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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer der Stadt Kirchberg - Hebesatzsatzung - vom 26. November 2024

Auf der Grundlage

des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und

des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist,

i. V. m. § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist,

hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg in öffentlicher Sitzung am 26. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Kirchberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

260 v. H.

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf

370 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Kirchberg, den 26.11.2024

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist."