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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 11/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis in der Fassung der 3. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Edersleben

Anlage 1

Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis in der Fassung der 3. Änderung

zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Edersleben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kommunalen Friedhofes

- Friedhofsgebührenverzeichnis -

§ 1

Grabnutzungsgebühren für Reihengrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für

Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten

(Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Für die Überlassung eines Reihengrabes zur

Beisetzung eines Verstorbenen bis 7 Jahre  —  566,48 €

2.

Für die Überlassung eines Reihengrabes zur

Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre  —  596,83 €

3.

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte  —  318,03 €

4.

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte –

Urnengemeinschaftsanlage  —  321,68 €

5.

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte –

Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung  —  321,68 €

§ 2

Grabnutzungsgebühren für Wahlgrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten

(Grabnutzungsgebühr einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Nutzungszeit)

1.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

für Erdbestattungen sind zu entrichten:

a)

Für den Erwerb einer Einzelgrabstelle  —  748,57 €

b)

Für den Erwerb einer Doppelgrabstätte  —  1.155,67 €

2.

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an

Urnenwahlgrabstellen werden erhoben  —  394,51 €

3.

Für die in den Paragraphen 1 und 2 bezeichnete Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt:

1.

Reihengrab, Kindergrab, Reihen- und Doppelwahlgräber  —  25 Jahre

2.

Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengemeinschaftsanlage  —  15 Jahre

§ 2 a

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) je Grabstelle

Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2016 begründet bzw. verlängert wurden, werden Bewirtschaftungsgebühren auf die Grabstelle umgelegt.

FUG je Grabstelle und Jahr  —  9,00 €

§ 3

Sonstige Gebühren

1.

Trauerhallennutzung  —  80,00 €

2.

Dienstleistergebühr  —  5,00 €

(Gärtner, Bildhauer, Steinmetz, Beerdigungsinstitute und dergleichen)

§ 4

Abgabenhinterziehung

1.

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

a)

die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

b)

die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über Abgaben rechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

2.

Der Versuch ist strafbar.

3.

§ 370, Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

4.

Für das Strafverfahren gelten die §§ 385,391,393,395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 5

Leichtfertige Abgabenverkürzungen und Abgabengefährdung

1.

Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

2.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

b)

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorverlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

3.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

4.

Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

5.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (Bundesgesetzblatt I, S. 602), in der zurzeit geltenden Fassung, ist die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt.

6.

Die durch Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße steht der nach Abs. 5 zuständigen Körperschaft zu.

§ 6

Inkrafttreten

Die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung – Friedhofsgebührenverzeichnis - tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Edersleben, den 27.10.2023

Renner
Bürgermeisterin
Gemeinde Edersleben