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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Informationen zur Reform der Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 tritt das neue Grundsteuerrecht in Deutschland in Kraft. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer in seinem Urteil vom 18. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Einheitsbewertung auf Wertverhältnissen von 1964 (in den neuen Bundesländern sogar auf Wertverhältnisse von 1935) beruht und dies zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt. Damit verstößt diese Bewertung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die tatsächlichen Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt sind bisher nicht berücksichtigt worden. Das soll mit der Reform zur Grundsteuer in der Bundesrepublik Deutschland behoben werden. Der Gesetzgeber war verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. Weiterhin wurde in dem Urteil festgelegt, dass die Grundsteuer nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr auf Grundlage des Altrechts veranlagt werden darf. Ab Januar 2025 wird daher die Grundsteuer mit neuen Berechnungsgrundlagen erhoben.

Die Bewertung für Grundstücke und Immobilien ist bereits weitestgehend seitens der Finanzämter erfolgt. Im Ergebnis hat das Finanzamt den Grundsteuerwert für jedes Grundstück auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2025 auf Grundlage der von jeden Steuerpflichtigen erklärten Angaben festgestellt. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der ebenfalls durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag auf Grundlage des Grundsteuerwertes.

Die entsprechenden Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag haben nahezu alle Grundstückseigentümer vom zuständigen Finanzamt bereits erhalten. Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid richten, sind daher ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.

Die Grundsteuer selbst wird wie folgt berechnet:

Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 x Hebesatz / 100

Die Festlegung des jeweiligen Hebesatzes für die Gemeindesteuern erfolgt im Regelfall durch die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung im Stadtrat.

Für die Stadt Kirchberg stellen sich die Auswirkungen dieser Grundsteuerreform konkret wie folgt dar.

Die Erträge aus der Grundsteuer A und B belaufen sich in der Stadt Kirchberg aktuell auf rund 716.300 Euro.

Da derzeit noch kein Entwurf für einen Haushaltsplan der Stadt Kirchberg für das Jahr 2025 vorliegt, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26. November 2024 die neuen Hebesätze ab 2025 für die Grundsteuer A und B in einer sogenannten „Hebesatzsatzung“ beschlossen:

Hierbei wird eine deutliche Senkung der Grundsteuer-Hebesätze ersichtlich. Seitens des Stadtrates wurde dabei versucht, den neuen Hebesatz aufkommensneutral festzulegen. Das bedeutet, dass der Leitgedanke des Stadtrates dabei war, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuereinnahmen im Haushalt der Stadt Kirchberg in 2025 im Vergleich zu 2024 nahezu gleich bleibt.

Eine weitere Evaluierung der Hebesätze im nächsten Jahr, unter Beachtung des tatsächlichen Grundsteueraufkommens des Jahres 2025, behält sich der Stadtrat allerdings vor. Dabei kann es dann ggf. nochmals zu einer geänderten Festsetzung der Grundsteuerhebesätze kommen.

Trotz des Leitgedankens der Aufkommensneutralität bei der Festsetzung des Hebesatzes kann es allerdings zwischen den einzelnen Steuerzahlern, auf Grund der Neubewertung durch das Finanzamt, durchaus zu teilweise erheblichen finanziellen Verschiebungen nach unten oder oben führen.

Bitte unbedingt beachten:

Die überwiegende Mehrzahl der neuen Grundsteuerbescheide wird voraussichtlich im Januar 2025 verschickt. Dies schließt aber nicht aus, dass der eine oder andere Grundsteuerbescheid z.B. aufgrund noch fehlender Daten vom Finanzamt, laufender Einspruchsverfahren etc. erst im Laufe des Jahres 2025 erstellt und versendet werden kann.

Falls Sie einen Bescheid erhalten, jedoch gar kein Grundstückseigentümer mehr sind, so setzen Sie sich bitte mit der Bewertungsstelle des Finanzamts in Verbindung. Das Finanzamt wird die Umschreibung vornehmen und einen neuen Grundsteuermessbescheid (Zurechnungsbescheid) erlassen. Dieser wird ebenfalls an die Stadt Kirchberg übermittelt. Erst danach kann ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen werden. Bis zur Umschreibung ist der Alteigentümer steuer- und zahlungspflichtig. Die zu viel entrichtete Grundsteuer wird Ihnen erstattet.

Für alle Steuerzahler der Grundsteuer ist zu beachten, dass alle „alten“ Grundsteuerbescheide ab 2025 unwirksam werden. Somit sind auch keine Vorauszahlungen im Jahr 2025 aufgrund der „alten“ Grundsteuerbescheide zu leisten. Sie erhalten im Januar 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid in dem die fälligen Raten neu festgelegt werden.

Sollten Sie als Steuerpflichtige(r) Ihrem Kreditinstitut einen Dauerauftrag zur Bezahlung der Grundsteuer erteilt haben, bitten wir, diesen zu stornieren oder ggf. auf die neuen Raten lt. Bescheid anzupassen.

Falls Sie der Stadt Kirchberg ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nicht tätig werden. Die korrekten fälligen Raten werden von Ihrem Konto abgebucht. Ob ein SEPA-Lastschriftmandat unter Ihrem Kassenzeichen hinterlegt ist, erkennen Sie am entsprechenden Andruck auf dem Bescheid. Bitte prüfen Sie Ihren Bescheid und die eventuell hinterlegte Bankverbindung. Falls Sie eine Abbuchung oder eine Änderung der Bankverbindung wünschen, setzen Sie sich gern mit der Stadt Kirchberg in Verbindung. Eine Abbuchung/ein Lastschrifteinzug erfolgt erst nachdem ein neuer Grundsteuersteuerbescheid der Stadt Kirchberg erlassen wurde.

Von der Grundsteuer sind neben Eigentümern auch Mieter und Pächter betroffen, da diese auf die Nebenkosten umgelegt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ggf. Anpassungen in Miet-/Pachtverträgen vorgenommen werden müssen.

Frank Hänel, Amtsleiter Finanzen

Stadtverwaltung Kirchberg