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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Kirchberg über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung der Stadt Kirchberg) vom 28. April 2026

Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) und § 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg am 28. April 2026 folgende Erste Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Anlage Kostenverzeichnis

Die Anlage – Kostenverzeichnis – wird neu gefasst.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Erste Änderungssatzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Kirchberg, den 29. April 2026

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin 

 

Anlage: Kostenverzeichnis

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.“

 

Anlage zur Satzung der Stadt Kirchberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten

(Kostensatzung der Stadt Kirchberg)

Vom 28. April 2026

 

Tarif-grp.

Tarif-nr.

Gegenstand der Amtshandlung

Gebühren in EUR

1

 

Allgemeine Verwaltung

Allgemeine Amtshandlungen

Die Vorschriften zu den besonderen Amtshandlungen gehen den Vorschriften zu den allgemeinen Amtshandlungen vor.

 

101

Anordnungen im Einzelfall

5 bis 250

 

102

Beglaubigungen

1. Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen

5 bis 50

 

 

2. Erstellung einer Fotokopie

0,50 je angefangene Seite der zu

beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5; ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5

 

103

Erteilung einer Bescheinigung

1. Erteilung einer Bescheinigung über

steuerlich absetzbare Spenden

(Spendenbescheinigung/

Zuwendungsbestätigung))

kostenfrei

 

 

2. Erteilung einer sonstigen

Bescheinigung

5 bis 50

 

104

Einsicht in Akten, Auskünfte

1. Einsicht in Akten und amtliche Bücher,

soweit diese nicht in einem

gebührenpflichtigen Verfahren gewährt

wird.

5 bis 50

Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne u. ä. für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücke oder Pläne

 

105

Fristverlängerungen

1. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf

einen neuen Antrag auf Erteilung einer

gebührenpflichtigen Genehmigung,

Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich

machen würde.

1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5

 

 

2. Fristverlängerungen in anderen Fällen

5 bis 25

 

106

Erteilung einer Zweitschrift

1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift

vorgesehenen Gebühr, mindestens 5; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5

 

107

Aufnahme einer Niederschrift

2,50 bis 40 je angefangene Stunde,

mindestens 5

 

108

Schreibauslagen

Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von

öffentl. Verhandlungen, amtl. Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen/Fotokopien hergestellt wurden) die auf Antrag erteilt werden,

je angefangene Seite DIN A 4,

 

 

 

für Schriftstücke, die in deutscher

Sprache abgefasst sind

5

 

 

für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind

10

 

 

für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene 1/4 Stunde

6,50

 

 

Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern,

Registern usw. mittels Kopiergeräten und ähnlichen Geräten,

 

 

 

 

- bei einem Format bis zu DIN A 4

für die erste Seite,

0,75

für jede weitere Seite

bei einem größeren Format als DIN A 4

0,50

für die erste Seite,

1,25

für jede weitere Seite

1,00

 

109

Genehmigungen

Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften

5 bis 500

 

 

nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach diesem Abschnitt

5 bis 250

 

 

Verwendung des Gemeinde-/Stadtwappens

25 bis 2.500

 

 

 

 

2

 

Besondere Amtshandlungen

Finanzverwaltung

 

 

201

Ersatz einer Hundesteuermarke

./.

 

202

Erteilung einer Zweitschrift für einen Steuerbescheid

./.

 

203

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

5

 

204

Erteilung einer Forderungsaufstellung

10

 

205

Erteilung einer Bescheinigung für das Finanzamt

10

 

206

Eintragung/Löschung von Zwangssicherungshypotheken

 

- bei einer Forderung i. H. v. bis zu 1.000 EUR

50

- je angefangenem weiteren 500 EUR-Betrag

zzgl. 10, jedoch

max. 500

 

207

Löschung / Pfandfreigabe

10 bis 500

 

209

Bewilligung/Eintragung einer Dienstbarkeit

10 bis 50

 

 

Pfändung gem. §§ 14,15 SächsVwVG

Anwendung der jeweils aktuellen Kostenstellen des Sächsischen Kostenverzeichnisses

 

 

Verwertung von Sicherheiten gem. § 16 SächsVwVG

i. V. m. § 327 AO

Anwendung der jeweils aktuellen Kostenstellen des Sächsischen Kostenverzeichnisses

 

 

Androhung von Zwangsmitteln gem. § 20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

Anwendung der jeweils aktuellen Kostenstellen des Sächsischen Kostenverzeichnisses

 

 

Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 22 Abs. 2 SächsVwVG

Anwendung der jeweils aktuellen Kostenstellen des Sächsischen Kostenverzeichnisses

 

 

Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24 bis 25 SächsVwVG

Anwendung der jeweils aktuellen Kostenstellen des Sächsischen Kostenverzeichnisses

 

 

Entscheidung über unzulässige oder unbegründete

Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu

vollstreckenden Anspruch betreffen

Anwendung der jeweils aktuellen Kostenstellen des Sächsischen Kostenverzeichnisses

 

 

 

 

3

 

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

 

301

Fundsachen Fundanzeigen

Aufbewahrung, Ermittlung des Verlierers, Durchführung der Versteigerung u. ä.

kostenfrei

 

302

Fundtiere

Ergreifung, Verwahrung, Eigentümerfeststellung

kostenfrei

 

303

Bestätigung der Kampfmittelfreiheit

30

 

304

Entscheidung über die Genehmigung von Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

5 bis 500

 

305

Genehmigung eines Brauchtumsfeuers

10

4

 

Schulen, Kita

 

401

Erteilung einer Bescheinigung über einen Schulbesuch nach Beendigung des Schulverhältnisses

20

kostenfrei ist die Erteilung einer Bescheinigung über einen Schulbesuch im Rahmen des bestehenden Schulverhältnisses und in sozialen Belangen (z. B. Antrag auf Kindergeld, Wohngeld, Bafög, Renten usw.)

 

402

Erteilung einer Zweitschrift bei Verlust eines Schülerausweises

kostenfrei

 

403

Erteilung einer Zweitschrift bei Verlust eines Originalzeugnisses

30

 

404

Beglaubigung eines Schulzeugnisses

5

 

405

Bescheinigung der gezahlten Elternbeiträge für steuerliche Zwecke

5

5

 

Bau- Wohnungswesen,

Vollzug Baugesetzbuch (BauGB), Einkommenssteuergesetz (EstG), Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG), Sächsisches Wassergesetz (SächsWG), Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)

 

501

Ausübung des Vorkaufsrechts

(§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

kostenfrei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3

SächsVwKG

 

502

Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts

20

 

503

Erteilung eines Negativzeugnisses (§§ 24 bis 28 BauGB, § 17 SächsDSchG,

§§ 24, 25 SächsWG, § 27 SächsWaldG)

10

 

504

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3

SächsVwKG

 

505

Planungsrechtliche Bewertung von Flurstücken nach §§ 30, 33, 34, 35 BauGB

20 bis 80

 

506

Erteilung einer Bescheinigung für Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

10 je Grundstück

 

507

Abgabe von Bebauungsplänen, Vorhabens- und Erschließungsplänen, Flächennutzungsplänen und deren Entwürfe

20 bis 50

 

508

Einsicht in eine Bauakte

5 bis50

 

509

Bereitstellung analoger Karten / PDF-Dateien

 

DIN A4 Format

10

DIN A3 Format

15

Für jede Mehrausfertigung beträgt die Gebühr 50 Prozent der für die Erstausfertigung vorgesehenen Gebühr

 

510

Bereitstellung digitaler Daten

25

 

511

Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 g, 10 f und 11 b EStG

20

 

512

Festsetzung einer Grundstücksnummer / Hausnummer

25

 

513

Erteilung einer sanierungsrechtlichen

Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB

25

6

 

Wohnungsbauförderung und Wohnungsbaufürsorge, Wohnungsunternehmen

 

601

Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

5

7

 

Straßenwesen

 

701

Entscheidung über die Genehmigung der Herstellung einer Grundstücks- oder Baustellenzufahrt

50

 

702

Entscheidung über die Genehmigung einer Aufgrabung im öffentlichen Straßenraum einer kommunalen Straße

40

 

703

Erteilung einer Bescheinigung zu Erdkabel/-leitungen im öffentlichen Bereich (z.B. Schachtscheinauskunft u.ä.)

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