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Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 08.08.2023 |
| Nummer | 03-220/2023 |
| Bearbeiter | Frau Wiegleb |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 21.09.2023 |
Beschlussgegenstand:
Befreiung von planungsrechtlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 2, Wohnungsbaustandort „Hinter den Ellern“, Baufeld „C1“
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 veröffentlicht im GVBl. LSA S. 288 in der derzeit gültigen Fassung, § 31 BauGB in der z.Zt. geltenden Fassung
§ 31 Abs. 2 BauGB
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Antrag auf Befreiung wird gemäß den Erläuterungen hiermit bestätigt.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 21.09.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12+1 |
| anwesend: | 9+1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer:03-220/2023
Erläuterungen:
Die markierte Fläche (Bild 1) zeigt das betroffene Grundstück an (Fl.-St. 1080 und 538 der Flur 3).
Gemäß B-Plan Nr. 2 existiert für jedes Baufeld eine genaue Baugrenze (Bild 2 rot markiert) in welcher, das Bauen erlaubt ist. Der Eigentümer des Flurstückes beabsichtigt jedoch die Baugrenze mit der Errichtung einer Garage fast vollständig zu überschreiten (Bild 3 Baugrenze endet oberhalb der angedachten Garage), um eine optimale Auslastung des Grundstückes zu erhalten.
Ersichtlich wird hierbei, dass sich das Wohnhaus auch bereits teilweise außerhalb der Baugrenze befindet. In diesem Baufeld waren zum damaligen Erlass des Bebauungsplanes regulär Hausgruppen angedacht, welche jedoch nicht erbaut wurden.
In der Vergangenheit wurden bereits mehrfach Befreiungen oder Ausnahmen bezüglich der Abweichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt und schlussendlich auch gestattet. Einige der Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen nicht mehr der heutigen Zeit.
Die Verwaltung rät jedoch dazu, die Befreiung mit einer Auflage zu versehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Garagenverordnung sollten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen mindestens Zu- und Abfahrten von 3 m Länge vorhanden sein. Bei der davor liegenden Anliegerstraße handelt es sich um eine schmale Verkehrsspur. Im Hinblick auf die Erweiterung des Wohngebietes und die damit verbundene Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Anliegerstraße sollten die 3 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet sein. Eine Reduzierung bzw. Verzicht des Mindestabstandes könnte einen Unfallschwerpunkt erzeugen.
Im Interesse der angestrebten Bebauung und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollte die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 2, unter Beachtung der o. g. Auflage, zugestimmt werden.