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Kirchberger Nachrichten
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Wahl einer Friedensrichterin bzw. eines Friedensrichters und deren/dessen Stellvertreters/in sowie einer/eines Protokollführers/in für die Amtsperiode 2023 – 2028

gemäß Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) § 6 Absatz 2 vom 27. Mai 1999 das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist.

Sehr geehrte Einwohner der Stadt Kirchberg und der Gemeinde Hirschfeld, der Stadtrat der Stadt Kirchberg führt im Oktober 2023 die Wahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters der Stadt Kirchberg durch. Gleichzeitig wird deren/dessen Stellvertreter und der Protokollführer gewählt. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden ehrenamtlich wahrgenommen.

Auf der Grundlage der Zweckvereinbarung vom 22.12.2010 hat die Stadt Kirchberg mit Wirkung vom 01.01.2011 die Aufgabe der Errichtung einer Schiedsstelle für die Gemeinde Hirschfeld übernommen.

Gemäß § 6, Abs. 1 SächsSchiedsGütStG und § 4 der Zweckvereinbarung ist die Stadt Kirchberg für die Wahl zuständig und hat vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichtes Zwickau zu den zu wählenden Personen zu hören.

Die erfolgte Wahl durch den Stadtrat ist gemäß § 7 Absatz 1 SächsSchiedsGütStG dem Vorstand des Amtsgerichtes Zwickau zur Bestätigung vorzulegen.

Die Aufgabe der Friedensrichter besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten und Sühneversuche durchzuführen. Die Palette der Schlichtungsthemen reicht dabei von Nachbarschaftsstreitigkeiten über Ärger mit dem Vermieter bis hin zu Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Interessierte Bürger der Stadt Kirchberg und der Gemeinde Hirschfeld bitten wir, Ihre schriftlichen Bewerbungen unter Beachtung des § 4 SächsSchiedsGütStG bis zum 27.09.2023 in der Stadtverwaltung Kirchberg abzugeben. Einwohner der Gemeinde Hirschfeld können ihre Bewerbung auch in der Gemeindeverwaltung Hirschfeld abgeben. Bewerbungsformulare können in der Stadt Kirchberg, Hauptamt oder der Gemeinde Hirschfeld abgeholt werden.

§ 4 Sächs. Schieds- und Gütestellengesetz

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

1.

als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

2.

die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

3.

das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwaltes ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

2.

nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

3.

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

4.

für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitglieder der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen. Die Bestimmungen des § 4 des Sächs. Schieds- und Gütestellengesetzes gelten auch für den/die stellv. Friedensrichter/Friedensrichterin und Protokollführer.

Kirchberg, den 03.08.2023

Dorothee Obst,
Bürgermeisterin
Stadtverwaltung Kirchberg

Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg, Crinitzberg, Hartmannsdorf und Hirschfeld hier handelnd: für die Stadt Kirchberg und die Gemeinde Hirschfeld

Hinweis: Das Formular für die Bewerbung um das Amt finden Sie auch auf der Webseite der Stadt Kirchberg unter www.kirchberg.de.