Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 16.10.2024 |
| Nummer | 27-21/2024 |
| Bearbeiter | Frau Karpe |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 29.10.2024 |
Beschlussgegenstand:
Übertragung der kommunalen Aufgaben an den TSB (Talsperrenbetrieb).
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Der Bund hat im Juli eine „Auslegung (sog. Handreichung) des Investitionskohlegesetzes zur Richtlinie der Förderung sonstiger Träger“ an alle Kohleregionen herausgegeben (siehe Anlage).
Darin wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen sonstige Träger, wie bspw. der Talsperrenbetrieb, über das InvKG gefördert werden dürfen. Danach ist es erforderlich, dass eine Kommune im Rahmen eines Beschluss der jeweiligen Gremien die Übertragung der öffentlichen/kommunalen Aufgaben bestätigt.
Im Fall des „Neubaus eines Informationszentrums, Naturerlebnis Stausee‘ (NeSt) an der Talsperre Kelbra Landkreis Mansfeld-Südharz“ wäre dies der Beschluss des Stadtrates, der die kommunale Aufgabe an den TSB übergibt. Als kommunale Aufgabe im Sinne des InvKG sehen wir die touristische Infrastruktur und die Stärkung des Arten- und Naturschutzes sowie die Steigerung der Attraktivität der Region.
Der Stadt Kelbra entstehen keine Kosten, weder durch die Übertragung der kommunalen Aufgabe noch im Rahmen der Betreibung des Informationszentrums.
Der Stadtrat beschließt wie erläutert, die Übertragung der kommunalen Aufgaben an den Talsperrenbetrieb.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Stadtrat |
| am: | 29.10.2024 |
| TOP: | 9. |
| Anzahl Mitglieder | 13 + 1 |
| anwesend: | 12 + 1 |
| dafür: | 13 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Abweichender Beschluss:
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren...../keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.