Immer wieder wird davon berichtet, dass Menschen ihre verstorbenen Angehörigen im häuslichen Umfeld haben möchten. Dazu werden Urnen beispielsweise im Garten oder auf der Schrankwand usw. aufgestellt.
Mit dieser Handlungsweise wird gegen geltendes Recht verstoßen. Denn gemäß
§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) muss jede Leiche auf einen genehmigten Bestattungsplatz bestattet werden. Im Falle einer Feuerbestattung gilt § 19 Absatz 2 SächsBestG. Demnach muss die Asche eines Verstorbenen innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einen genehmigten Bestattungsplatz beigesetzt werden.
Zulässige/ genehmigte Bestattungsplätze sind:
Gemeindefriedhöfe, Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen, Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze, welche genehmigt sind.
Die Herausgabe von Urnen an Privatpersonen zum Zwecke der Beisetzung auf deren Privatgrundstück ist in Sachsen nicht zulässig. Die Nichtbeisetzung einer Urne auf einem genehmigten Bestattungsplatz stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Mit der Ordnungswidrigkeit ist es jedoch nicht getan, denn die Urne muss anschließend auf einem genehmigten Bestattungsplatz, beigesetzt werden. Dazu braucht es erneut ein Bestattungsunternehmen, das sich darum kümmert.
Wenn die Urne trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß bestattet wird, kann eine Ersatzvornahme durch die zuständige Ortspolizeibehörde erfolgen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.
Gerade in diesen schweren Momenten, wenn man sich von seinen Liebsten oder einem Angehörigen verabschiedet muss, sollten diese Zeiten nicht durch Rechtsstreitigkeiten oder behördliches Eingreifen gestört werden. Die Bestattungsunternehmen kennen die gesetzlichen Regelungen, welche entsprechend beachtet werden sollten.