hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9 "Wallhäuser Unterfeld" OT Hohlstedt der Gemeinde Wallhausen hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen in seiner Sitzung am 07.11.2023 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Damit tritt der o.a. Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
im Bauamt der Verbandsgemeinde "Goldene Aue", Lange Straße 8, 06537 Kelbra (Kyffhäuser)
| Montag | geschlossen |
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| Dienstag | 09:00 – 12:00 | 13:00 – 17:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
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| Donnerstag | 09:00 – 12:00 | 13:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 11:30 Uhr |
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Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9 "Wallhäuser Unterfeld" OT Hohlstedt der Gemeinde Wallhausen schriftlich gegenüber der Gemeinde Wallhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wallhausen, 15.12.2023
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes