Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 28.09.2023 |
| Nummer | 30-171/2023 |
| Bearbeiter | Nowak |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 07.11.2023 |
Beschlussgegenstand:
Gebührensatzung für die Sporthalle der Gemeinde Wallhausen
gesetzliche Grundlage:
§§ 5, 6, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. Seite 288) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBI. LSA S. 209) sowie der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 (GVBl. Seite 405), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15 Dezember 2020 (GBI. LSA S. 712)
Begründung:
Da der Aufwand für die Abrechnung der Gebühren nicht mit den zu zahlenden Kosten der Sporthalle Wallhausen im Verhältnis steht und um die Abrechnung der Gebühren zu vereinfachen, schlug der Bürgermeister Herr Gremmer vor, eine Pauschale der einzelnen Vereinen in der anliegenden Gebührensatzung festzulegen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen beschließt die anliegende Gebührensatzung für die Sporthalle der Gemeinde Wallhausen.
Anlage:
- Gebührensatzung für die Sporthalle der Gemeinde Wallhausen
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 07.11.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 13 + 1 |
| anwesend: | 12 + 1 |
| dafür: | 12 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 1 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.