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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung der unteren Wasserbehörde zur Beschränkung der Wasserentnahme mittels Pumpen aus oberirdischen Gewässern

Durch die außergewöhnlich trockenen Abflussjahre 2018 bis 2022 und die damit einhergehenden sinkenden Grundwasserstände besteht sachsenweit ein ausgeprägtes Defizit im Wasserdargebot. Die bisher in diesem Jahr gefallenen Niederschlagsmengen liegen erneut weit unter dem Durchschnitt. Aktuell haben sich durch das Ausbleiben der Niederschläge und die extremen hohen Lufttemperaturen in den oberirdischen Gewässern des Landkreises Zwickau sehr niedrige Wasserstände eingestellt. So sind die Abflüsse in den Gewässern fast alle unter die langjährig beobachteten mittleren Niedrigwasserabflüsse (MNQ) gefallen bzw. liegen nur geringfügig über MNQ. Eine Verbesserung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar.

Wasserentnahmen aus den Gewässern durch Eigentümer und Gewässeranlieger, insbesondere mittels Pumpen, verschärfen die Abflusssituation zu Lasten des Wasserhaushaltes und des ökologischen Zustandes dramatisch. Trotz Trockenheit und erkennbarem Wassermangel werden vielerorts Wasserentnahmen aus den Gewässern mittels Pumpen zur Bewässerung von Gärten und Rasenflächen beobachtet.

Das Landratsamt Zwickau hat daher entschieden, die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) mittels Pumpvorrichtungen zu untersagen. Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Zwickau, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung trat am 22. Juli in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2023.

Diese Maßnahmen bleiben daher von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Allerdings möchten wir auch hier darauf hinweisen, dass insbesondere bei Wasserentnahmen im Rahmen von Übungen und Erprobungen diese nur statthaft sind, wenn keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft durch die vorgenommene Benutzung zu erwarten ist. Insoweit erachten wir es aufgrund der dargestellten Niedrigwassersituation als erforderlich, entsprechende Übungen außerhalb des problematischen Zeitraumes zu verlegen bzw. bei zwingendem Erfordernis diese auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. In jedem Fall ist die Gewässerbenutzung der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

Landkreis Zwickau