Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 01.12.2022 |
| Nummer | 30-136/2022 |
| Bearbeiter | Albrecht |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 15.12.2022 |
Beschlussgegenstand:
Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 Sondergebiet Photovoltaik II „Felsenkeller“ der Gemeinde Wallhausen
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3) und § 2 (1) BauGB in dem gemäß Anlage zu diesem Beschluss festgesetzten räumlichen Geltungsbereich
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
§ 1 (3), § 2 (1) i. V. m. § 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist
Begründung:
Der Gemeinderat beschließt:
Das gesetzlich durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 Sondergebiet Photovoltaik II „Felsenkeller“ der Gemeinde Wallhausen, auf der Grundlage des § 1 (3) und § 2 (1) BauGB und in dem, gemäß Anlage zu diesem Beschluss festgesetzten räumlichen Geltungsbereich, soll eingeleitet werden. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 15.12.2022 |
| Anzahl Mitglieder | 13+1 |
| anwesend: | 11+1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 1 |
| Enthaltungen: | 1 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 30-136/2022
Erläuterungen:
Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 Sondergebiet Photovoltaik II „Felsenkeller“ der Gemeinde Wallhausen wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:
Die Aufstellung des o.a. Bauleitplanes ist erforderlich, um die weitere städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Wallhausen im festgesetzten räumlichen Geltungsbereich für künftige Vorhaben gemäß § 29 BauGB nach den Vorgaben des Baugesetzbuches zu entwickeln.
Anlass der Planung ist der Antrag der Landwirtschaft Wallhausen GmbH & Co. KG als Vorhabenträger, auf den Flächen des Geltungsbereiches eine Freiland-Photovoltaikanlage in einer Gesamtgröße von ca. 5 ha zu errichten. Die Fläche befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Sie liegt nördlich der Ortslage Wallhausen, westlich der Straße „Felsenkeller“. Bei dem Plangebiet handelt es sich um bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Die mit der Planung und Realisierung verbundenen Kosten werden durch den Vorhabenträger übernommen. Die Sicherung der Kostenübernahme erfolgt durch einen Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB zwischen der Gemeinde Wallhausen und der Landwirtschaft Wallhausen GmbH & Co. KG.
Das Plangebiet wird im wirksamen Flächennutzungsplan Wallhausen aus dem Jahre 2005 als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die derzeitige Darstellung des Plangebietes im wirksamen Flächennutzungsplan kann dabei nicht als Entwicklungsgrundlage gem. § 8 (2) BauGB für das Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herangezogen werden. Aus diesem Grund wird parallel die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Diese Änderung erfolgt durch die Verbandsgemeinde. Ziel ist die Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gem. § 11 BauNVO für die Flächen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11.
Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zur Zeit verfügbar: Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz und wirksamer Flächennutzungsplan Wallhausen.
Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Gemeinde Wallhausen zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass folgende Ermittlungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen sind: Erarbeitung Umweltbericht mit Grünordnungsplan und Artenschutzfachbeitrag sowie Einholen der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Fachbehörden.