Aufgrund des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg am 25. März 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jedes Geschlechtes.
(1) Die Stadt Kirchberg betreibt Märkte und sonstige Veranstaltungen als öffentliche Einrichtungen des § 2 Abs. 1 SächsGemO.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst z.B. folgende Märkte/ Veranstaltungen in Verbindung mit § 9 dieser Satzung:
| a) | Wochenmarkt auf dem Brühl |
| b) | Borbergfest (Volksfest) |
| c) | Altstadtfest (Volksfest) |
| d) | Weihnachtsmarkt |
(1) Der Wochenmarkt findet auf der Auerbacher Straße (Brühlplatz) und der Weihnachtsmarkt in der Altstadt statt. Das Borbergfest wird am Samstag (Oldtimertreffen) im Neubaugebiet und am Sonntag (Familientag) auf dem Festplatz sowie auf der Freilichtbühne durchgeführt. Das Altstadtfest wird in der Altstadt durchgeführt. Andere Marktveranstaltungen werden durch die Stadtverwaltung in Einzelentscheidungen bzw. durch Marktfestsetzung festgelegt.
(1) Ein Wochenmarkt ist nach § 67 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere Warenarten anbieten. Im Sinne der Begriffsbestimmung „Wochenmarkt“ gilt ebenso § 9 Absatz 1 Nr. d) bis l) dieser Satzung.
(2) Ein Volksfest ist gemäß § 60 b Absatz 1 GewO eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(1) Die, in § 1 Absatz 2 genannten, Veranstaltungen finden auf festgelegten Marktplätzen/ Bereichen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten statt und können nach
§ 69 GewO festgesetzt werden.
(2) Die Standorte, Termine und Öffnungszeiten der jeweiligen Marktveranstaltungen werden im Amtsblatt sowie auch auf den Internetseiten der Stadt Kirchberg veröffentlicht
(1) Die Marktaufsicht wird von den durch die Stadt Kirchberg beauftragten Personen wahrgenommen, deren Weisungen Folge zu leisten ist.
(2) Alle Markthändler sowie Besucher des Marktes haben mit Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Satzung und sonstiges Ortsrecht der Stadt Kirchberg sowie die Anordnungen der Beauftragten der Stadt Kirchberg zu beachten und einzuhalten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Lebensmittel-, Eich-, Hygiene- und Baurechts, des Infektionsschutzgesetzes, des Tierschutzes und der Unfallverhütung sind zu beachten.
(3) Jeder Markthändler hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
| (4) Es ist auf den Märkten während der Veranstaltungsdauer unzulässig: | |
| a) | Waren im Umhergehen anzubieten (außer genehmigte Bauchläden), |
| b) | Das Führen und Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art, sofern Verkehrszeichen nicht etwas anderes bestimmen. Ausgenommen davon sind Verkaufseinrichtungen, Fahrgeschäfte und Behindertenfahrzeuge, |
| c) | Warmblütige Tiere zu schlachten, zu häuten oder zu rupfen, |
| d) | das Beschädigen der Marktplätze und der vorhandenen Einrichtungen, |
| e) | ohne Erlaubnis der beauftragten Personen der Stadt Kirchberg Musik abzuspielen, |
| f) | Abwässer anderweitig als in die dafür von dem zuständigen Baulastträger freigegebenen Abläufe einfließen zu lassen, |
| g) | feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öle, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfallbehälter zu verbringen, |
| h) | sich bettelnd, hausierend oder in betrunkenem Zustand auf dem Markt aufzuhalten, |
| i) | öffentliche, nicht marktspezifische Werbung zu betreiben, oder Werbematerial oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der beauftragten Personen der Stadt Kirchberg zu verteilen. |
(5) Den beauftragten Personen der Stadt Kirchberg ist der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufsständen jederzeit zu gestatten. Markthändler haben sich nach Aufforderung auszuweisen.
(1) Die Standplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden
| (2) Die Markthändler sind verpflichtet | |
| a) | ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Eis und Schnee freizuhalten, bei Bedarf zu streuen und stumpf zu halten. Nutzflächen sind besenrein zu verlassen, |
| b) | dafür zu sorgen, dass Papier und andere leichte Materialien nicht verweht werden, |
| c) | Verpackungsmaterial und sonstigen marktbedingten Abfall von ihren Ständen und den angrenzenden Flächen selbst in geeigneten Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen und den Standplatz vor Verlassen des Marktes gereinigt den Beauftragten der Stadt Kirchberg zu übergeben. Die Benutzung der öffentlichen Papierkörbe durch die Markthändler für die Entsorgung der Marktabfälle ist unzulässig. |
(3) Kommt der Markthändler seinen Pflichten nicht nach, kann die Stadt Kirchberg sich zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
(1) Die Stadt Kirchberg übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Markthändlern auf den Markt eingebrachten Waren und Sachen. Der Markthändler haftet Dritten gegenüber für sämtliche Schäden die insbesondere durch seine Waren, seine Fahrzeuge, seine Verkaufsstände und deren Zubehör, seine technischen Einrichtungen für Versorgungsmedien (u.a. Stromkabel) und im Zusammenhang mit seinem Verhalten bzw. dem seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Dies gilt auch für Pflichten nach § 6 Absatz 2 der Satzung.
(2) Markthändler haben gegenüber der Stadt Kirchberg keinen Anspruch auf Schadensersatz für Ausfälle in Folge von Marktverlegungen oder wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Kirchberg nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird bzw. entfällt. Solche nicht zu vertretenden Ereignisse sind unter anderem auch sämtliche Wetterereignisse, die eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Marktbetriebs erforderlich machen. Für entstandene Schäden aus Energieausfällen wird die Haftung der Stadt Kirchberg auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Markthändler haften gegenüber der Stadt Kirchberg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Die Stadt Kirchberg behält sich ausdrücklich vor, die Marktzulassung zu widerrufen sowie Schadensersatzansprüche gegen den Markthändler zu stellen, wenn es bei der Abwicklung im Schadensfall zu Verzögerungen kommt, die der Markthändler zu verantworten hat.
(1) Der Wochenmarkt findet auf der Auerbacher Straße (Brühlplatz) statt.
(2) Der Wochenmarkt wird immer am Dienstag, im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt.
(3) Der Wochenmarkt fällt aus, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern. Fällt der Wochenmarkt auf einen Feiertag, so entfällt der Wochenmarkt in dieser Woche ersatzlos.
(4) In Sonderfällen bestimmt der Bürgermeister den Markttag und gibt dies öffentlich bekannt.
(5) Der Aufbau der Marktstände beginnt frühestens 06:30 Uhr und ist bis 08:00 Uhr abzuschließen. Eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit des Wochenmarktes muss der Standplatz verlassen sein. Es erfolgt danach die Freigabe für die Öffentlichkeit.
(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 Abs. 1 GewO festgelegten Waren feilgeboten werden.
| Dies sind im Einzelnen: | |
| a) | Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB); |
|
| - zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden, |
| b) | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, |
| c) | rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von lebenden Tieren |
| Außerdem werden folgende Waren zugelassen: | |
| d) | Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, Ton-, Gips- und Keramikwaren, |
| e) | Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Pressen, Spezialmesser, Reiben, Filter u.ä. (mit Ausnahme jeglicher elektrischer Geräte), Putz und Reinigungsmittel für den Haushalt, |
| f) | Artikel der Neuheitenverkäufer und kunstgewerbliche Artikel (u.a. Imitationsschmuck) |
| g) | Gummiwaren, Lederwaren, Textilien (Verkauf aber nicht aus Fahrzeugen), |
| h) | Kinderspielwaren, außer mit militärischem oder Gewalt verherrlichendem Charakter, |
| i) | Bücher, Drogerieartikel und CD´s/ DVD´s |
| j) | kosmetische Erzeugnisse |
| k) | Artikel für Haus, Hof und Garten |
| l) | Imbissangebot |
(2) Verboten sind jeglicher Ankauf und Verkauf von Waren, die gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen (pornografische Artikel, Waffen usw.).
(3) Der Verkauf sowie die Überlassung und das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder verbotenen Gegenständen, rassistischen oder kriegsverherrlichenden Medien, Kriegsspielzeug, -kleidung oder verfassungsfeindlichen Gegenständen sowie pyrotechnischen Erzeugnissen sind untersagt. Weitergehende Vorschriften aus Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten nur teilnehmen, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Sonderregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bestehen auch für das Aufstellen von Unterhaltungsspielgeräten, insbesondere elektronischen Bildschirmgeräten (§ 13 JuSchG)
(1) Das Betreiben eines Standes ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilen die Beauftragten der Stadt Kirchberg auf Antrag des Markthändlers.
(2) Die Beauftragten der Stadt Kirchberg weisen die Standplätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu. Die Zuweisung kann mit Auflagen/ Bedingungen versehen werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(3) Es ist untersagt, eigenmächtig einen Standplatz einzunehmen.
(4) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Die Überlassung an andere Personen, die Aufnahme Dritter oder ein eigenmächtiger Platztausch sind nicht gestattet.
(5) Standerlaubnis und Standzuteilung erfolgen unter Widerrufsvorbehalt. Außer in den Fällen des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erfolgt ein Widerruf, wenn
| a) | der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, |
| b) | der Standplatzinhaber, seine Bediensteten / Beauftragten erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen, |
| c) | die fälligen Gebühren und/ oder Nebenkosten nicht bezahlt werden, |
| d) | bekannt wird, dass bei der Zuweisung Versagungsgründe vorlagen, |
| e) | der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird. |
(6) Bei Widerruf nach Absatz 5 kann die Stadt Kirchberg die Räumung des Standplatzes auf Kosten und Gefahr des bisherigen Standinhabers veranlassen.
(1) Die Stadt kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen. Der Verkaufsstand hat sich in einem technisch einwandfreien Zustand zu befinden und muss sich in seiner Gestaltung in das Gesamtbild des Marktes einfügen. Die Waren sind auf geeigneten Unterlagen feilzubieten. Zwischen jedem Verkaufsstand ist ein Abstand von 1,00 m einzuhalten.
(2) Die Zufahrten und Zugänge zum Markt sind freizuhalten. Über das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist, mit Ausnahme von Verkaufswagen, entscheidet die von der Stadt Kirchberg beauftragte Person. Der Aufbau ist nur in der Zeit von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr gestattet.
(3) Der Verkaufsstand muss standfest sein und darf nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Generell ist es nicht gestattet, Erdnägel oder Ähnliches in den Untergrund einzubringen. Sowohl Verkaufsstände als auch Waren dürfen nicht an Bäumen und an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt bzw. angehängt oder aufgestellt werden.
(4) Die Aufstellung eines Ständers kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Marktverkehrs nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,00 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.
(6) Die Materialien der Standbauten (außer Holz der Stände), wie Zeltbahnen oder Vorhänge, die nicht mehr als 2,30 m vom Erdboden entfernt sind, müssen schwer entflammbar sein.
(7) Anschlüsse für Stromversorgung o. ä. müssen so verlegt und gesichert werden, dass Stolpergefahren etc. ausgeschlossen werden. Erforderlichenfalls sind die Leitungen zu kennzeichnen.
(8) Elektrische Geräte und Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Auch ortsveränderliche elektrische Geräte sind einer regelmäßigen Prüfung durch eine Elektrofachfirma zu unterziehen. Dies ist mittels Prüfprotokoll nachzuweisen. Gleiches gilt für Flüssiggasanlagen und Feuerlöscher.
(9) Verkaufsstände, bei denen erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen mit Feuerlöschern, die der jeweiligen Brandklasse entsprechend, ausgerüstet sein.
(10) Elektroenergieanschlüsse werden insbesondere für Verkaufseinrichtungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht.
(11) Das Betreiben eigener elektrischer Heizungen und Notstromaggregate ist untersagt.
(12) Die gesetzlichen Bestimmungen der Preisauszeichnung sind einzuhalten. Die Verkaufspreise aller angebotenen Waren müssen für die Marktkunden deutlich sichtbar auf Schildern vermerkt werden. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) gelten uneingeschränkt.
(13) Der Händler (Dienstleistungserbringer) hat dem Besucher (Dienstleistungsempfänger) Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen (DL-InfoV).
(14) Der Händler hat die zum Abwiegen der Ware erforderlichen geeichten Wiegeeinrichtungen so aufzustellen, dass die Marktkunden sich vom richtigen Gewicht der Ware überzeugen können.
(15) Alle mitgebrachten und angelieferten Waren müssen sichtbar feilgeboten werden und an jedermann verkäuflich sein. Nur nachweislich bestellte Waren brauchen nicht an jedermann verkauft zu werden. Sie sind nicht sichtbar zu verwahren und mit Namen des Bestellers zu versehen. An den Verkauf der Ware darf nicht die Bedingung des Kaufs anderer Ware geknüpft werden.
(1) Das Borbergfest findet jedes Jahr an einem Wochenende im Mai oder Juni statt.
Die Terminfestlegung ist bis zum 30.04. des Vorjahres öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Altstadtfest findet jedes Jahr an einem Samstag im September oder Oktober statt. Die Terminfestlegung ist bis zum 30.09. des Vorjahres öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Weihnachtsmarkt findet immer am Wochenende des ersten Advents (Freitag bis Sonntag) statt.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum benannten Bewerbungsschluss (mittels Antragsformular) schriftlich und vollständig einzureichen.
(2) Die Stadt entscheidet abschließend über die Zulassung des jeweiligen Händlers.
(3) Für die Zulassung und Zuweisung des Standplatzes gelten im Übrigen die Regelungen des § 10 dieser Satzung.
(4) Mit Erteilung der Zulassung werden dem Markthändler gesonderte Teilnahmebedingungen übergeben, die Bestandteil der Zulassung sind und insbesondere bestimmen:
| a) | Marktflächen, Marktzeiten |
| b) | Zuweisung, Widerruf und Räumung der Standplätze |
| c) | Auf- und Abbau mit marktbetrieblichen und technischen Erfordernissen |
| d) | Gestaltung und Dekoration der Verkaufsstände |
| e) | Sonstige Auflagen und Hinweise. |
Die Stadt Kirchberg erhebt Gebühren für die Standplätze auf Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten sowie Volksfesten. Diese sind als Anlage 1 – Gebührenverzeichnis – Bestandteil dieser Satzung.
Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz als Markthändler zugewiesen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht auf Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten sowie Volksfesten entsteht mit der Zulassung.
(2) Die Gebührenschuld der Markthändler entsteht mit der Standplatzzuweisung. Die Gebühren werden auf Basis eines Kostenbescheides vom Beauftragten der Stadt Kirchberg erhoben. Der Kostenbescheid wird spätestens 8 Wochen im Nachgang zugestellt. Der Händler hat im Vorfeld alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig und rechtzeitig der Marktaufsicht zu übergeben.
(3) Mit Einführung eines elektronischen Bezahlsystems besteht die Möglichkeit für den Händler, zukünftig die Standgebühr am Markttag direkt zu überweisen.
(1) Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis für die einzelnen Märkte und Sortimente festgelegt und werden gemäß der Standplatzzuweisung für die benannte Fläche und Zeitdauer erhoben.
(2) Verbrauchsabhängige Nebenkosten (insbesondere Strom) werden im Kostenbescheid separat aufgeführt.
(3) Wird die Zulassung durch den Markthändler nicht oder nur teilweise genutzt besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückzahlung der Gebühr. Hiervon ausgenommen ist die Nichtnutzbarkeit infolge höherer Gewalt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und Absatz 3 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| a) | entgegen § 5 Absatz 1 die Weisungen der beauftragten Mitarbeiter nicht befolgt, |
| b) | entgegen § 5 Absatz 3 sich so verhält, dass Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden, |
| c) | entgegen § 5 Absatz 4 handelt, |
| d) | entgegen § 5 Absatz 5 dem dort genannten Personenkreis den Zutritt zur Ausübung von Amtsgeschäften nicht gestattet, |
| e) | entgegen § 6 den Vorschriften über die Reinhaltung des Marktes zuwiderhandelt, |
| f) | entgegen § 9 Waren anbietet, welche nicht zugelassen sind, |
| g) | entgegen einer Vorschrift nach § 10 Waren außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verkauft, |
| h) | entgegen § 10 Absatz 3 einem angeordneten Standortwechsel nicht nachkommt, |
| i) | entgegen § 11 Absatz 1 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen benutzt, |
| j) | entgegen § 11 Absatz 3 nicht standfeste Verkaufseinrichtungen benutzt, die Marktoberfläche beschädigt bzw. Verkaufseinrichtungen an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen oder sonstigen im Eigentum der Stadt Kirchberg befindlichen Gegenständen befestigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach § 17 Absatz 1 und 2 OWiG kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Stadt Kirchberg.
(4) § 17 Absatz 4 OWiG bleibt unberührt.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Kirchberg vom 01.11.1995 mit ihren Änderungssatzungen vom 27.02.1997, 29.01.1999 und 30.10.2001 außer Kraft.
Kirchberg, den 26.03.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.“
Wochenmarkt
| Gebührentatbestand | Gebührensatz (je lfd. Frontmeter) in Euro (netto)* | |
| Verkaufseinrichtungen/ Verkaufswagen |
| |
| - | Lebensmittel | 5,50 |
| - | Waren aller Art (keine Lebensmittel) | 2,50 |
* zzgl. Strompauschale (mind. 2,50 €) außer Vereine und Einrichtungen behördlicher Träger
Weihnachtsmarkt
| Gebührentatbestand | Gebührensatz (je lfd. Frontmeter und Tag) in Euro (netto)* | |
| Geschicklichkeitsspielautomaten; Losbuden; Tombola usw. | 2,50 | |
| Fahrgeschäfte | 3,00 | |
| Verkaufseinrichtungen/ Verkaufswagen |
| |
| - | Lebensmittel | 3,50 |
| - | Waren aller Art (keine Lebensmittel) | 2,50 |
| - | Getränke | 5,50 |
Stände ohne Verkaufsabsicht sind gebührenfrei, gleiches gilt für Einrichtungen behördlicher Träger.
Bei Mischwarenangebot wird nach der/m höchsten Kategorie/ Sortiment abgerechnet
Miete für (außer Vereine und Einrichtungen behördlicher Träger)
| Gebührentatbestand | Gebührensatz (je lfd. Frontmeter und Tag) in Euro (netto)* |
| Verkaufsbude | 15,00 |
| Pavillon | 7,50 |
* zzgl. Strompauschale (mind. 5,00 €) außer Vereine und Einrichtungen behördlicher Träger
Jahr- und Spezialmärkte sowie Volksfeste
| Gebührentatbestand | Gebührensatz (je lfd. Frontmeter) in Euro (netto)* | |
| Geschicklichkeitsspielautomaten; Losbuden; Tombola usw. | 2,50 | |
| Fahrgeschäfte | 3,00 | |
| Verkaufseinrichtungen/ Verkaufswagen |
| |
| - | Lebensmittel | 3,50 |
| - | Waren aller Art (keine Lebensmittel) | 2,50 |
| - | Getränke | 5,50 |
Stände ohne Verkaufsabsicht sind gebührenfrei, gleiches gilt für Einrichtungen behördlicher Träger. Bei Mischwarenangebot wird nach der/m höchsten Kategorie/ Sortiment abgerechnet.
Miete für (außer Vereine und Einrichtungen behördlicher Träger)
| Gebührentatbestand | Gebührensatz (je lfd. Frontmeter) in Euro (netto)* |
| Verkaufsbude | 15,00 |
| Pavillon | 7,50 |
* zzgl. Strompauschale (mind. 2,50 €) außer Vereine und Einrichtungen behördlicher Träger