| Verwaltungsvorlage | öffentlich |
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 13.10.2023 |
| Nummer | 27-202/2023 |
| Bearbeiter | Kindler |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 02.11.2023 |
|
|
Beschlussgegenstand:
Festlegung des Wahlgebietes in einen Wahlbereich für die Kommunalwahlen am 09.06.2024
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 16.07.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209)
Begründung:
Nach § 7 des KWG LSA kann eine Gemeinde ihr Wahlgebiet in Wahlbereiche einteilen, wenn mehr wie 3.000 Einwohner in der Gemeinde leben.
Die zu berücksichtigende Einwohnerzahl der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beträgt 3.220 Einwohner mit Stand 31.12.2022.
Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1.500 Einwohner umfassen. In der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) weisen die Ortsteile (Sittendorf, Thürungen, Tilleda) eine Einwohnerzahl zum 31.12.2022 von 1.159 Einwohner auf, sodass das Stadtgebiet der Kernstadt Kelbra (Kyffhäuser) um ein weiteren Wahlbereich bilden zu können, entsprechend aufgeteilt werden müsste.
Letztendlich sollen nach § 7 Abs. 2 Satz 5 bei der Abgrenzung der Wahlbereiche die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Daher ist das Wahlgebiet der Stadt Kelbra auf einen Wahlbereich zu begrenzen.
Der Stadtrat der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beschließt die Einteilung des Wahlgebietes in einen Wahlbereich.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Stadtrat |
| am: | 02.11.2023 |
| TOP: |
|
| Anzahl Mitglieder | 15 + 1 |
| anwesend: | 12 + 1 |
| dafür: | 13 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.