Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 13.10.2023 |
| Nummer | 27-203/2023 |
| Bearbeiter | Frau Kindler |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 02.11.2023 |
Beschlussgegenstand:
Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter des Stadtrates Kelbra (Kyffhäuser) für die Kommunalwahlen am 09.06.2024
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 und § 37 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 16.07.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209)
Begründung:
Die Anzahl der Vertreter im Stadtrat ergibt sich anhand der Einwohnerzahl der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) zum 31.12. des vorletzten Jahres. Die Einwohnerzahl zum 31.12.2022 der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beträgt 3.220 Einwohner.
Die Anzahl der zu wählenden Stadträte ist daher nach § 37 Abs. 1 der KVG LSA auf 16 Gemeinderäte zu begrenzen.
Daher ergibt sich nach § 21 Abs. 4 des KWG LSA, dass die Höchstzahl der Bewerber pro Wahlvorschlag um fünf höher ist, wie die Zahl der zu wählenden Vertreter des Stadtrates.
Die Höchstzahl der Bewerber pro Wahlvorschlag ist somit 21.
Der Stadtrat der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beschließt die Anzahl der zu wählenden Stadträte mit 16 Stadträte für die Kommunalwahl am 09.06.2024 und gleichzeitig die Höchstzahl der Bewerber pro Wahlvorschlag auf 21 zu begrenzen.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Stadtrat |
| am: | 02.11.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 15 + 1 |
| anwesend: | 12 + 1 |
| dafür: | 13 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.