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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 1/2024
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Wahlbekanntmachung Goldene Aue

Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 09.06.2024 für die Verbandsgemeinde Goldene Aue

Der Wahltag und die Wahlzeit für die Kommunalwahl am 09.06.2024 (Verbandsgemeinderatswahl), wurden mit Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 (MBl. LSA vom 26.06.2023 Seite 198) wie folgt bestimmt auf:

Sonntag, den 09.06.2024 als Wahltag,

Wahlzeit 08:00 Uhr – 18:00 Uhr

Gemäß § 29 Abs. 2a Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) weise ich darauf hin, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Kelbra, den 08.01.2024

-Peckruhn-

Verbandsgemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 09.06.2024 für die Verbandsgemeinde Goldene Aue

Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Verbandsgemeinde Goldene Aue vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer*in sowie als Stellvertreter*in für den vom Verbandsgemeindewahlleiter zu berufenden Wahlausschuss für die Kommunalwahl am 09.06.2024 vorzuschlagen.

Die Vorschläge müssen bis zum 09.02.2024 nach Erscheinen der öffentlichen Bekanntmachung bei mir eingegangen sein.

Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer*innen und ihre Stellvertreter*innen vorgeschlagen, so berufe ich die weiteren Beisitzer*innen und ihre Stellvertreter*innen nach meinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590).

Gemäß § 10 Abs. 1a KWG LSA können zu Beisitzer*innen der Wahlausschüsse auch unbefristet Beschäftigte der im Verwaltungsgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei gleichzeitiger Durchführung von Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzer*innen bestellt werden.

Die Beisitzer*innen der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entsprechend § 13 Abs. 2 des KWG LSA können Wahlbewerber*innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Nach § 13 Abs. 3 KWG LSA richten sich die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA).

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

  7. Wahlberechtigte, die aus politischen und religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Kelbra, den 08.01.2024

-Peckruhn-
Verbandsgemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 09.06.2024 für die Verbandsgemeinde Goldene Aue

Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Verbandsgemeinde Goldene Aue vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer*in sowie als Stellvertreter*in des Wahlvorstandes für die Kommunalwahl am 09.06.2024 vorzuschlagen.

Die Vorschläge müssen bis zum 09.02.2024 nach Erscheinen der öffentlichen Bekanntmachung bei mir eingegangen sein.

Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer*innen und ihre Stellvertreter*innen vorgeschlagen, so berufe ich die weiteren Beisitzer*innen und ihre Stellvertreter*innen nach meinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590).

Gemäß § 10 Abs. 1a KWG LSA können zu Beisitzer*innen der Wahlausschüsse auch unbefristet Beschäftigte der im Verwaltungsgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei gleichzeitiger Durchführung von Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzer*innen bestellt werden.

Die Beisitzer*innen der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entsprechend § 13 Abs. 2 des KWG LSA können Wahlbewerber*innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Nach § 13 Abs. 3 KWG LSA richten sich die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA).

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

  7. Wahlberechtigte, die aus politischen und religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Kelbra, den 08.01.2024

-Peckruhn-
Verbandsgemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 09.06.2024 für die Verbandsgemeinde Goldene Aue

Gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590) mache ich hiermit bekannt, dass

am 09.06.2024

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

die Wahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Goldene Aue durchgeführt wird.

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Gem. § 15 KWG LSA werden hiermit die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl für Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) und die Abgrenzung der Wahlbereiche in der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ bekannt gemacht.

Es werden 20 Mitglieder für den Verbandsgemeinderat gewählt.

Das Wahlgebiet für die Verbandsgemeinderatswahl der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ wurde gemäß § 7 KWG LSA in zwei Wahlbereiche eingeteilt.

Wahlbereich I

Gemeinden Brücken - Hackpfüffel, Edersleben, Wallhausen

Wahlbereich II

Gemeinde Berga und die Stadt Kelbra (Kyffhäuser)

2. Unterschriften für Wahlvorschläge, gemäß § 21 KWG:

Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen, die nicht unter die Bestimmungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 KWG LSA fallen, muss von der o.g. Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Es dürfen nur solche Unterstützungsunterschriften berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Formblätter werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter kostenlos zur Verfügung gestellt.

Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

Gemäß § 21 Abs. 10 KWG tritt bei folgenden Parteien und Wählergruppen an die Stelle der notwendigen Unterschriften die Unterschrift des nach der Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans bzw. des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, bei Einzelbewerber*innen die eigene Unterschrift

-

Christlich Demokratische Union Deutschlands

(CDU)

-

Alternative für Deutschland

(AfD)

-

DIE LINKE

(DIE LINKE)

-

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

(SPD)

-

Bündnis 90/ Die GRÜNEN

(GRÜNE)

-

Freie Demokratische Partei

(FDP)

-

Freie Wählergemeinschaft Goldene Aue

(FWGA)

-

Sportverein Fortuna Brücken e. V.

(SV Fortuna Brücken e. V)

-

Freie Wählergemeinschaft Kelbra

(FWG Kelbra)

-

Freiwillige Feuerwehr Wallhausen

(FFW Wallhausen)

-

Freie Bürger Mitteldeutschland Goldene Aue

(FBM Goldene Aue)

-

Heimat- und Mühlenverein Edersleben

(HMV)

-

Freiwillige Feuerwehr Riethnordhausen

(FFW Riethnordhausen)

-

Einzelbewerber Koch, Wolfgang

3. Hinweis:

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen des § 21 des KWG LSA und des § 30 der KWO LSA entsprechen. Sie sollen nach dem Muster der Anlage 5 zu § 30 Abs. 1 der KWO LSA eingereicht werden.

Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber*innen sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Verbandsgemeindewahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder den Einzelbewerber*innen unterzeichnet sein.

5. Wahlanzeige:

Die Parteien, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens eine*n Abgeordnete*n oder im Bundestag durch mindestens eine*n im Land Sachsen-Anhalt gewählte*n Abgeordnete*n vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter des Landes Sachsen-Anhalt bis spätestens

Montag, den 04.03.2024, 18:00 Uhr,

ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 KWG LSA beizufügen:

a)

die schriftliche Satzung der Partei,

b)

das schriftliche Programm der Partei und

c)

der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA über den handelten Vorstand.

6. Einreichung der Wahlvorschläge:

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates bitte ich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum

Dienstag, den 02.04.2024, 18:00 Uhr

bei mir einzureichen.

Die Anschrift lautet:

Verbandsgemeindewahlleiter

Verbandsgemeinderat

Lange Straße 8

06537 Kelbra (Kyffhäuser)

Kelbra, d. 08.01.2024

-Peckruhn-
Verbandsgemeindewahlleiter