Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Verbandsgemeindebürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 28.08.2024 |
| Nummer | 41-20/2024 |
| Bearbeiter | Frau Freiberg |
| Beratungsfolge | Verbandsgemeinderat |
| Termin | 22.10.2024 |
Beschlussgegenstand:
Ernennung des stellvertretenden Ortswehrleiters für die Freiwillige Feuerwehr Bösenrode
gesetzliche Grundlage:
§§ 45 Abs. 2 Nr. 21 und 90 Abs. 1 Nr. 8 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m § 15 Abs. 2 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108) in der derzeit gültigen Fassung und des § 1 Abs. 4 der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr „Goldene Aue“ in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Auf Grundlage des § 15 Abs. 2 und 3 Brandschutz - Hilfeleistungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt wurde durch die Mitglieder der Ortsfeuerwehr Bösenrode der Kamerad Maik Kostrzewa für die Funktion des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Bösenrode vorgeschlagen.
Die Anhörung des Kreisbrandmeisters erfolgte positiv. Die Wahrnehmung der Funktion ist auf 2 Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist muss der Lehrgang „Leiter einer Wehr„ nachgeholt werden.
Beschluss:
Der Kamerad Maik Kostrzewa wird zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Bösenrode, für den Zeitraum von 6 Jahren, in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Verbandsgemeinderat |
| am: | 22.10.2024 |
| TOP: | 5. |
| Anzahl Mitglieder | 18 + 1 |
| anwesend: | 14 + 1 |
| dafür: | 15 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Verbandsgemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.