den 02.01.2023