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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhallen der Stadt Kirchberg vom 26.11.2024

Auf der Grundlage des § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, der §§ 1, 2 und 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, und des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg in seiner Sitzung am 26.11.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Für die Benutzung pro angefangenen Tag wird folgende Benutzungsgebühr festgesetzt:

Leichenhalle Kirchberg

- Aufbahrungshalle:  —  50,00 EUR

- Kühlzelle:  —  35,00 EUR

Leichenhalle Stangengrün:  —  50,00 EUR

Leichenhalle Burkersdorf:  —  20,00 EUR

§ 2

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Kirchberg, den 26.11.2024

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.“