Aufgrund von § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg in seiner Sitzung am 20. Dezember 2022 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für Kommunale Sporthallen der Stadt Kirchberg beschlossen:
Nutzungsberechtigt sind Personen sowie Personenvereinigungen aller Art sowie staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, die bzw. deren Mitglieder sich sportlich betätigen wollen oder eine andere zweckentsprechende Nutzung der Sportanlagen beabsichtigen.
Eine bevorzugte Berücksichtigung erfahren örtliche Sportvereine sowie andere jugendpflegerisch oder jugendfördernd anerkannte Organisationen und Kirchen.
| 1. | Die Nutzung der kommunalen Sporthallen bleibt montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr dem Schulsport vorbehalten. Ausnahmen sind möglich, sofern keine schulische Nutzung erfolgt. |
| 2. | Im Übrigen stehen die Sportstätten den sonstigen Berechtigten montags bis freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur Verfügung, sofern kein obligatorischer Schulsport stattfindet. |
| 3. | An den Wochenenden stehen die Sporthallen für den regelmäßigen Sportbetrieb von 8.00 - 20.00 Uhr zur Verfügung, sofern keine Nutzung der Sporthalle für eine Sport- oder andere Veranstaltung genehmigt wurde. |
| 4. | Die Schulsporthallen bleiben während der Sommer- und der Weihnachtsferien geschlossen. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit nicht überwiegende Belange entgegenstehen. |
| 1. | Die Sporthallen werden auf Antrag zur Verfügung gestellt. |
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| Bei der Antragstellung sind Sporthalle bzw. Sporthallenteil, Nutzungsart, Nutzungsdauer und Nutzungszeit genau anzugeben. |
| 2. | Der Antrag auf Überlassung für den regelmäßigen Sportbetrieb ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres für das gesamte folgende Schuljahr bei der Stadtverwaltung Kirchberg zu stellen. |
| 3. | Anträge für die Überlassung von Sporthallen zur Nutzung außerhalb des regelmäßigen Sportbetriebes sind in der Regel bis spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. |
| 4. | Verspätet eingegangene Anträge können nur insoweit berücksichtigt werden, als noch Nutzungszeiten verfügbar sind. |
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| 1. | Die Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadtverwaltung. Die Erlaubnis wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. In ihr werden Anlage, Nutzungsdauer und Nutzungszeit genau bezeichnet. Die Nutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. | |
| 2. | Ungeachtet einer erteilten Nutzungserlaubnis bleibt der Stadtverwaltung vorbehalten, die Benutzung zeitweise auszuschließen oder einzuschränken, insbesondere dann, wenn | |
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| - | Sonderveranstaltungen stattfinden sollen, |
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| - | eine erhebliche Beschädigung der Anlage zu befürchten ist, |
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| - | die Anlage überlastet oder reparaturbedürftig ist, |
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| - | Betriebsstörungen eingetreten oder zu erwarten sind, |
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| - | der Übungs-, Trainings- oder Wettkampfbetrieb nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, |
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| - | die Sporthalle unzureichend genutzt wird oder |
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| - | gegen die Hallenordnung verstoßen wird oder Auflagen nicht erfüllt werden. |
| 3. | Für die gelegentliche Nutzung durch sonstige Nutzer besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Antragstellung beim Hallenwart. | |
Für die Benutzung von Sporthallen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach folgenden Tarifen:
Tarif A
Gilt für Trainings- und Wettkampfbetrieb der Erwachsenen über 18 Jahre örtlicher Vereine der Stadt Kirchberg, Behindertensportgruppen der Stadt Kirchberg sowie Staatlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften der Stadt Kirchberg
| Tarif B | |
| Gilt für Trainings- und Wettkampfbetrieb | |
| - | auswärtiger Vereine |
| - | private Benutzungen. |
Auf Antrag kann der Verwaltungs- und Finanzausschuss Ausnahmen zulassen.
In der Anlage 1 zur Benutzungs- und Gebührensatzung sind die Objekte in Kategorien nach den Größen der hindernisfreien Sportfläche eingeteilt.
Die Benutzungsgebühren betragen für eine Stunde in Euro
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| Tarif A | Tarif B |
| - Kategorie I | ||
| Städtische Sport- und Mehrzweckhalle gesamt | 42,00 | 90,00 |
| Städtische Sport- und Mehrzweckhalle / 1 Drittel | 14,00 | 30,00 |
| - Kategorie II | ||
| Sporthalle Dr.-Th.-Neubauer-Schule | 14,00 | 30,00 |
| - Kategorie III | ||
| Sporthalle Ernst-Schneller-Schule | 9,00 | 12,00 |
Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden nicht erhoben bei Benutzungen oder Veranstaltungen durch die Schulen der Stadt Kirchberg, durch die Kindertagesstätten und Jugendclubs im Stadtgebiet und der Ortsteile, durch Kinder- und Jugendsportgruppen örtlicher Vereine und staatlich anerkannter Kirchen- und Religionsgemeinschaften (bis 18 Jahre), soweit es sich um schulische Veranstaltungen oder Aktivitäten im Rahmen der laufenden Arbeit der Arbeitsgemeinschaften oder des Trainings- und Wettkampfbetriebes handelt sowie für den Dienstsport der städtischen Feuerwehren.
In begründeten Einzelfällen kann der Verwaltungs- und Finanzausschuss weitere Befreiungen zulassen.
Die kommerzielle Nutzung von Sporthallen, die nicht-sportlichen Zwecken dient, ist nicht Gegenstand dieser Satzung und wird in Einzelverträgen geregelt.
| 1. | Gebührenschuldner sind Nutzer, daneben die Veranstalter und die Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 2. | Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Nutzung der Sporthalle |
Der Gebührenbescheid wird von der Stadtverwaltung monatlich/quartalsweise erteilt. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
| 1. | Die Nutzer bzw. Veranstalter sind für einen nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst verantwortlich, den sie auf eigene Kosten zu stellen haben. |
| 2. | Die Nutzer bzw. Veranstalter sind im jeweiligen Objekt an die Haus- bzw. Badeordnung gebunden und sind dafür verantwortlich, dass auch die Benutzer diese einhalten. |
| 3. | Die das Hausrecht ausübenden Personen bzw. ihre Vertreter sind berechtigt und verpflichtet, die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, die Einhaltung der Ordnungsvorschriften zu wahren und Verstöße und Zuwiderhandlungen zu unterbinden. Personen, die gegen Ordnungsvorschriften verstoßen, können aus der Einrichtung verwiesen werden. |
| 1. | Nutzer, Veranstalter und Antragsteller haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die der Stadt Kirchberg aus der erlaubten Benutzung von Benutzern und Besuchern zugefügt werden, sie stellen die Stadt darüber hinaus von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. |
| 2. | Die Stadt Kirchberg übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen der Nutzer bzw. Veranstalter. |
Für Veranstaltungen, bei denen mit einem besonderen Sicherheitsrisiko zu rechnen ist, wird die Erlaubniserteilung der Nutzungserlaubnis von einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abhängig gemacht.
| 1. | Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. |
| 2. | Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für Kommunale Sporthallen und das Lehrschwimmbecken der Stadt Kirchberg vom 29.05.2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2008, außer Kraft. |
Kirchberg, den 20.12.2022
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Kirchberg geltend gemacht worden ist. |