| Verwaltungsvorlage | |
| öffentlich | |
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| Einreicher | Bürgermeisterin |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 26.09.2024 |
| Nummer | 35-8/2024 |
| Bearbeiter | Gropengießer |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 17.10.2024 |
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Beschlussgegenstand:
Widmung eines Grundstückes in Edersleben als Verkehrsfläche
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, § 6 Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt.
Begründung:
Die in der Anlage gekennzeichnete Fläche wird von der Gemeinde Edersleben als Träger der Straßenbaulast als öffentliche Straße mit der Bezeichnung Gemeindestraße – ohne Nutzungsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA gewidmet.
Nach dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Edersleben ist eine Widmungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 17.10.2024 |
| TOP: |
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| Anzahl Mitglieder | 9 + 1 |
| anwesend: | 8 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: |
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Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren eine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 35-8/2024
Erläuterungen:
Gemäß § 6 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) ist die Widmung eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt gem. § 6 Abs. 2 StrG LSA der Träger der Straßenbaulast. Dabei ist auch festzulegen, in welche Straßengruppe nach § 3 (1) StrG LSA die Straße eingestuft wird.
Als Gemeindestraßen werden Straßen eingestuft, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen.
Eine Widmung erfolgte nach Prüfung und bisherigen Kenntnisstand nicht. Damit diese Fläche in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen werden kann und als öffentliche Verkehrsfläche zu Verfügung steht, ist die Widmung mit diesem Beschluss nachzuholen.