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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Feuerwehrsatzung der Stadt Kirchberg vom 26.11.2024

Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat am 26.11.2024 auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchberg (Stadtfeuerwehr Kirchberg)

(1) Die Stadtfeuerwehr Kirchberg ist eine Einrichtung der Stadt Kirchberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:

-

Burkersdorf

-

Cunersdorf

-

Kirchberg

-

Leutersbach

-

Saupersdorf

-

Stangengrün

-

Wolfersgrün

(2) Die Stadtfeuerwehr Kirchberg führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchberg“. Ortsfeuerwehren führen den Ortsteilnamen.

(3) Neben den aktiven Abteilungen bestehen in den Ortsfeuerwehren:

- Jugendfeuerwehren, die in Jugendgruppen gegliedert sein können

- Kinderfeuerwehren,

- Alters- und Ehrenabteilungen.

(4) Die Leitung der Stadtfeuerwehr Kirchberg obliegt dem Stadtwehrleiter und einem bis zwei Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren den Ortswehrleitern und jeweils einem Stellvertreter. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§ 2

Aufgaben und Pflichten der Stadtfeuerwehr Kirchberg

(1) Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und das Großschadensereignis gemäß § 2 Abs. 1 SächsBRKG.

(2) Die Stadtfeuerwehr Kirchberg hat die Pflichten:

-

Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

-

technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

-

nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter können die Stadtfeuerwehr Kirchberg zu Hilfeleistungen für die Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

(4) Darüber hinaus kann die Feuerwehr zu sonstigen Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Darüber entscheidet der Bürgermeister oder seine Vertretung. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.

(5) Die erbrachten Pflicht- und freiwilligen Aufgaben sind kosten- und gebührenpflichtig gemäß gesonderter Satzung.

§ 3

Aufnahme in die Stadtfeuerwehr Kirchberg

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktiven Abteilungen der Stadtfeuerwehr Kirchberg sind:

-

die Vollendung des 16. Lebensjahres,

-

die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,

-

die charakterliche Eignung

-

bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorliegen sowie

-

die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigte vorliegen.

Die erforderliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,

-

die Mitglieder in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind

-

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eine solche Vereinigung unterstützt haben.

-

den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen

-

unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und die Stadtwehrleitung zustimmen oder

-

infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen

-

Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind,

Der Stadtwehrleiter kann im Einzelfall festlegen, dass für den Nachweis der Eignung nach § 18 Abs. 4 des SächsBRKG, ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.

(2) Die Bewerber sollen in der Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg wohnhaft sein.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Stadtverwaltung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter. Es kann eine Probezeit von max. 1 Jahr festgelegt werden.

Jeder Angehörige der Ortsfeuerwehren erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich durch Verwaltungsakt mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Dienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Stadtfeuerwehr Kirchberg:

-

aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,

-

ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird oder

-

aus der Stadtfeuerwehr Kirchberg entlassen oder ausgeschlossen wird

-

in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen wird oder

-

das Regelrenteneintrittsalter (z.Z. 67 Jahre) erreicht ist. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtwehrleiter nach vorheriger ärztlicher Feststellung der Diensttauglichkeit. Die Tauglichkeit ist jährlich nachzuweisen

-

wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Abs. 1 schriftlich zurücknimmt

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr Kirchberg für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist und er die Voraussetzungen nach §5 (5) nicht mehr erfüllen kann.

Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem aktiven Dienst zu entlassen. Eine Entlassung kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zumutbar ist.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Stadt/Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses, aus der Stadtfeuerwehr Kirchberg ausgeschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Ortswehrleiters und des Stadtwehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich durch Verwaltungsakt fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Stadtfeuerwehr Kirchberg, den letzten Dienstgrad, die zuletzt ausgeübte Funktion sowie des Grundes des Ausscheidens erhalten.

(6) Alle persönlichen Ausrüstungsgegenstände und die Dienstkleidung sind nach Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes sofort beim Ortswehrleiter oder Stadtwehrleiter abzugeben.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg

(1) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg haben das Recht, den Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter zu wählen.

Die Angehörigen (aktive Kameraden und die Alters- und Ehrenabteilung) der Ortsfeuerwehren haben das Recht den jeweiligen Ortswehrleiter, seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses sowie einen Vertreter für den Stadtfeuerwehrausschuss zu wählen.

(2) Die Stadt Kirchberg hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen, für die Aus- und Fortbildung sowie Eignungsuntersuchungen zu erwirken.

(3) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter, der Stadtjugendfeuerwehrwart, der Stadtkinderfeuerwehrwart und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Stadtfeuerwehr Kirchberg, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer gesonderten Satzung der Stadt Kirchberg festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Stadtfeuerwehr Kirchberg erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen erstattet. Darüber hinaus erstattet die Stadt Kirchberg Sachschäden, die Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

-

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, dabei sind jährlich mindestens 40 Stunden der laufenden Ausbildung zu besuchen,

-

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

-

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

-

im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehren gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

-

die Feuerwehrdienstvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten und

-

die ihnen anvertrauten Gebäude, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und zu benutzen,

-

die Änderungen persönlicher Daten wie Handynummer, Kontonummer, E-Mailadresse und Wohnanschrift unaufgefordert dem Ortswehrleiter mitzuteilen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Stadtfeuerwehr Kirchberg schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter:

-

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

-

die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

-

den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§ 6

Jugendfeuerwehr / Kinderfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. In die Kinderfeuerwehr können Kinder mit Vollendung des 5. Lebensjahres aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

(3) Über die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr entscheidet der Kinderfeuerwehrwart.

(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied:

-

in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

-

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

-

den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

-

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird

Gleiches gilt, wenn die Personensorgeberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

Für Kinderfeuerwehren endet die Mitgliedschaft, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird. Im Übrigen gelten für die Kinderfeuerwehren die Regelungen für die Jugendfeuerwehr.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart sowie deren Stellvertreter werden durch den Stadtwehrleiter bis auf Widerruf bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart ist Mitglied der Feuerwehr und muss über den Lehrgang „Truppführer“ und „Jugendfeuerwehrarbeit“ verfügen.

(6) Der Stadtjugendfeuerwehrwart, der Stadtkinderfeuerwehrwart und ihre Stellvertreter werden vom Stadtfeuerwehrausschuss auf die Dauer von 5 Jahren entsprechend der Festlegungen in § 15 gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Jugendfeuerwehrwarte und der Stadtkinderfeuerwehrwart muss Angehöriger der aktiven Abteilung der Stadtfeuerwehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Sie müssen ihre Qualifikation zeitnah gegenüber der Stadtwehrleitung nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt insbesondere durch die Absolvierung der notwendigen Lehrgänge. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen. Für den Stadtjugendfeuerwehrwart und den Stadtkinderfeuerwehrwart und ihre Stellvertreter gelten die Festlegungen entsprechend.

§ 7

Alters- und Ehrenabteilungen

(1) In die Alters- und Ehrenabteilungen können Angehörige der Stadtfeuerwehr Kirchberg bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2) Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in einer Ortsfeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung in jeder Ortswehr wählen ihren Leiter für die Dauer von 5 Jahren.

Der Gesamtvertreter der Alters- und Ehrenabteilung wird im Stadtfeuerwehrausschuss gewählt.

§ 8

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Stadtfeuerwehr Kirchberg oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 9

Organe der Stadtfeuerwehr Kirchberg

Organe der Stadtfeuerwehr Kirchberg sind:

-

Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr Kirchberg / Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren

-

der Stadtfeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschüsse und

-

Stadtwehrleitung/Ortswehrleitungen

§ 10

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr Kirchberg durchzuführen. Jede Ortsfeuerwehr entsendet 5 Kameradinnen / Kameraden zur Hauptversammlung. Die Ortswehrleiter nehmen von Amts wegen teil.

(2) Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Stadtfeuerwehr Kirchberg, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr Kirchberg im abgelaufenen Jahr abzugeben.

(3) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gemäß § 10 Absatz 1 zu Entsendenden anwesend sind. Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(6) Für die Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Stadtwehrleiter vorzulegen.

§ 11

Stadtfeuerwehrausschuss / Ortsfeuerwehrausschuss

(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Stadtwehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt Kirchberg für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern, dem Stadtjugendfeuerwehrwart, dem Stadtkinderfeuerwehrwart sowie je einem/r von den Ortsfeuerwehren in den Hauptversammlungen gewählten Kameraden/-in. Bei Vorhandensein mehrerer Jugendfeuerwehren und Alters- und Ehrenabteilungen ist jeweils ein Gesamtbeauftragter aller Ortsfeuerwehren für den Stadtfeuerwehrausschuss vom Stadtfeuerwehrausschuss zu wählen. Die Gewählten besitzen Stimmrecht.

Die Stellvertreter des Stadtwehrleiters und der Schriftführer nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind.

(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.

(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu 6 weiteren von den Hauptversammlungen der Ortsfeuerwehren für die Dauer von 5 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Stadtwehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

(8) Die geheime Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte, gemäß § 5 Abs. 1, hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12

Stadtwehrleitung / Ortswehrleitung

(1) Der Stadtwehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und bis zu zwei Stellvertreter an.

(2) Die Stadtwehrleitung wird von den Mitgliedern der Stadtfeuerwehr Kirchberg in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Stadtfeuerwehr Kirchberg aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse (Stadtwehrleiter mindestens Lehrgang Zugführer) und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet der Bürgermeister.

(4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister bestellt.

(5) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Stadtfeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Stadtfeuerwehr Kirchberg verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.

Er hat insbesondere:

-

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

-

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu koordinieren,

-

die Dienste so zu organisieren bzw. dies dem Ortswehrleiter zu übertragen, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

-

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Stadtfeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

-

die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren mit Hilfe der Ortswehrleiter,

-

auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Stadtfeuerwehr Kirchberg hinzuwirken,

-

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

-

bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und

-

Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Stadtfeuerwehr Kirchberg betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben, insbesondere des Brandschutzes, übertragen.

(8) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(9) Die stellvertretenden Stadtwehrleiter haben den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden.

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehren nach Weisung des Stadtwehrleiters.

§ 13

Unterführer, Gerätewarte

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Stadtfeuerwehr Kirchberg bestellt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Ortswehrleiter auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Stadtwehrleiter ist über die Bestellung in Kenntnis zu setzen. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(3) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Gerätewarte sind vom Ortsfeuerwehrausschuss auf Vorschlag des Ortswehrleiters zu wählen. Sie müssen die erforderliche Qualifikation besitzen. Die Qualifikation wird insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Gerätewart an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nachgewiesen. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren vom Bürgermeister bestellt. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Ortsfeuerwehren zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.

(4) Die Ortsfeuerwehr Kirchberg kann, auf Grund der umfangreicheren Arbeit des Gerätewartes ggü. den anderen Ortsfeuerwehren, einen Unterstützer des Gerätewartes benennen.

§ 14

Schriftführer

(1) Der Schriftführer wird vom Stadtfeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlen sind im Stadtfeuerwehrausschuss geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses die Wahl offen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadtfeuerwehr Kirchberg verantwortlich.

(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 15

Wahlen

(1) Die nach § 17 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Stadtfeuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen sind nur dann gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten teilgenommen hat.

(5) Die Wahl des Stadtwehrleiters und seiner Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 2 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses gemäß § 11 Abs. 2 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Stadtfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Stadtfeuerwehr Kirchberg gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Stadtwehrleitung ein.

(10) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.

§ 16

Ehrungen, Auszeichnungen

(1) Auf Beschluss der Ortswehrleitungen erhalten für langjähriges, verdienstvolles Wirken in den Ortsfeuerwehren die Kameradinnen und Kameraden der aktiven Abteilungen und der Altersabteilungen das Feuerwehrehrenkreuz der Stadt Kirchberg in fünf Stufen verliehen:

-

10 Jahre Mitgliedschaft in Bronze

-

20 Jahre Mitgliedschaft in Silber

-

30 Jahre Mitgliedschaft in Gold

-

40 Jahre Mitgliedschaft in Gold mit der Inschrift „40“

-

50 Jahre Mitgliedschaft in Gold mit der Inschrift „50“

Für 60- und 70-jährige Mitgliedschaft wird den Kameradinnen und Kameraden ein Ehrengeschenk des Bürgermeisters der Stadt Kirchberg überreicht. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr beginnt mit dem Eintritt in die aktive Abteilung.

Die Zustimmung des Stadtwehrleiters ist erforderlich.

(2) Mit den Ehrungen gemäß Abs. 1 sind folgende finanzielle Zuwendungen verbunden:

-

10 Jahre Mitgliedschaft = 50,00 €

-

20 Jahre Mitgliedschaft = 100,00 €

-

30 Jahre Mitgliedschaft = 150,00 €

-

40 Jahre Mitgliedschaft = 200,00 €

-

50 Jahre Mitgliedschaft = 250,00 €

-

60 Jahre Mitgliedschaft = 300,00 €

-

70 Jahre Mitgliedschaft = 350,00 €

(3) Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur, den Feuerwehren und Personen, welche im besonderen Maße das Feuerwehrwesen fördern oder sich bei Einsätzen verdient gemacht haben, erhalten auf Vorschlag des Bürgermeisters die „Ehrenmedaille am Band der Stadt Kirchberg für Verdienste im Feuerwehrwesen“ verliehen.

§ 17

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die bisherige Feuerwehrsatzung der Stadt Kirchberg vom 29.11.2022 tritt am 31.12.2024 außer Kraft.

Kirchberg, d. 26.11.2024

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.