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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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5. Änderungssatzung zur Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg vom 30. Juni 2026

Auf der Grundlage der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) und der §§ 1, 2, 4, 14 und 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Kirchberg in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 folgende 5. Änderungssatzung zur Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg vom 27.10.2015, zuletzt geändert am 06.07.2021, beschlossen:

 

§ 1

§ 3 Gastkinder wird neu eingefügt:

(1) Personensorgeberechtigte in einer Notsituation (Krankheit, Kur, Unfall oder Ähnliches) können für ihr Kind einen Gastplatz in Anspruch nehmen.

(2) Gastplätze werden in den Kindertageseinrichtungen (inkl. Hort) zur Verfügung gestellt, wenn die erforderlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Über die Aufnahme entscheidet der/ die Leiter/-in der Einrichtung.

(3) Der Besuch des Gastkindes in der Einrichtung ist über einen formlosen Antrag schriftlich vor Aufnahme von den Eltern bei dem/der Leiter/-in einzureichen. Gastkinder werden auf Grundlage eines Gastplatzvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Einrichtung betreut.

(4) Für die angemeldeten Tage werden Tages- oder Wochensätze, auf Grundlage der ungekürzten Elternbeiträge erhoben.

 

§ 2

§ 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für

a)

eine bis zu neunstündige Betreuungszeit für Kinder im Alter von 0 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 16,35 Prozent der Betriebskosten,

b)

eine bis zu neunstündige Betreuungszeit für Kinder im Alter von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt 25,67 Prozent der Betriebskosten,

c)

eine bis zu sechsstündige Betreuungszeit für Kinder der 1. - 4. Klassen 26,21 Prozent der Betriebskosten

 

§ 3

§ 6 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: 2

Die ungekürzten Elternbeiträge richten sich nach den jeweiligen maximalen

Betreuungszeiten.

 

§ 4

§ 6 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

Für eine entsprechende geringere Betreuungszeit werden die Elternbeiträge im Verhältnis angepasst. Ist ein Kind regelmäßig länger als neun Stunden in der Kinderkrippe und Kindergarten bzw. länger als sechs Stunden im Hort aufgenommen, werden weitere Elternbeiträge erhoben.

 

§ 5

§ 6 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

In den gesetzlich festgeschriebenen Ferien (mindestens 15 Ferientage) beträgt die Grundbetreuung im Hort sechs Stunden. Betreuungsverträge mit einer Betreuungszeit von 5 Stunden erhöhen sich während der gesetzlich festgeschriebenen Ferien grundsätzlich auf 6 Stunden. Die Beiträge für die Inanspruchnahme von längeren Betreuungszeiten (über 6 Stunden) in den Schulferien betragen 1/126 der Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 1 je Betreuungsstunde, maximal 30,00 € pro Woche.

 

§ 6

§ 7 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Für Schulanfänger werden die Elternbeiträge gemäß der Anlage „Überblick über den voraussichtlichen Beginn der Schuljahre“ berechnet/festgelegt.

 

§ 7

§ 8 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Für jede angefangene Stunde Mehrbetreuungszeit außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung ist ein Beitrag in Höhe von 1/174,6 der Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 1 je Betreuungsstunde zu entrichten.

 

§ 8

§ 8 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Bei mehr als dreimaliger Überschreitung der Betreuungszeit in einem Kalendermonat erfolgt im folgenden Monat automatisch die Einstufung im nächsthöheren Tarif und somit eine entsprechende Beitragsfestsetzung ab dem folgenden Monat. Sollte eine Einstufung in den nächsthöheren Tarif nicht möglich sein, werden zusätzliche Entgelte erhoben.

 

§ 9

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Eine Anpassung der Elternbeiträge zum 1. September des laufenden Jahres erfolgt nur, wenn die gem. § 6 Abs. 2 neu errechneten Elternbeiträge mehr als 1,00 € von den bisher 3 geltenden Elternbeiträgen abweichen.

 

§ 10

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Kindertageseinrichtung für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages.

Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer dreimal in einem Monat überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.

 

§ 11

§ 12 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Bei einer vereinbarten Eingewöhnungszeit von einem Monat wird für die Eingewöhnungszeit ein Elternbeitrag für eine Anmeldung des Kindes mit 4,5 Stunden der jeweils geltenden Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg erhoben. Dabei bleibt die tatsächliche tägliche Anwesenheitszeit des Kindes (weniger als 4,5 Stunden oder mehr als 4,5 Stunden) unbeachtlich. Bei einem Wechsel der Kindertageseinrichtung kann die Eingewöhnungszeit ebenfalls gewährt werden.

 

§ 12

§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

Gewünschte Veränderungen der täglichen Betreuungszeit ab dem Folgemonat sind bei der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens zum 15. des laufenden Monats durch die Personensorgeberechtigten schriftlich zu beantragen.

 

§ 13

Die Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

 

Kirchberg, den 30. Juni 2026

 

Dorothee Obst,

Bürgermeisterin

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.“