Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 18.08.2023 |
| Nummer | 03-214/2023 |
| Bearbeiter | Kindler |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 21.09.2023 |
Beschlussgegenstand:
Grundsatzentscheidung zur Verfahrensweise mit der Kreisumlage 2023
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung
Begründung:
Der Landkreis erhebt, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, gem. § 99 Abs.3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage, um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.
Der Umlagesatz wurde vom Kreistag in Höhe von 42,59 von Hundert der Umlagegrundlagen in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Für die Gemeinde Berga fällt demnach im Haushaltsjahr 2023 eine Kreisumlage in Höhe von 661.243,00 EUR an.
Die Gemeinde Berga war und ist seit Jahren gezwungen intensive und permanente Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, zu Lasten der dringend notwendigen Werterhaltung und Investitionstätigkeit am kommunalen Anlagevermögen, zu realisieren. Diese widerspiegeln sich in den aufgestellten Haushaltskonsolidierungskonzepten. Der sich hieraus ergebende Werterhaltungs- und Investitionsstau ist enorm und mittelfristig nicht aufholbar. Die aus dem Sachverhalt resultierenden Folgen, wie auch die vorläufigen Jahresabschlussergebnisse zeigen die eindeutige Tendenz einer Eigenkapitalminderung.
Das zuständige Verwaltungsgericht Halle hat am 28.06.2023 für die Städte Hettstedt und Sangerhausen die Kreisumlage 2018, als eine Art,,Pilotverfahren" für die Gemeinde Wallhausen die Kreisumlage 2020 verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Halle deutlich hervorgehoben, dass die Unterfinanzierung der Gemeinden den Landkreis derzeit daran hindert, überhaupt wirksam Kreisumlage erheben zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Landkreis Mansfeld Südharz hat mit Schreiben vom 06.07.2023, eingegangen am 10.07.2023 die Rücknahme der Bescheide zur Erhebung der Kreisumlage des Haushaltsjahres 2023 erklärt.
Die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2023 soll allerdings zeitnah wieder erfolgen.
Es sind daher derzeit zwei Szenarien möglich:
Zum einen eine erneute Klage gegen die Festsetzung der Kreisumlage des Haushaltsjahres 2023 und zum anderen die Anerkennung des selbstverpflichtenden Vorbehaltes des Landkreises die nachträglichen Änderungen der Kreisumlagehöhe zu Gunsten der Gemeinde Berga ergehen zu lassen, soweit sich aus der rechtskräftigen Entscheidung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt, dass der Landkreis bei seinem standardisierten Verfahren zur Abwägung und Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes in materieller Hinsicht fehlerhaft die finanzielle Mindestausstattung Kommunen verletzt hat (bedingte Teilrücknahmeverpflichtung).
Gem. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
Die gewählte Nebenbestimmung stellt eine bedingte Teilrücknahmeverpflichtung seitens der erlassenden Behörde Landkreis Mansfeld-Südharz zu Gunsten der durch den Verwaltungsakt belasteten Kommune dar. Sie soll dazu dienen die Höhe der Kreisumlage nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen, solange nicht rechtskräftig über das Verfahren 3 A 435/20 HAL entschieden ist.
Der Gemeinderat beschließt:
die Möglichkeit der Teilrücknahmeverpflichtung des Landkreises zu akzeptieren.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 21.09.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 9 + 1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.