Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeisterin |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 15.09.2025 |
| Nummer | 35-42/2025 |
| Bearbeiter | Gropengießer |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 06.11.2025 |
| 11.12.2025 |
Beschlussgegenstand:
Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Edersleben
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 9 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und §§ 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA).
Begründung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Edersleben beschließt das elektronische Straßenbestandsverzeichnis für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen der Gemeinde Edersleben zur öffentlichen Auslegung.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 11.12.2025 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 9 + 1 |
| anwesend: | 7 + 1 |
| dafür: | 8 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 35-42/2025
Erläuterungen:
Gemäß § 45 Abs. 2 Ziffer 9 KVG LSA i.V. § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und §§ 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) hat die Gemeinde Edersleben für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenverzeichnis zuführen.
Inhalt des Bestandsverzeichnisses sind widmungsrelevante Daten, ggf. vorhandene Widmungsbeschränkungen sowie Straßenlängen und weitere Straßendaten.
Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.
Alle im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführten Straßen sind öffentlich gewidmete Gemeindestraßen bzw. sonstige öffentliche Straßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StrG LSA.
Die Gemeinde Edersleben ist Träger der Straßenbaulast für Straßen in ungeteilter Baulast. Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde.
Derzeit enthält das elektronische Straßenbestandsverzeichnis 49 Verzeichnisblätter. Die Aufnahme neuer Straßenabschnitte wird durch ein Widmungsverfahren und der Wegfall entbehrlicher Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Ebenso können Straßen in ihrer Funktion verändert werden, dies wird in einem Umstufungsverfahren durchgeführt.
Das elektronische Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei Veränderungen an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen und wird im Liegenschaftsamt der Verbandsgemeinde „Goldenen Aue“ GB II Bauamt geführt.
Das elektronische Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Die Rechtswirkung des Straßenbestandsverzeichnisses tritt nach Ablauf einer sechsmonatigen Auslegungsfrist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA) ein.
| Anlagen: | |
| 1. | Inhaltsverzeichnis aus dem Straßenbestandsverzeichnis |
| 2. | Bestandsverzeichnisblatt Nr. 1010 der Karl-Liebknecht-Straße als Beispiel |