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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 12/2024
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Gemeinde Berga

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

21.10.2024

Nummer

03-27/2024

Bearbeiter

Reime

Beratungsfolge

Gemeinderat

Termin

26.11.2024

Beschlussgegenstand:

Abschluss eines Vertrages über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gem. § 23 Abs. 5 StrG LSA mit dem Wasserverband „Südharz“

gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.

Begründung:

Der Gemeinderat möge beschließen:

Der Bürgermeister wird ermächtigt den beigefügten Vertrag abzuschließen.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Gemeinderat

am:

26.11.2024

TOP:

Anzahl Mitglieder

12 + 1

anwesend:

11 + 1

dafür:

12

dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Laut Vorschlag

x

Abweichender Beschluss:

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Pabst
Bürgermeister

Nummer: 03-27/2024

Erläuterungen:

Im Zuge der Baumaßnahme zum Ausbau der „Straße der Einheit“ und „Topfstedter Straße“ beteiligt sich der Wasserverband „Südharz“ und erneuert die Regenwasserleitungen im Ausbaubereich. Zur Vermeidung von Abstimmungsverlusten und einer möglichst zügigen Durchführung der Baumaßnahme wurde bereits eine Bauherrengemeinschaft geschlossen. In § 23 Abs. 5 StrG LSA wird geregelt: „Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

Die Gemeinde Berga erklärt, dass in der Topfstedter Straße und in der Straße der Einheit, die Straßenentwässerung über die nicht straßeneigene, durch den WVB zu errichtende bzw. zu erneuernde Abwasseranlage erfolgen wird. Die Gemeinde Berga hat sich daher gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Um unnötige Planungskosten zu vermeiden, vereinbaren die Parteien, dass die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers dergestalt pauschaliert wird, dass 250 € je vollendeten Meter tatsächlich errichtete Abwasseranlage gezahlt werden.

Ausführungszeitraum: Baubeginn 2024

Topfstedter Straße ca. 105 m

Straße der Einheit ca. 222 m

Anlage

Vertrag über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gem. § 23 Abs. 5 StrG LSA