Auf Grund der §§ 8, 35 und 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128/132) und §§ 6, 7 und 8 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 13. Juni 2022 (GVBl. LSA, S. 131) sowie der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29. Mai 2019 (GVBl. LSA S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 165) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ in einer Sitzung am 17.12.2024 mit Beschluss-Nr. 41-15/2024 nachfolgende Satzung erlassen:
(1) Für die Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ ehrenamtlich Tätige erhalten nach Maßgabe dieser Satzung für ihre Tätigkeit Aufwandsentschädigungen, Ersatzleistungen und Reisekostenvergütungen.
(2) Die Aufwandsentschädigungen werden in Form von Pauschalen und Sitzungsgeldern gezahlt.
(3) Ansprüche sind nach Absatz 1 nicht übertragbar; auf sie kann verzichtet werden.
(1) Sitzungen im Sinne dieser Satzung sind die Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seines Ausschusses. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch eine an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen wurde.
(2) Mitglieder des Verbandsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 15,00 Euro. Weiterhin erhalten sie ein Pauschalbetrag von monatlich 86,80 Euro.
(3) Für den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates erhöht sich der Pauschalbetrag auf monatlich 100,00 Euro. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenden gewährt.
(4) Sachkundige Einwohner erhalten ausschließlich Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro je Sitzung.
(5) Der Pauschalbertrag wird für einen ganzen Kalendermonat gezahlt. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Der Pauschalbetrag wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte an anberaumten Sitzungen in diesem Zeitraum nicht teilgenommen hat. Ausgenommen ist der Zeitraum der jährlichen Sommerpause während der Sommerferien der staatlichen Schulen.
(1) Die zu dem Ehrenamt des Protokollführers bestellten Personen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates oder seines Ausschusses eine Entschädigung in Höhe von jeweils 25,00 Euro.
(2) Das ordentliche Mitglied, welches die Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ im Wasserverband vertritt, erhält für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung in Höhe von jeweils 15,00 Euro.
(1) Der Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ erhält eine Aufwandsentschädigung von 210,00 Euro monatlich.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt.
(3) Der Anspruch des Verbandsgemeindebürgermeisters auf eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seines Ausschusses sowie an Sitzungen der Mitgliedsgemeinden ist durch dessen Aufwandsentschädigung abgegolten.
(1) Der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter erhält eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als monatlichen Pauschalbetrag. Entsteht oder entfällt der mn Anspruch während eines Kalendermonats, so wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Der Pauschalbetrag wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt 294,00 Euro.
(2) Der Stellvertreter des Gemeindewehrleiters erhält eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als monatlichen Pauschalbetrag. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Der Pauschalbetrag wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt 221,00 Euro.
(3) Der Gemeindejungendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ erhält eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als monatlichen Pauschalbetrag. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Der Pauschalbetrag wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird. Sie beträgt 108,00 Euro.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 benannten Aufwandsentschädigungen gelten jeweils bis zur nächsten Änderung der KomEVO fort. Die Höhe bemisst sich mit 70% des Höchstsatzes, welcher in der KomEVO festgelegt ist. Er ist auf alle kommenden Gesetzesänderungen anzuwenden.
(1) Die Ortswehrleiter, stellvertretende Ortswehrleiter, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer, Jugendfeuerwehrwarte sowie Kinderfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, welche in Form eines Pauschalbetrages gewährt wird. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Der Pauschalbetrag wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird. Übt ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr mehrere Funktionen aus, so wird nur die am höchsten bewertete Funktion entschädigt.
(2) Der Pauschalbetrag beträgt für:
Ortswehrleiter — 126,00 Euro
Stellvertreter des Ortswehrleiters — 95,00 Euro
Gerätewart — 84,00 Euro
Atemschutzgerätewart — 84,00 Euro
Verbandsführer — 60,00 Euro
Zugführer — 53,00 Euro
Gruppenführer — 42,00 Euro
Die Jugendfeuerwehrwarte und Kinderfeuerwehrwarte
der Ortsfeuerwehren erhalten eine monatliche Entschädigung
in Höhe von — 80,00 Euro
(3) Zur Ausgestaltung der Kameradschaftspflege steht jedem Mitglied der Einsatzabteilung jährlich 30,00 € zur Verfügung. Der Verwendungsnachweis ist mittels Belege der Verbandsgemeinde vorzulegen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 2 benannten Aufwandsentschädigungen gelten jeweils bis zur nächsten Änderung der KomEVO fort. Die Höhe bemisst sich mit 70% des Höchstsatzes, welcher in der KomEVO festgelegt ist und ist auf alle kommenden Gesetzesänderungen anzuwenden; ausgenommen hiervon ist die Entschädigung für Jugendfeuerwehr- und Kinderfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren – hier bemisst sich der Prozentsatz auf 80% des Höchstsatzes, welcher in der KomEVO festgelegt und ebenso auf alle kommenden Gesetzesänderungen anzupassen ist.
(1) Ab einer 10-jährigen Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wird, neben der offiziellen Auszeichnung, eine zusätzliche Anerkennung in Höhe von 40,00 Euro gezahlt. Die Anerkennung wird jeweils im 10-jährigen Rhythmus gewährt.
(1) Erwerbstätigen Personen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich entstandene und nachgewiesene Arbeitsverdienst ersetzt. Selbstständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt, der Ersatz ist auf eine Höhe von max. 25,00 € / Stunde begrenzt.
(2) Der auf den vergangenen Verdienstausfall entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Anstelle des Ersatzes kann privaten Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsentgelt unmittelbar erstattet werden.
(1) Erwerbstätigen Personen und Selbstständigen, die die Höhe des Verdienstausfalles nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von § 8 in Form eines pauschalen Stundensatzes ersetzt (Verdienstausfall). Die Verdienst-ausfallpauschale beträgt 13,00 €/ Stunde.
(2) Bei der Errechnung der Verdienstausfallzeiten bleiben angebrochene Stunden unter einer halben Stunde unberücksichtigt; ansonsten werden sie je Einsatzfall zur vollen Stunde aufgerundet.
(3) Der Anspruch auf Zahlung des pauschalen Betrages wird beschränkt auf Werktage, und zwar montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
(4) Personen, die keinen Verdienst haben, denen aber durch die aufgewendete Zeit ein Nachteil entsteht, wird auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 13,00 €/ Stunde gewährt.
(1) Dienstreisen von ehrenamtlich Tätigen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt der Verbandsgemeindebürgermeister. Die Höhe der Reisekostenvergütung richtet sich nach den für hauptamtliche Beamte geltenden Grundsätzen.
(2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.
(1) Alle Zahlungen nach dieser Satzung erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauffolgenden Monats. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Aufwandsentschädigungsatzung vom 09.05.2023 außer Kraft.
Kelbra (Kyffhäuser), den 18.12.2024