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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kirchberg (Feuerwehrgebührensatzung) vom 26.11.2024

Auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg am 26.11.2024 die Satzung zur Regelung des Kostensatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchberg (Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kosten im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für

-

Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.

Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.

-

Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Als Gegenleistung der Leistungsnehmer wird Kostenersatz verlangt

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung i. V. m. § 69 Abs. 1 SächsBRKG ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus und der Herstellung der Einsatzbereitschaft.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer, Betreiber oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Stadtfeuerwehr im Sinne der §§ 2, 14 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der jeweils gültigen Feuerwehrsatzung der Stadt Kirchberg.

(2) Als Leistung gilt auch:

-

das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen sowie die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 2 Abs. 1 SächsBRKG erbrachten Leistungen

-

Mitwirkung im Rettungsdienst beim Transport von Patienten außerhalb von Unglücksfällen, im Krankentransport sowie beim Transport von Patienten, welche ohne Geräte der Feuerwehr durchführbar ist, z.B. angeforderte Tragehilfe.

Die Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht oder nicht mehr besteht.

(3) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung und der Verfügbarkeit der Kräfte und Mittel.

Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel der Stadtfeuerwehr Kirchberg.

§ 3 Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr

(1) Für Pflichtleistungen der Stadtfeuerwehr Kirchberg wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Kostenersatz verlangt. Zum Kostenersatz ist verpflichtet

a)

der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)

der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,

c)

der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer, oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere:

-

durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder

-

durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,

d)

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

e)

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,

f)

diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,

g)

diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

h)

für Leistungen aus Brandverhütungsschauen,

i)

die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt von

a)

derjenigen Personen, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

b

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

c)

derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Für freiwillige Leistungen werden Gebühren erhoben:

a)

Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen

b)

Mitwirkung bei und die Durchführung von Aufräum-, Räum- und Sicherungsarbeiten

c)

Beseitigen von Gefahrenquellen an oder in Gebäuden

d)

Fällen von sturzgefährdeten Bäumen bzw. das Beseitigen von Baumteilen sowie sonstigen dazugehörigen Gehölzarbeiten

e)

zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch

f)

Durchführung von Brandverhütungsschauen auf Anforderung, soweit dies keine Pflichtleistung nach § 3 Absatz 1 Punkt h dieser Satzung ist

g)

andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt

h)

Transport von Patienten außerhalb von Unglücksfällen, im Krankentransport sowie beim Transport von Patienten, welche ohne Geräte der Feuerwehr durchführbar ist.

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Anlage Bestandteil der Feuerwehrgebührensatzung.

(2) Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand, in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach § 69 Absatz 5 bis 8 SächsBRKG erhoben. Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für alle auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und sind gemäß § 69 Absatz 8 SächsBRKG i. V. m. § 20 und Anlage 5 SächsFwVO festgeschrieben.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeug beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(4) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(5) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 Abs. 1 zu erstatten. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien werden berechnet.

(6) Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(7) Für Leistungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Kirchberg in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird von den im § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Wer Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostensatz zu bezahlen.

(4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(5) Von der Erhebung des Kostenersatzes bzw. der Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die vollständige Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben.

§ 7 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft. Die bisherige Satzung der Stadt Kirchberg über die Erhebung von Kosten und Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) vom 20.02.2022 tritt außer Kraft.

Kirchberg, d. 26.11.2024

Dorothee Obst
Bürgermeisterin

(Anlage)

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Anlage: Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr

1. Kostenersatz für Einsatzkräfte

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren: 9,89 €/Stunde

50 % Zuschlag beim Tragen von Körperschutzmitteln oder besonderer Schutzausrüstung

50 % Zuschlag in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr

50 % Zuschlag an Sonn- und/oder Feiertagen

Entsteht darüber hinaus dem Träger der Feuerwehr ein Aufwand durch die Verpflichtung zur Erstattung von Verdienstausfall oder der Fortzahlung von Arbeitsentgelt, so sind diese Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

2. Kostenersatz für Fahrzeuge nach § 20 und Anlage 5 der SächsFwVO

Typ

Stundensatz

KdoW

Kommandowagen

52,80 €

ELW 1

Einsatzleitwagen

125,40 €

ELW 2

Einsatzleitwagen

337,20 €

MTW

Mannschaftstransportwagen

56,40 €

TSF

Tragkraftspritzenfahrzeug

108,60 €

KLF

Kleinlöschfahrzeug

111,60 €

TSF-W

Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter

103,80 €

MLF

Mittleres Löschfahrzeug

131,40 €

LF 10

Löschfahrzeug

204,00 €

HLF 10

Hilfeleistungslöschfahrzeug

214,80 €

LF 20-KatS

Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz

301,20 €

LF 20

Löschfahrzeug

346,20 €

HLF 20

Hilfeleistungslöschfahrzeug

397,80 €

TLF 2000

Tanklöschfahrzeug

277,20 €

TLF 3000

Tanklöschfahrzeug

277,80 €

TLF 4000

Tanklöschfahrzeug

337,80 €

RW

Rüstwagen

433,60 €

GW-G

Gerätewagen-Gefahrgut

411,60 €

GW-L1

Gerätewagen-Logistik

133,20 €

GW-L2

Gerätewagen-Logistik

238,80 €

DLA(K) 18

Drehleiter

570,60 €

DLA(K) 23

Drehleiter

678,60 €

HAB

Hubarbeitsbühne

917,40 €

WLF 18/5900

Wechselladerfahrzeug

180,00 €

WLF 26/6900

Wechselladerfahrzeug

190,80 €

3. Verpflegungskosten

Bei Einsätzen über 4 Std. werden dem Kostenerstattungs-/Gebührenpflichtigen die Kosten für Verpflegung in Rechnung gestellt.

Kosten für die Bereitstellung von Getränken für im Einsatz befindliche PA-Träger werden nach Anfall für jeden Einsatz in Rechnung gestellt.

4. Kosten für Verbrauchsmaterial / sonstige Tätigkeiten

Die Kosten für Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Chemikalienbindemittel, Schaumbildner, Absperrmittel, Rüstmaterial, Abdichtmaterial, Türschlösser, Zieh-Fix-Zubehör, Einsatzkleidung/ Schutzausrüstung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen gemäß § 4 Absatz 5 dieser Satzung, richten sich nach den jeweils gültigen Preisen der Anbieter und Vertragspartner.

Kosten für Fahrbahnreinigungen nach Unfällen mit wasser-/umweltgefährdenden Stoffen durch einen beauftragten Dritten werden in voller Höhe der Kostenforderung des Dienstleisters weiter berechnet.

5. Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen

a)

Kosten für eingesetzte ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr: s. Punkt 1

b)

Kosten für eingesetztes Verwaltungspersonal: jeweils der entsprechende Kostensatz/Stunde

c)

Kosten von Fachpersonal, die der Gemeinde für die Aufgabe in Rechnung gestellt werden: in voller in Rechnung gestellter Höhe