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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchberg (Stadtfeuerwehr Kirchberg) - Entschädigungssatzung der Stadtfeuerwehr Kirchberg - vom 23.04.2024

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) und Artikel 1 § 63 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes (SächsBRKG) im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 13 und 14 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) in der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S.291) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg am 23.04.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Entschädigung von Funktionsträgern der Stadtfeuerwehr Kirchberg

(1) Die ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Stadtfeuerwehr Kirchberg, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten folgende Entschädigung:

1.

Stadtwehrleiter 100,00 €/Monat

2.

Stellvertreter des Stadtwehrleiters 50,00 €/Monat

3.

Ortswehrleiter 60,00 €/Monat

4.

Stellvertreter des Ortswehrleiters 30,00 €/Monat

5.

Gerätewarte der Ortsfeuerwehren 20,00 €/Monat

6.

Beauftragte Atemschutz der Ortsfeuerwehren 20,00 €/Monat

7.

Stadtjugendfeuerwehrwart 40,00 €/Monat

8.

Stellvertreter des Stadtjugendfeuerwehrwartes 20,00 €/Monat

9.

Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehr 30,00 €/Monat

10.

Stadtkinderfeuerwehrwart 40,00 €/Monat

11.

Stellvertreter des Stadtkinderfeuerwehrwartes 20,00 €/Monat

(2) Der Stadtwehrleiter sowie sein Stellvertreter erhalten für jede Ortsfeuerwehr einen Zuschlag von 2,50 € je Monat.

(3) Der Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Kirchberg erhält wegen des erhöhten Aufwandes einen Zuschlag von 15 € je Monat.

(4) Werden mehrere Funktionen von einem Kameraden gleichzeitig wahrgenommen, so werden alle Funktionen vollumfänglich vergütet.

(5) Nimmt ein Kamerad die Aufgaben eines Funktionsträgers als Vertreter im vollen Umfange wahr, so erhält er für die Zeit ab dem 3. Tag der Vertretung eine Entschädigung in gleicher Höhe wie der Funktionsträger. Die Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Entschädigung nach Abs. 1 berechnet. Die Entschädigung für Stellvertreter ist anzurechnen.

§ 2

Entschädigungsgrundsätze

(1) Die Entschädigung kann im Einzelfall in ihrer Höhe reduziert werden oder entfallen, wenn der Funktionsträger seine Aufgaben nicht erfüllen kann, ungenügend erfüllt oder seine Pflichten verletzt. Die Entscheidung über das Entfallen oder die Reduzierung trifft der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtwehrleiters.

(2) Mit der Entschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Telefongebühren, Kraftstoffe usw.) abgegolten.

(3) Kosten für Dienstreisen werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostenrechts erstattet.

§ 3

Ersatz von Verdienstausfall

(1) Die Stadt Kirchberg hat allen Arbeitgebern, die Kameraden der Stadtfeuerwehr Kirchberg angestellt haben, Kostenersatz nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 SächsBRKG zu leisten, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Für angefangene Stunden wird die volle Stundenvergütung gewährt.

(2) Freiwillige Angehörige der Stadtfeuerwehr, die beruflich selbständig sind, erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 SächsBRKG in Verbindung mit § 14 SächsFwVO.

§ 4

Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Entschädigungen nach § 1 erfolgt zweimal im Jahr. 50 % der Entschädigung werden zum 30.06. und 50 % zum 30.12. für das laufende Jahr ausgezahlt.

(2) Die Erstattung von Reisekosten und der Ersatz von Verdienstausfall erfolgt 14 Tage nach Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Bestätigung durch den Stadtwehrleiter.

§ 5

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung sowie die Änderungssatzungen vom 28.02.2012, 26.09.2017 und 28.05.2019 über die Entschädigung von ehrenamtlichen Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kirchberg - Entschädigungssatzung Feuerwehr - vom 28.02.2007 außer Kraft.

Kirchberg, den 23.04.2024

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

"Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist."