Gemäß §§ 32 Abs. 1, 37, 39 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 2 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG) in der Bekanntgabe vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg in der Sitzung am 25.02.2025, der Gemeinderat der Gemeinde Crinitzberg in der Sitzung am 27.02.2025, der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf in der Sitzung am 10.02.2025, der Gemeinderat der Gemeinde Hirschfeld in der Sitzung am 19.02.2025 und der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg mit den Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf und Hirschfeld in der Sitzung am 08.04.2025 folgende Polizeiverordnung erlassen:
| Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen | |
| § 1 | Geltungsbereich, Zuständigkeit, Verhältnis zu anderen Vorschriften |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
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| Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten | |
| § 3 | Unerlaubtes Beschriften und Bemalen, Besprühen, Aufbringen von Graffiti und Anbringen von Bannern |
| § 4 | Tierhaltung |
| § 5 | Verunreinigung durch Tiere |
| § 6 | Anzeige- und Bekämpfungspflicht von Ratten und Schädlingen |
| § 7 | Verschmutzungen |
| § 8 | Waschen und Reparieren von Fahrzeugen |
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| Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen | |
| § 9 | Schutz der Nachtruhe |
| § 10 | Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) |
| § 11 | Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. |
| § 12 | Lärm aus Veranstaltungsstätten |
| § 13 | Benutzung von Sport- und Spielstätten |
| § 14 | Haus- und Gartenarbeiten |
| § 15 | Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern, Sperr- und Sammelgut |
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| Abschnitt 4 – Anbringen von Hausnummern und Briefkästen | |
| § 16 | Hausnummern und Briefkästen |
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| Abschnitt 5 – Öffentliche Beeinträchtigungen, weitere Ordnungsvorschriften | |
| § 17 | Abbrennen offener Feuer |
| § 18 | Anpflanzungen |
| § 19 | Notdurft |
| § 20 | Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden |
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| Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 22 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 23 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
(1) Diese Polizeiverordnung gilt für alle gewidmeten Flächen der Stadt Kirchberg und der Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg mit den Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf und Hirschfeld.
(2) Die Vorschriften der Bundes- und Landesgesetze und die dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Infektionsschutzgesetz, das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Bundesnaturschutzgesetz, das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, die Bundesartenschutzverordnung, die Straßenverkehrsordnung, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, das Sächsische Landesjagdgesetz, das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, die Sächsische Bauordnung, das Sächsische Straßengesetz, das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz, das Sächsische Naturschutzgesetz, das Sächsische Wassergesetz, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen, die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Regelungen in dieser Polizeiverordnung unberührt.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Brücken, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Geländer und Lärmschutzanlagen, Marktplätze, öffentliche Plätze, Haltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege).
(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugänglich, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.
(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Abfallbehälter, Spielgeräte, Wartehäuschen, Brunnen, Beleuchtungsmasten, Pfosten, Verkehrszeichen- und Einrichtungen sowie Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen und die Bepflanzung.
(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (SächsVersG) bleiben von Satz 1 unberührt.
Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
| (1) Es ist verboten, öffentliche Straßen, Wege und Plätze, öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen, Bäume und Pflanzen und sonstige bauliche Anlagen unbefugt | |
| a) | zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren, sofern damit nicht bereits ein Straftatbestand erfüllt ist; |
| b) | mit Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder sonst zu versehen oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen. Die Ortspolizeibehörde kann den Verursacher bzw. den Veranlasser solcher unbefugter Handlungen zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichten. |
(2) Weitere Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot kann die Ortspolizeibehörde zulassen. Dabei dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen; insbesondere ist zu gewährleisten, dass das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird.
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2) Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Person frei herumlaufen. lm Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich und geistig in der Lage ist.
(3) In Grün- und Erholungsanlagen, bei Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an einer Leine führen. Gleiches gilt während der Brut- und Setzzeit (01.03. bis 15.07. eines jeden Jahres) in den Wäldern und Fluren.
(4) Halter von Raubtieren wildlebender Art, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft oder Gift Personen gefährden können, haben diesen Sachverhalt der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Tierführer haben den durch ihre Tiere verursachten Kot sofort zu beseitigen.
(2) Der Tierhalter bzw. der Tierführer hat Hilfsmittel (z. B. Tüten, Schachteln) zur Aufnahme und den Transport von Tierkot mitzuführen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorzuweisen.
(1) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen neuen Schädlingsbefall unmöglich machen oder diesen erschweren.
(2) Sowohl die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften als auch deren tatsächliche Nutzer sind verpflichtet, den dort auftretenden Schädlingsbefall zu bekämpfen. Die Feststellung von Schädlingsbefall und die eingeleiteten Maßnahmen sind der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Abfallstoffe (vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel) sind so zu lagern, dass kein Futterangebot für Schädlinge zur Verfügung steht.
(4) Gift als Vertilgungsmittel ist so auszulegen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Die Vertilgungsmittel dürfen im Freien oder in geschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht unbeaufsichtigt ausgelegt werden. Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat enthalten und den Wirkstoff nennen sowie für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.
(5) Wer zur Bekämpfung von Schädlingen verpflichtet ist, hat der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Befalls und zur Überwachung das Betreten seines Grundstückes zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer allgemein angeordneten Schädlingsbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Mitteln, Fallen etc. auf seinem Grundstück zu dulden.
(6) Die allgemein angeordnete Schädlingsbekämpfung kann einem oder mehreren Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden. Die Kosten der Bekämpfung haben die nach Abs. 1 Verpflichteten zu tragen.
(7) Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Schädlingsbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt.
(8) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Schädlingsbekämpfung durch die nach § 6 Verpflichteten für das Gebiet der Stadt Kirchberg und der Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg mit den Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf und Hirschfeld anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Bekämpfung durchzuführen ist.
Es ist verboten, Flächen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung durch Zigarettenkippen, Verpackungsmaterialien, Flüssigkeiten und sonstige Kleinabfälle zu verschmutzen.
(1) Reinigungsvorgänge, dazu gehört auch das Waschen von Fahrzeugen, bei denen umweltgefährdende Stoffe in die Kanalisation, das Grundwasser und das Erdreich gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung verboten.
(2) Der Ölwechsel ist auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Reifenwechsel.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann den Verursacher bzw. den Veranlasser solcher unbefugter Handlungen zur Beseitigung entstandener Verunreinigungen auf eigene Kosten verpflichten.
Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen
(1) Die Nachtruhe umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Während dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, ist diese vor Ausnahmeerteilung der Ortspolizeibehörde vorzulegen.
(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regel unberührt.
(1) Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) ist im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember nur nach Erteilung der Erlaubnis durch die Ortspolizeibehörde zulässig. Für die Gemeinde Hartmannsdorf ist die Erteilung einer Erlaubnis gemäß Gemeinderatsbeschluss Nr.: 195-38/2012 vom 26.06.2012 ausgeschlossen.
(2) Erlaubnisinhaber nach §§ 7 und 20 Sprengstoffgesetz, die infolge ihrer Sachkunde über die nötigen Fähigkeiten zur Einschätzung der von Feuerwerken ausgehenden Gefährdungen und Belästigungen verfügen, sind von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.
(1) Beschallungsanlagen, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
| (2) Abs. 1 gilt nicht: | |
| a) | bei Umzügen, die behördlich genehmigt sind, Kundgebungen, Märkten, Messen im Freien und Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, |
| b) | für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. |
(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
(1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, dürfen ausschließlich gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung genutzt werden. Die Benutzungsordnung hängt an dem jeweiligen Sport- und Kinderspielplatz öffentlich aus.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen organisierter Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Vereine sowie für den Trainingsbetrieb.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann für bestimmte Sport- und Spielstätten etwas anderes bestimmen.
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr (sonstige Ruhezeit) nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä..
| (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht: | |
| a) | geräuschvolle Arbeiten oder Beeinträchtigungen gewerblicher oder forst- und landwirtschaftlicher Art; |
| b) | Umzüge, Märkte, Stadtfeste u. ä. |
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist untersagt, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Sperrmüll und sonstige zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände dürfen nicht früher als einen Tag vor dem Entsorgungstermin im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, nicht entsorgte Gegenstände sind spätestens einen Tag danach unverzüglich vom Verursacher zu entfernen.
(5) Behälter, Tonnen und Ablagerungen dürfen den Verkehr nicht beeinträchtigen.
Abschnitt 4 – Anbringen von Hausnummern und Briefkästen
(1) Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, sind die Hausnummern am Grundstückszugang anzubringen.
(3) Die Hauseigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte haben ihre Gebäude mit einem Briefkasten oder anderen der Zustellung von Postsendungen dienenden Behältnissen zu versehen und diese spätestens eine Woche nach Zuzug zu beschriften.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 5 – Öffentliche Beeinträchtigungen, weitere Ordnungsvorschriften
(1) Das Abbrennen von Feuer im Freien ist ohne eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Koch-, Grill- und Wärmefeuer in befestigten Feuerstätten und in handelsüblichen Geräten mit einem Durchmesser von jeweils max. 1,50 m mit trockenem, unbehandeltem Holz oder mit handelsüblichem Grillmaterial. Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigungen Dritter durch Rauch oder Gerüche entstehen.
(3) Lagerfeuer auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung sowie offene Feuer im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums (z. B. Ostern, Walpurgis etc.) bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis ist zwei Wochen vor dem Abbrenntag durch den Verantwortlichen einzuholen. Der Antrag muss die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn er nicht selbst der Verantwortliche ist, enthalten. In Kleingartenanlagen ist mit der Antragstellung des Vorstandes für offene Feuer im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums zugleich die Zustimmung des Grundstückseigentümers gegeben. Der Verantwortliche hat die Erlaubnis am Abbrenntag mitzuführen.
(4) Bei anderen Lagerfeuern im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen kann die Ortspolizeibehörde ausnahmsweise die Erlaubnis erteilen.
(5) Das Abbrennen kann mit Auflagen verbunden werden und ist zu untersagen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(1) Anpflanzungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Äste und Zweige müssen bei einem Seitenabstand von mindestens 0,5 m vom Straßenrand, über Bürgersteigen, sonstigen Gehwegen oder Radwegen mindestens 2,5 m, über Fahrbahnen mindestens 4,5 m vom Erdboden entfernt sein.
(2) Es ist verboten, städtische Pflanzkübel in ihrem Standort zu verändern, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen bzw. Abfall einzuwerfen.
Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt die Notdurft zu verrichten.
Eigentümer oder Besitzer haben Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden unverzüglich zu beseitigen bzw. eine Beseitigung zu veranlassen. Die entsprechenden Straßenreinigungspflichten ergeben sich aus den jeweiligen gültigen Satzungen.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
| (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (GVBI. S. 724) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | |
| 1. | entgegen § 3 Abs.1 Flächen bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert, Graffiti aufbringt und Banner anbringt, sofern damit nicht bereits ein Straftatbestand erfüllt ist; |
| 2. | entgegen § 3 Abs. 1 Flächen mit Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen versieht bzw. Bemalen, Besprühen, Beschriften oder Beschmieren von Flächen durch andere veranlasst; |
| 3. | entgegen § 4 Abs.1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet werden; |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen; |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Hunde an einer Leine geführt werden; |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 4 das Halten von gefährlichen Tieren der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt; |
| 7. | entgegen § 5 Abs. 1 Tierkot nicht unverzüglich beseitigt; |
| 8. | entgegen § 5 Abs. 2 keine Hilfsmittel zur Aufnahme mitführt und vorweisen kann; |
| 9. | die in § 6 vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen gegen den Befall nicht trifft; |
| 10. | entgegen § 6 Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Schädlingsbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt oder keine Schädlingsbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange wiederholt, bis der Befall beseitigt ist; |
| 11. | entgegen § 6 Abs. 4 Bekämpfungsmittel falsch anwendet, Ködermittel unverdeckt auslegt oder Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste nach Beendigung der Bekämpfung nicht ordnungsgemäß beseitigt und entsorgt; Warnzettel nicht oder nicht auffallend anbringt oder unvollständig ausfüllt; |
| 12. | als Verpflichteter entgegen § 6 Abs. 5 der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Schädlingsbefalls und zur Überwachung der Schädlingsbekämpfung das Betreten seines Grundstückes nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 6 allgemein angeordneten Schädlingsbekämpfung das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet; |
| 13. | entgegen § 7 Flächen im Sinne von § 2 durch Zigarettenkippen, Verpackungsmaterialien, Flüssigkeiten und sonstige Kleinabfälle verschmutzt; |
| 14. | entgegen § 8 Abs. 1 Reinigungsvorgänge durchführt; |
| 15. | entgegen § 8 Abs. 2 Ölwechsel durchführt; |
| 16. | entgegen § 9 Abs.1 Handlungen begeht, die die Nachtruhe stören; |
| 17. | entgegen § 10 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ein Feuerwerk abbrennt; |
| 18. | entgegen § 11 Abs. 1 Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente u.ä. so betreibt, dass andere unzumutbar belästigt werden; |
| 19. | entgegen § 12 Abs. 1 Lärm aus Veranstaltungsstätten zulässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden; |
| 20. | entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb der festgelegten Zeiten Sport- und Spielstätten benutzt; |
| 21. | entgegen § 14 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten in einer Zeit durchführt, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, |
| 22. | entgegen § 15 Abs. 1 in Wertstoffcontainer an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft; |
| 23. | entgegen § 15 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe usw. auf oder neben die Container stellt oder legt; |
| 24. | entgegen § 15 Abs. 3 größere Abfallmengen und Abfälle die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt; |
| 25. | entgegen § 15 Abs. 4 Sperrmüll und sonstige zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände und sonstige Abfälle früher als einen Tag vor dem Entsorgungstermin im öffentlichen Verkehrsraum abstellt und nicht entsorgte Gegenstände nicht spätestens einen Tag danach unverzüglich als Verursacher entfernt. |
| 26. | entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht; |
| 27. | entgegen § 16 Abs. 2 unleserliche oder unvollständige Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt; |
| 28. | entgegen § 16 Abs. 3 nicht spätestens eine Woche nach Zuzug einen Briefkasten oder ein anderes der Zustellung dienendes Behältnis beschriftet und am Gebäude anbringt; |
| 29. | entgegen § 17 Abs.1 Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt; |
| 30. | entgegen § 17 Abs. 2 für die von der Ortspolizeibehörde genehmigten oder genehmigungsfreien Feuer Brennmaterialien einsetzt bzw. die Allgemeinheit oder Nachbarschaft unzumutbar belästigt; |
| 31. | entgegen § 17 Abs. 3 nicht die schriftliche Erlaubnis einholt oder die Erlaubnis am Abbrenntag nicht mit sich führt. |
| 32. | entgegen § 18 Abs. 1 durch Anpflanzungen die Verkehrssicherheit gefährdet; |
| 33. | entgegen § 18 Abs. 2 städtische Pflanzkübel in ihrem Standort verändert, Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, beschädigt bzw. Abfall einwirft; |
| 34. | entgegen § 19 seine Notdurft verrichtet; |
| 35. | entgegen § 20 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich beseitigt bzw. eine Beseitigung veranlasst; |
(2) Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 21 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit höchstens fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kirchberg und der Verwaltungsgemeinschaft mit den Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf und Hirschfeld vom 11.02.2014 außer Kraft.
Kirchberg, den 08.04.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
"Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist."