Im Frühjahr beginnt wieder die Bausaison. Jedes Jahr erreichen uns viele Anfragen von Bürgern, die ein Bauprojekt planen und wissen möchten, ob dies einer Genehmigung bedarf.
Da zum 1. Juni 2022 zudem durch den Sächsischen Landtag grundlegende Änderungen der Sächsischen Bauordnung beschlossen worden sind, haben wir nachfolgend beispielhaft einige Regelungen aufgeführt, die für Bauherren von Interesse sein könnten.
Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 SächsBO):
Grundsätzlich gilt: Die Errichtung, Änderung und auch die grundlegende Nutzungsänderung von baulichen Anlagen bedarf einer Baugenehmigung. Zahlreiche Bauvorhaben hat der Gesetzgeber von dieser Regelung ausgenommen: So dürfen Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ ohne Baugenehmigung errichtet werden, außer im Außenbereich. Wer PKW- oder Fahrradstellplätze bauen möchte, kann dies je Grundstück auf einer Fläche bis zu 100 m² verfahrensfrei tun. Diese Regelung gilt nicht für Carports und Garagen: hier ist eine Brutto-Grundfläche von 50 m² je Grundstück ohne Baugenehmigung möglich, wenn sich das Grundstück nicht im Außenbereich befindet und die Wandhöhe der baulichen Anlage nicht größer als 3 m ist. Zu beachten ist, dass bereits vorhandene Stellflächen bzw. vorhandene Garagen und Stellplätze in die Berechnung einzubeziehen sind.
Terrassenüberdachungen können bis zu 30 m² und einer Tiefe bis 3 m errichtet werden. Ein Wintergarten hingegen bedeutet eine Vergrößerung des Wohnraumes und bedarf einer Baugenehmigung!
| Weiterhin können z. B. folgende Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt werden: | |
| - | Mauern, Stützmauern und Zäune mit einer Höhe bis zu 2 m, jedoch nicht im Außenbereich |
| - | Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe bzw. Tiefe von 2 m und einer Fläche von 30 m² |
| - | Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes |
| - | Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m², einschl. luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich |
| - | Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die nicht in die Statik des Gebäudes eingreifen |
Hinweisung zur Abgrenzung Innen- und Außenbereich:
Das deutsche Baurecht unterscheidet zwischen bebaubarem Innenbereich (also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und Außenbereich, der von jeder Bebauung freigehalten werden soll. Für die Beurteilung, in welchem Bereich ein Grundstück liegt, ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Eine pauschale Unterscheidung kann hier nicht vorgenommen werden. Wir teilen Ihnen auf Anfrage gern mit, ob sich Ihr Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich befindet.
Vorhaben, die mit einem gartenbaulichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Verbindung stehen:
Die Errichtung von Gebäuden ohne Feuerungsanlagen (traufseitige Wandhöhe bis 5 Meter), welche einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und zur Unterbringung von Sachen oder dem vorübergehenden Schutz von Tieren angedacht sind, sind bis zu einer Brutto-Grundfläche von 1.600 m² baugenehmigungsfrei. Die Verfahrensfreiheit gilt auch für Gewächshäuser und Folientunnel (Firsthöhe bis zu 5 Meter) ohne Feuerstätte bis zu einer Brutto-Grundfläche von 1.600 m². Ab 100 m² Grundfläche muss ein Prüfingenieur die Standsicherheit und Belange des Brandschutzes prüfen. Weiter werden ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und deren Brutto-Rauminhalt nicht größer als 450 m³ ist, verfahrensfrei gestellt; ebenso bauliche Anlagen, die für den saisonalen Verkauf landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Produkte bestimmt sind (z. Bsp. Verkaufsstände – ausgenommen sind Gebäude).
Bauantragspflicht für Wochenendhäuser:
Die Verfahrensfreiheit für Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen wurde vom Gesetzgeber gestrichen. Die Anzahl unzulässiger Nutzungsänderungen von Wochenendhäusern in Dauerwohngebäude soll auf diese Weise reduziert werden.
Rauchmelderpflicht auch für Bestandsgebäude (§ 47 Abs. 4 SächsBO):
Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern war bisher nur bei Neubauten verpflichtend sowie bei wesentlichen Änderungen der Bausubstanz oder grundlegenden Nutzungsänderungen von Gebäuden. Nun gilt diese Pflicht auch für bestimmte Räume in Bestandsgebäuden: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen sowie die zu diesen Räumen führenden Flure. Die Regelung gilt für Wohnungen als auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Senioren und Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser und Wohnheime. Der Gesetzgeber sieht eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 zur Umsetzung vor.
Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit dem Bauamt, Frau Bernstein (Tel. 037602 83-172) in Verbindung zu setzen. Gern geben wir Ihnen nähere Auskünfte.