Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg hat in der Sitzung am 26.09.2023 die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Kirchberg in der Fassung vom August 2023 beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 08.01.2024 Nr. 1460-621.31.02531/24 hat das Landratsamt des Landkreises Zwickau die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Kirchberg genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Kirchberg wirksam.
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Kirchberg- „Bauflächen an der Dorfstraße südlich Hausnummer 83“, Gemeinde Hartmannsdorf liegt ab sofort im Bauamt der Stadtverwaltung Kirchberg, Neumarkt 2 in 08107 Kirchberg während der Dienstzeiten
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kirchberg, den 16.01.2024