Titel Logo
Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungs- und Entgeltordnung für öffentliche Einrichtungen der Stadt Kirchberg vom 24.09.2024

Auf der Grundlage der §§ 10 Absatz 2; 28 Absatz 1 und 73 der SächsGemO erlässt der Stadtrat der Stadt Kirchberg in seiner Sitzung am 24.09.2024 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Die Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für folgende öffentliche Einrichtungen:

-

Feuerwehrgerätehaus Kirchberg

(Lengenfelder Straße 37 – Versammlungsraum inkl. Küche 1. OG)

-

Feuerwehrgerätehaus Burkersdorf

(Hoher Forst 39 – Versammlungsraum inkl. Küche)

-

Feuerwehrgerätehaus Cunersdorf

(Kirchberger Straße 27a – Versammlungsraum inkl. Küche)

-

Feuerwehrgerätehaus Stangengrün

(Wildenauer Straße 6A – Versammlungsraum inkl. Küche)

-

Feuerwehrgerätehaus Wolfersgrün

(Dorfstraße 24 – Versammlungsraum inkl. Küche)

-

Meisterhaus

(Meisterhaus 1 – Mehrzweckraum inkl. Küche)

-

ehem. Schule Leutersbach

(Hauptstraße 44 – Versammlungsraum EG rechts)

-

Lebenshaus Stangengrün

(Irfersgrüner Straße 2 – Versammlungsraum inkl. Küche)

§ 2

Nutzungsberechtigte

(1) Nutzungsberechtigt sind:

Gruppe A: ortsansässige gemeinnützige Verbände, Vereine,

Organisationen, Interessengemeinschaften und

Bürgerinitiativen der Stadt Kirchberg,

Gruppe B: ortsfremde Verbände, Vereine und Organisationen,

Interessengemeinschaften, Bürgerinitiativen sowie

Bürger/innen der Stadt Kirchberg

Gruppe C: kommerzielle Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht,

Personen- und Kommanditgesellschaften sowie andere

Nutzer, die nicht in die Gruppe A oder Gruppe B fallen.

(2) Die öffentlichen Einrichtungen stehen vorrangig der Gruppe A mit kulturellem und gesellschaftlichem Charakter zur Verfügung.

(3) Gruppe B sowie Gruppe C sind zur Nutzung der öffentlichen Einrichtungen berechtigt, es sei denn, eine Nutzung würde Veranstaltungen der Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 2 beeinträchtigen.

(4) Besteht ein Nutzungsbedarf für die Stadt Kirchberg selbst, so ist dieser grundsätzlich vorrangig einzuordnen. Ebenfalls Vorrang bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen genießen die Schulen und Kindertagesstätten der Stadt Kirchberg.

§ 3

Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis wird bei Veranstaltungen durch einen Nutzungsvertrag und Übergabeprotokoll zwischen der Stadt Kirchberg und dem Nutzungsberechtigten geschlossen. Die Regelungen der Benutzungs- und Entgeltordnung sind Bestandteil der Nutzungsverhältnisse.

(2) Die Stadt Kirchberg entscheidet über den Abschluss des Nutzungsvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei grundsätzlich die Reihenfolge der Benutzungsanträge und stets die Belange gemäß § 2 maßgeblich sind.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.

(4) Die beantragte Nutzung ist zu versagen, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass während der Veranstaltung zu strafbarem und ordnungswidrigem Verhalten aufgerufen wird bzw. eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Kirchberg zu befürchten ist.

(5) Die Stadt Kirchberg behält sich das Recht vor, die Überlassung jederzeit – auch noch am Veranstaltungstag – ohne Leistung von Schadenersatz zu widerrufen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass Inhalte der Veranstaltung ganz oder teilweise menschenverachtend, Gewalt verherrlichend, pornographisch, sexistisch, rassistisch oder anderweitig strafbar sind bzw. die Belange des Jugendschutzes verletzt werden.

(6) Veranstaltungen politischer Parteien oder sonstiger politischer Vereinigungen sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt ausdrücklich nicht für Gremiensitzungen (Stadtrat; Ausschüsse; Ortschaftsrat).

§ 4

Benutzungsantrag

(1) Der Benutzungsantrag ist bei der Stadt Kirchberg einzureichen. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-

Name des Nutzungsberechtigten (natürliche oder juristische Personen),

-

Kommunikationsdaten des Nutzungsberechtigten,

-

Termin, Zeitraum und Dauer der gewünschten Nutzung,

-

Art der Nutzung und

-

Anzahl der Teilnehmer und der Gäste.

(2) Der Benutzungsantrag ist rechtzeitig, mind. 4 Wochen vor Veranstaltung, in Schriftform oder elektronisch zu stellen.

§ 5

Art und Umfang der Nutzung

(1) Soweit im Nutzungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, darf der Nutzungsberechtigte die überlassene öffentliche Einrichtung einschließlich der dazugehörigen Räumlichkeiten wie z.B. Toiletten, Garderobe, Küche sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzen.

(2) Für Übernachtungen stehen die öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Kirchberg nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Nutzung darf nur in Anwesenheit der als verantwortlich gemeldeten Person oder deren Stellvertreters, die jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, erfolgen.

§ 6

Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Festlegungen des Nutzungsvertrages einzuhalten.

(2) Der Nutzungsberechtigte darf die öffentliche Einrichtung zum vereinbarten Zweck nutzen. Die Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Kirchberg.

(3) Der Nutzungsberechtigte nutzt die öffentliche Einrichtung auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung.

(4) Der Nutzungsberechtigte überprüft zu Beginn der Benutzungszeit den ordnungsgemäßen Zustand der öffentlichen Einrichtung inklusive der vorhandenen Ausstattungsgegenstände und zeigt der Stadt Kirchberg etwaige Mängel unverzüglich an. Die öffentliche Einrichtung ist mit Ende der Benutzungszeit im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen bzw. zu protokollieren und mit Übergabeprotokoll an den Beauftragten der Stadt Kirchberg zu übergeben.

(5) Der Nutzungsberechtigte darf Ausstattungsgegenstände, Mobiliar usw. nur mit vorhergehender Erlaubnis der Stadt Kirchberg in die öffentliche Einrichtung verbringen und dort aufbewahren. Die Stadt Kirchberg übernimmt für Beschädigungen durch Dritte und Verlust keine Haftung. Die Erlaubnis zur Aufbewahrung von Einrichtungsgegenständen kann im Einzelfall entzogen werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die erforderlichen Genehmigungen der Urheber einzuholen.

§ 7

Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

(1) Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Versammlungen, Veranstaltungen, etc. sowie die Vorschriften für den Brandschutz sind zu beachten.

(2) Der Nutzungsvertrag entbindet den Nutzungsberechtigten nicht von der Einholung etwa notwendiger anderer behördlicher Genehmigungen. Der Nutzungsberechtigte hat alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Sicherheitsvorschriften – zu beachten.

§ 8

Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte haftet gegenüber der Stadt Kirchberg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an der öffentlichen Einrichtung und der Zugangswege, es sei denn, die Schäden beruhen auf normalem Verschleiß. Er stellt die Stadt Kirchberg von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Beauftragten, Besuchern u.a. frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung entstehen.

(2) Die Stadt Kirchberg haftet gegenüber dem Nutzungsberechtigten für Schäden, die von ihren Bediensteten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ihre Haftung für den sicheren Bauzustand der öffentlichen Einrichtungen bleibt davon unberührt.

(3) Die Stadt Kirchberg haftet gegenüber dem Nutzungsberechtigten nicht für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl von Fahrzeugen, Garderoben oder andere von Benutzern abgestellten oder mitgebrachten Sachen.

(4) Die Stadt Kirchberg haftet nicht für Unfälle und Schäden aus der Benutzung von Gegenständen, die durch Dritte in die öffentlichen Einrichtungen gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Verhalten von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Kirchberg verursacht wurde.

(5) Der Nutzungsberechtigte haftet für die von ihm bzw. seinen Gästen und etwaigen Vertragspartnern an der Einrichtung schuldhaft verursachten Schäden sowie ohne Rücksicht auf Verschulden für jeden Schaden, der im Zusammenhang mit einer Veranstaltung an den Räumen verursacht worden ist.

§ 9

Hausrecht, Verstöße gegen Nutzungsbestimmungen

(1) Die Bürgermeisterin der Stadt Kirchberg und den von ihr beauftragten Personen obliegt das Hausrecht in den öffentlichen Einrichtungen. In deren Abwesenheit übt der jeweilige Nutzungsberechtigte das Hausrecht aus.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat den Beauftragten der Stadt Kirchberg während seiner Nutzungszeit den uneingeschränkten Zutritt zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Der Beauftragte ist berechtigt, die Benutzung bzw. Weiterbenutzung durch den Nutzungsberechtigten zu untersagen, wenn gegen den Nutzungsvertrag oder diese Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen wird bzw. wenn ein solcher Verstoß unmittelbar zu befürchten ist oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die Stadt Kirchberg darf im Falle einer Nutzungsuntersagung wegen eines Verstoßes bzw. drohenden Verstoßes gegen den Nutzungsvertrag oder diese Benutzungs- und Entgeltordnung das vereinbarte Entgelt weiter beanspruchen.

(4) Wird die öffentliche Einrichtung nicht fristgerecht geräumt, kann die Stadt Kirchberg die Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 10

Schlüsselübergabe

(1) Die Stadt Kirchberg behält sich die Übertragung der Schlüsselgewalt für die überlassenen Nutzungsgegenstände vor.

(2) Die Schlüsselübergabe erfolgt auf Vorlage des unterzeichneten Nutzungsvertrages bzw. Übergabeprotokolls durch die Stadt Kirchberg. Gegebenenfalls findet eine Einweisung in die Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung statt.

(3) Ein Schlüsselempfang ist zu quittieren. Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und bei Nutzungsbeendigung an die Stadt Kirchberg herauszugeben. Eine Vervielfältigung bzw. Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist verboten.

(4) Der Nutzungsberechtigte haftet für den Verlust des Schlüssels und für die daraus entstehenden Kosten.

§ 11

Benutzungsentgelt

(1) Der Nutzungsberechtigte entrichtet für die Überlassung der öffentlichen Einrichtungen ein Benutzungsentgelt gemäß der nachfolgenden Tariftabelle zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kirchberg (Anlage). Die Tariftabelle ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

(2) Das Benutzungsentgelt ist bis spätestens 14 Tage nach der beantragten Nutzung (Veranstaltungstag) per Überweisung zu entrichten. Die entsprechenden Kontodaten der Stadt Kirchberg befinden sich im Nutzungsvertrag.

(3) Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Entgelte in der Anlage gelten inklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

§ 12

Höhe des Benutzungsentgeltes

(1) Das Benutzungsentgelt wird für die Dauer der Nutzung einschließlich eventuell notwendiger Vor- und Nacharbeit berechnet.

(2) Die Berechnung des Benutzungsentgeltes erfolgt nach Maßgabe der in der Anlage beigefügten Tariftabelle.

(3) Benutzungsentgelte sollen nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellt. Über die Erhebung der Benutzungsentgelte kann die Bürgermeisterin im Einzelfall entscheiden.

(4) Für die Höhe des Benutzungsentgeltes ist die Gruppierung des § 2 Abs. 1 der Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kirchberg maßgebend.

§ 13

Rücktritt vom Nutzungsvertrag

(1) Die Stadt Kirchberg ist bei einer Nutzung berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn dies aus unvorhersehbaren Gründen mit Rücksicht auf den Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung oder mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl dringend notwendig ist. Sofern kein Ersatztermin gefunden wird, erstattet die Stadt Kirchberg dem Nutzungsberechtigten ein bereits entrichtetes Benutzungsentgelt vollständig oder anteilig. Im Übrigen ist sie nicht entschädigungspflichtig.

(2) Die Stadt Kirchberg ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Vertrages und dieser Benutzungs- und Entgeltordnung verstößt, insbesondere bei unsachgemäßer oder zweckentfremdeter Nutzung. Zur Rückzahlung des bereits gezahlten Benutzungsentgeltes ist sie nicht verpflichtet. Sie ist nicht entschädigungspflichtig.

(3) Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Von seiner Pflicht zur Zahlung des Benutzungsentgeltes wird er jedoch nur frei, wenn er den Rücktritt mindestens eine Woche vor der vorgesehenen Benutzung gegenüber der Stadt Kirchberg erklärt. Die Stadt Kirchberg erstattet ein bereits gezahltes Benutzungsentgelt ganz oder anteilig.

(4) Erfolgt der Rücktritt des Nutzungsberechtigten später als eine Woche vor vereinbartem Nutzungsbeginn, ist das Nutzungsentgelt in voller Höhe des Benutzungsentgeltes zu zahlen.

§ 14

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kirchberg tritt am 01.10.2024 in Kraft.

Kirchberg, den 24.09.2024

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin Stadt Kirchberg

Anlage:Tariftabelle

Anlage: Tariftabelle zur Benutzungs- und Entgeltordnung

für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kirchberg

Für Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren Kirchberg und deren Ehepartner ist die private Nutzung der Feuerwehrgerätehäuser für Feiern oder Jubiläen im Rahmen eigener persönlicher Anlässe kostenfrei.