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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 11/2024
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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03-25-24

Lage des Werbebanners am vorhandenen Zaun

Straßenansicht mit Werbebanner 366 cm x 76 cm

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

09.10.2024

Nummer

03-25/2024

Bearbeiter

Frau Wiegleb

Beratungsfolge

Gemeinderat

Termin

24.10.2024

Beschlussgegenstand:

Ausnahme von planungsrechtlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 1, „Gewerbegebiet“

gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 veröffentlicht im GVBl. LSA S. 288 in der derzeit gültigen Fassung,

§ 31 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist

Begründung:

Der Gemeinderat möge beschließen:

Der Antrag auf Ausnahme wird gemäß den Erläuterungen bestätigt.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Gemeinderat

am:

24.10.2024

TOP:

Anzahl Mitglieder

12+1

anwesend:

11+1

dafür:

12

dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Laut Vorschlag

x

Abweichender Beschluss:

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren...../keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Pabst
Bürgermeister

Nummer:03-25/2024

Erläuterungen:

Es liegt ein Antrag auf Ausnahme von den planungsrechtlichen Festsetzungen für den bestehenden Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet“ mit der Nr. 01339-2024 für das Aufhängen eines Werbebanners (Größe 366 cm x 76 cm) am Zaun vor.

Die markierte Fläche zeigt das betroffene Grundstück im Gewerbegebiet in Berga. (Fl.-St. 161/74 der Flur 6).

Gemäß Bebauungsplan sind Werbeanlagen nur an den Außenwänden zulässig. Ausnahmsweise sind betriebsgebundene Werbeanlagen auf der nicht überbaubaren Fläche zulässig, wenn sie in direkter Zuordnung zu den Betriebszufahrten erstellt werden.

Der Bauherr beantragte die Ausnahme da sich das Gewerbe im Gewerbegebiet befindet und von der Straße aus nicht sichtbar ist. Um Kunden zu gewinnen und diesen den Weg zu zeigen, wurde der Werbebanner in der entsprechenden Größe dort aufgehängt.

Es wird daher empfohlen, dem Antrag auf Ausnahme in Form einer positiven Stellungnahme zuzustimmen.