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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bodenordnungsverfahren nach Abschnitt 8 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Stadt: Kirchberg

Gemarkung: Wolfersgrün

Landkreis: Zwickau

Verf.-Nr.: 9314001

ANORDNUNGSBESCHLUSS

I. Entscheidender Teil

1. Das Bodenordnungsverfahren Wolfersgrün wird nach § 64 Satz 1 I V. m. §§ 53 und 56 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sowie § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Die Anordnung gilt für das vom Landkreis Zwickau, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, festgestellte Verfahrensgebiet.

Das Bodenordnungsverfahren umfasst folgende Flurstücke:

FIst.-Ni: 28/1, 168/7, 168/18, 168/19

Gemarkung: Wolfersgrün

und die darauf befindlichen Gebäude und Anlagen.

Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von ca. 6,4055 ha, Das Verfahrensgebiet ist in der als Anlage 1 beigefügten Gebietskarte dargestellt. Die Gebietskarte ist nicht Bestandteil des Anordnungsbeschlusses.

2. Beteiligte

An dem Bodenordnungsverfahren sind beteiligt:

-

die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke

-

die Erbbauberechtigten

-

die Eigentümer von im Verfahrensgebiet befindlichem selbständigen Gebäude- und Anlageneigentum

-

die Inhaber von Rechten an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken und an im Verfahrensgebiet befindlichem selbständigen Gebäude- und Anlageneigentum

-

die Genossenschaften, Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Wasser- und Bodenverbände, deren Rechte berührt sein können

-

Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsverfahren gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Verfahrensgebietes mitzuwirken haben.

3. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) wird hiermit die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Zwickau, Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau, oder in einer der anderen in der Anlage 1 aufgeführten Dienststellen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.

Hinweis: Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz, Die De-Mail-Adresse des Landkreises Zwickau lautet:

verwaltuncelandkreis-zwickau.de-mail.de

Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

Dienststellen des Landkreises Zwickau

08371 Glauchau, Gerhart-Hauptmann-Weg 1 + 2

08371 Glauchau, Heinrich-Heine-Straße 7

08371 Glauchau, Scherbergplatz 4

09337 Hohenstein-Ernstthal, Dr.-Wilhelm-Külz-Platz 5 (im Sparkassengebäude)

09212 Limbach-Oberfrohna, Jägerstraße 2a

08412 Werdau, Königswalder Straße 18

08412 \A/erdau, Zum Sternplatz 7

08056 Zwickau, Robert-Müller-Straße 4 - 8

08056 Zwickau, VVerdauer Straße 62

08066 Zwickau, Stauffenbergstraße 2

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter https://laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-Verfahren-der-landlichen-neuordnunq-9248.html

eingesehen werden.

II. Hinweise zum Anordnungsbeschluss

1. Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses

Der entscheidende Teil dieses Beschlusses und die Hinweise zum Anordnungsbeschluss werden in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Kirchberg sowie in den angrenzenden Gemeinden Hartmannsdorf, Hirschfeld, Langenweißbach, Crinitzberg, Stadt VVilkau-Haßlau und Stadt VVildenfels öffentlich bekannt gemacht.

Eine Ausfertigung des entscheidenden Teils dieses Beschlusses, der Hinweise, der Begründung und der Gebietsübersichtskarte liegt im Landratsamt Zwickau, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, Gerhart-Hauptmann-Weg 1 in 08371 Glauchau zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zu den Geschäftszeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen

Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landratsamtes Zwickau anzumelden (§ 14 Abs. 1 S. 2, 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)).

Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landratsamtes Zwickau die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

Inhaber von o. g. Rechten müssen die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie Beteiligte, denen gegenüber die Frist durch Bekanntgabe

des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet ermittelt das Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landratsamtes Zwickau aus dem Grundbuch. Um

Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen. Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

4. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

4.1 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit der Ergebnisse des Verfahrens (Bodenordnungsplan) gelten gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. den §§ 34, 85 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) folgende Einschränkungen:

a)

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben.

Das Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies dem Verfahren dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

c)

Obstbäume, Beerensträucher, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau Ersatzpflanzungen auf Kosten des Veranlassers anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

4.2 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau. Diese darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen dieser Vorschrift vorgenommen worden, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung des Landkreises Zwickau anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

4.3 Zuwiderhandlungen gegen die nach 1.1 b) und c) sowie 1.2 getroffenen Anordnungen sind ordnungswidrig (§ 154 Abs.1 FlurbG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG

5. Kosten

Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt gemäß § 62 LwAnpG das Land (Freistaat Sachsen).

III. Begründung zum Anordnungsbeschluss

...

AZ: 1473-780.42321/9314001

Glauchau, den 9. Dezember 2024

Stark, Amtsleiterin,
Amt für ländliche Entwicklung und Vermessung
Landkreis Zwickau