Das Vorhaben beinhaltet die Herstellung eines 740 m langen Gleises im Bahnhof Sangerhausen. Gleichzeitig wird der gesamte Bahnhof Sangerhausen sowie auch der Bahnhof Riestedt auf die erforderliche ESTW-Technik umgerüstet. Die Nachbarbetriebsstellen Bahnhof Blankenheim, Bahnhof Oberröblingen und die Blockstelle Wallhausen werden sicherungstechnisch angepasst.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, Regionalbereich Südost (Vorhabenträgerin), vom 29.07.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Sangerhausen und Riestedt beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.03.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 06.02.2024 bis einschließlich 05.03.2024 (einen Monat) in der Gemeindeverwaltung Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ (Adresse: Lange Straße 8 in 06537 Kelbra (Kyffhäuser)), Raum EG 03 während der folgenden Zeiten
| am Dienstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr |
| am Donnerstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr |
| am Freitag | von 09:00 bis 11:30 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/anhoerung zugänglich gemacht.
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 19.03.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle (Saale), oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. |
| Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). |
| Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans. |
| 3. | Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 7. | Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). |
| 8. | Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise. |
Kelbra, 19.01.2024