Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeisterin |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 24.04.2023 |
| Nummer | 35-73/2023 |
| Bearbeiter | Frau Kirchner |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 26.10.2023 |
Beschlussgegenstand:
3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung- Friedhofsgebührenverzeichnis - der Gemeinde Edersleben
gesetzliche Grundlage:
§§ 5,8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff), der§§ 1,2,4,5,13 a Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 14, 10 Gesetz über das Leichen-,Bestattungs-und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S 46) zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136)
Begründung:
Friedhöfe sind als kostendeckende kommunale Einrichtung zu bewirtschaften und zu verwalten.Alle 3 Jahre ist die Kalkulation zu überarbeiten und den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Friedhofes anzupassen.
Eine Kostenüberdeckung bzw. Kostenunterdeckung ist am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der kommenden 3 Jahre auszugleichen.
Nach Beendigung des Kalkulationszeitraumes wurde eine gründliche Bestandsaufnahme der vergangenen Jahre erforderlich, die genaue Aussagen zu den jährlichen betrieblichen sowie verwaltungstechnischen Aufwendungen und der vorhandenen Friedhofsfläche beinhaltet.
Für die Gemeinde Edersleben haben sich nach erneuter Kalkulation sowohl Erhöhungen als auch Senkungen der Grabnutzungsgebühr ergeben. Dies liegt unter anderem auch an der Senkung der Nutzungsdauer der reinen Urnengrabarten.Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für die nächsten 3 Jahre auf 9,00 € herabgesetzt.Aufgrund der hohen Kosten für die Trauerhalle wird hier die Benutzungsgebühr von 60,00 € auf nunmehr 80,00 € erhöht. (siehe Anlage 1)
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat möge die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofgebührenverzeichnis- beschließen.
Die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis – tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Die 3. Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührenordnung - Friedhofgebührenverzeichnis- ist in der Anlage rot markiert.
Alle anderen Paragraphen und Absätze behalten ihre volle Gültigkeit.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 26.10.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 7 + 1 |
| dafür: | 8 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Abweichender Beschluss:
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.