Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 21.10.2024 |
| Nummer | 03-27/2024 |
| Bearbeiter | Reime |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 26.11.2024 |
Beschlussgegenstand:
Abschluss eines Vertrages über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gem. § 23 Abs. 5 StrG LSA mit dem Wasserverband „Südharz“
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Bürgermeister wird ermächtigt den beigefügten Vertrag abzuschließen.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 26.11.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 11 + 1 |
| dafür: | 12 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 03-27/2024
Erläuterungen:
Im Zuge der Baumaßnahme zum Ausbau der „Straße der Einheit“ und „Topfstedter Straße“ beteiligt sich der Wasserverband „Südharz“ und erneuert die Regenwasserleitungen im Ausbaubereich. Zur Vermeidung von Abstimmungsverlusten und einer möglichst zügigen Durchführung der Baumaßnahme wurde bereits eine Bauherrengemeinschaft geschlossen. In § 23 Abs. 5 StrG LSA wird geregelt: „Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.
Die Gemeinde Berga erklärt, dass in der Topfstedter Straße und in der Straße der Einheit, die Straßenentwässerung über die nicht straßeneigene, durch den WVB zu errichtende bzw. zu erneuernde Abwasseranlage erfolgen wird. Die Gemeinde Berga hat sich daher gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Um unnötige Planungskosten zu vermeiden, vereinbaren die Parteien, dass die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers dergestalt pauschaliert wird, dass 250 € je vollendeten Meter tatsächlich errichtete Abwasseranlage gezahlt werden.
Ausführungszeitraum: Baubeginn 2024
Topfstedter Straße ca. 105 m
Straße der Einheit ca. 222 m
Anlage
Vertrag über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gem. § 23 Abs. 5 StrG LSA