| Verwaltungsvorlage | |
| öffentlich | |
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| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 22.09.2023 |
| Nummer | 03-229/2023 |
| Bearbeiter | Frau Wiegleb |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 21.011.2023 |
Beschlussgegenstand:
Befreiung von planungsrechtlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 1, „Gewerbegebiet“
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 veröffentlicht im GVBl. LSA S. 288 in der derzeit gültigen Fassung,
§ 31 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist
Begründung:
Der Gemeinderat möge nachträglich beschließen:
Der Antrag auf Befreiungen wird gemäß den Erläuterungen nachträglich bestätigt.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 21.11.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12+ |
| anwesend: | 9+1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren...../keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 03-229/2023
Erläuterungen:
| 1. | Schließung Zwischenraum Achse A bis B von 0 bis 4 und |
| 2. | Erweiterung Achse A von Achse – 1 bis 6 um 2,00 m |
vor.
Die Bauherren haben im gleichen Zuge eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen für den bestehenden Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet“ beantragt.
Die markierte Fläche zeigt das betroffene Grundstück im Ahornweg 1 in Berga. (Fl.-St. 318 der Flur 6).
Gemäß Bebauungsplan ist für das Baufeld (Flurstück 318) eine Traufhöhe von 5,0 m festgesetzt. Der Bauherr beabsichtigt jedoch die Traufhöhe mit der Zwischenraumschließung um 1, 60 m zu überschreiten.
Dies ist aus maschinen- und arbeitstechnischer Sicht nicht zu vermeiden da sich die Zwischenraumschließung an die vorhandene Ausführung des Produktionsgebäudes orientiert und es sich lediglich um die Schließung einer „Baulücke“ von ca. 1,00 m x 20,00 m x 35,00 m großen Anbaus handelt.
Grundsätzlich muss hier erwähnt werden, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt und das Vorhaben sich in das Baugebiet einfügen wird. Ebenso wird diese Befreiung insgesamt als städtebaulich vertretbar eingestuft.
Nach der Vorabinformation im Gemeinderat am 21.09.2023 und im Interesse der Weiterentwicklung des Betriebes wurde in Absprache mit dem Bürgermeister bereits der beantragten Befreiungen in Form einer positiven Stellungnahme des Bauantrages, zugestimmt.
Es wird daher um eine nachträgliche Bestätigung des Gemeinderates gebeten.