Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 45 (1) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBI. LSA S. 410) hat der Gemeinderat am … mit Beschluss Nr. 30-71/2025 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Toilettenwagens beschlossen.
Die Gemeinde Wallhausen mit den Ortsteilen Hohlstedt, Martinsrieth und Riethnordhausen erhebt für die Nutzung des Toilettenwagens eine Benutzungsgebühr.
(1) Der Toilettenwagen kann von Bürgerinnen, Bürgern, ortsansässigen Vereinen der Gemeinde Wallausen, private oder öffentliche Veranstaltungen innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Wallhausen genutzt werden.
(2) Eine Nutzung außerhalb der Gemeindegrenzen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Bürgermeister zulässig. Der Gemeinderat ist darüber zu informieren.
(1) Der Antrag auf Nutzung ist schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vor dem geplanten Einsatz in der Verwaltung in Wallhausen einzureichen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
| - | Name und Anschrift des Veranstalters |
| - | Art und Ort der Veranstaltung |
| - | Datum und Uhrzeit der Nutzung |
| - | Ansprechpartner vor Ort und dessen Telefonnummer |
(3) Über die Genehmigung entscheidet der Bürgermeister im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.
(1) Der Toilettenwagen ist pfleglich zu behandeln.
(2) Die Reinigung, Entleerung, sowie der sachgemäße Anschluss an Strom und Abwasser obliegt dem Nutzer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Für die Bereitstellung des Toilettenwagens werden folgende Gebühren erhoben:
| ortsansässige Vereine | gebührenfrei | |
| Private Nutzung | 250,00 € | (Pauschal pro Veranstaltung) |
| (innerhalb der Gemeinde) | ||
| Gewerbliche Nutzung | 500,00 € | (Pauschal pro Veranstaltung) |
| Reinigungspauschale | 300,00 € | (optional) |
| Gebührenfrei | (in Eigenleistung) |
| Kaution | 300,00 € | (Rückerstattung nach Prüfung) |
| Transport Toilettenwagen | 150,00 € | |
| durch den Bauhof |
|
(2) Die Gebühr ist sofort bar bei Vertragsschluss oder eine Woche vor dem Beantragen Termin auf das Gemeindekonto zu überweisen.
(3) Die Kaution wird innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe und Abnahme des Wagens zurückerstattet, sofern keine Schäden oder außergewöhnlichen Beschmutzungen vorliegen.
(1) Der Nutzer haftet für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Reinigung entstehen.
Diese Satzung tritt am 06.11.2025 in Kraft.
Wallhausen, den 05.11.2025