Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Verbandsgemeindebürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 26.08.2024 |
| Nummer | 41-19/2024 |
| Bearbeiter | Frau Meergarten |
| Beratungsfolge | Verbandsgemeinderat |
| Termin | 12.09.2024 |
Beschlussgegenstand:
7. Änderung der Anlage zu § 5 der Kostenbeitragssatzung für Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“
gesetzliche Grundlage:
§§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166) i.V.m. dem Kinderförderungsgesetz vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes (GVBl. LSA Nr. 27/2018 S. 420) vom 19.12.2018 in der derzeit gültigen Fassung
Begründung:
Auf Grund des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) vom 5. März 2003 in der zur Zeit geltenden Fassung, wurde für alle Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde "Goldene Aue" die Kostenkalkulation für 2024 erarbeitet und angepasst.
Die Überprüfung durch den Landkreis Mansfeld Südharz hat stattgefunden.Die verschiedenen Varianten und Möglichkeiten der Verteilung der Landesmittel werden dem Rat anhand der beigefügten Unterlagen dargestellt.Eine gemeinsame Kuratoriumssitzung aller Tageseinrichtungen und des Verbandsgemeindeelternrat in unserem Zuständigkeitsbereich hat am 26.08.2024 stattgefunden.
Beschluss:
Verbandsgemeinderat beschließt die 7. Änderung der Anlage zu § 5 der Kostenbeitragssatzung für Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde "Goldene Aue". Die 7. Änderung der Anlage zu § 5 der Kostenbeitragssatzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Verbandsgemeinderat |
| am: | 12.09.2024 |
| TOP: | 5. |
| Anzahl Mitglieder | 18 + 1 |
| anwesend: | 14 + 1 |
| dafür: | 15 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Abweichender Beschluss:
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Verbandsgemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.