Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 21.08.2024 |
| Nummer | 36-9/2024 |
| Bearbeiter | Frau Wiegleb |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 10.09.2024 |
Beschlussgegenstand:
Befreiung und Abweichung von planungsrechtlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 2, „Wohnbebauung Kalkberg“
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 veröffentlicht im GVBl. LSA S. 288 in der derzeit gültigen Fassung,§ 31 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)§ 66 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Antrag auf Befreiung und Abweichung wird gemäß den Erläuterungen bestätigt
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 10.09.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 8 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Abweichender Beschluss:
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung war 1 Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 36-9/2024
Erläuterungen:
Es liegt ein Bauantrag Nr. 01048-2024 zur Errichtung eines verfahrensfreien Carports mit Antrag auf Befreiung nach 31 BauGB und Antrag auf Abweichung nach § 66 BauO LSA auf dem Flurstück 598 in der Flur 4 Am Kalkberg in Brücken-Hackpfüffel Ortsteil Brücken vor. Die Bauherren haben einen Antrag auf Befreiung und Abweichung von den planungsrechtlichen Festsetzungen gestellt. Das Carport wurde bereits in der Vergangenheit durch die Grundstückseigentümer errichtet.
Flurkarte/Bebauungsplan in der Anlage: Die markierte rote Fläche zeigt das Carport mit den Festsetzungen (Baugrenze) des B-Planes an (Fl.-St. 598 der Flur 4).
Folgende Befreiung wurde beantragt:
Gemäß B-Plan Nr. 2 sind für die Baufelder Baugrenzen vorgesehen. Diese Baugrenze befindet sich 3 Meter von der vorderen und seitlichen Grundstücksseite entfernt. Eine Bebauung einschließlich der Nebenanlagen innerhalb dieser 3 Meter sieht der Bebauungsplan nicht vor. Die Erwerber des Flurstückes 598 haben jedoch in der Vergangenheit die Baugrenze mit der Errichtung eines verfahrensfreien Carports überschritten, um eine optimale Auslastung des Grundstückes zu erhalten. Die offene Baukonstruktion schränkt die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht ein, sodass es hier keinerlei Bedenken gibt. Weiterhin wurde eine Lösung für den angedachten Grünstreifen vor der Carportzufahrt gefunden. Diese Grünfläche wird als Ausgleich äquivalent in den oberen Bauabschnitt verlagert.
Folgende Abweichung wurde beantragt:
Weiterhin wird aufgrund des gewählten Carportstandortes der einzuhaltende Mindestabstand von 3 Metern zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garage gemäß Garagenverordnung nicht eingehalten. Aufgrund des geringen zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der freien Sicht (offene Baukonstruktion - Carport) wird diese Abweichung als vertretbar eingestuft.
Grundsätzlich muss hier erwähnt werden, dass durch die beantragte Befreiung/Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berührt und das Vorhaben sich in das Baugebiet einfügen wird. Ebenso wird die Befreiung / Abweichung insgesamt als städtebaulich vertretbar eingestuft. Es wird vorgeschlagen, dem Bauantrag zur Errichtung eines verfahrensfreien Carports mit Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB und Antrag auf Abweichung nach § 66 BauO LSA in Form einer positiven Stellungnahme unter Einhaltungen folgender Bedingung zuzustimmen.
Bedingung: Wird aufgrund der oben beantragten Befreiung/ Abweichung eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, müssen die Antragssteller sämtliche anfallende Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes tragen. Hierzu zählen auch Mehrkosten, die aus der Änderung des Bebauungsplanes resultieren.
Anlage:
- Flurkarte, Bebauungsplan, Lagekarte Antrag