Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 07.11.2024 |
| Nummer | 03-29/2024 |
| Bearbeiter | Ehrhardt |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 26.11.2024 |
Beschlussgegenstand:
Aufwandsspaltung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung
§ 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBL. S. 288)§ 6 Kommunalabgabengesetz LSA vom 13.012.1996, veröffentlicht im GVBl. LSA 1996, S. 405; § 10 Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 6 KAG Sachsen-Anhalt für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Berga vom 22.02.2007, veröffentlicht am 18.05.2007 jeweils in der derzeit gültigen Fassung
Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat beschließt die Aufwandsspaltung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung in den Verkehrsanlagen gemäß den Erläuterungen und den Anlagen gesondert zu ermitteln.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 26.11.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 12+1 |
| anwesend: | 11+1 |
| dafür: | 12 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Abweichender Beschluss:
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer:03-29/2024
Erläuterungen:
Die Gemeinde Berga mit dem Wasserverband „Südharz“ einen Vertrag über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA vom 17.10.2019 / 24.10.2019 und dem 1. Änderungsvertrag vom 07.04.2020 vereinbart. Der Straßenbaulastträger beteiligt sich im Falle einer Mitnutzung der vom Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung, dem Wasserverband „Südharz“, betriebene Entwässerungsanlagen an den Kosten der Planung, Herstellung bzw. Erneuerung.
Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen durch den Wasserverband „Südharz“ sind folgende Straßen für die Teileinrichtung zu berücksichtigen:
| • | Hinter den Gärten – Berga |
| • | Nordhäuser Straße – Berga |
| • | Bergstraße - Berga |
Nach § 1 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Berga vom 22.02.2007 kann hiervon abweichend der Aufwand für bestimmte Teile einer Straße (Aufwandsspaltung) ermittelt werden.
Es handelt sich um eine Erneuerung im Sinne des § 6 KAG Abs. 1 LSA mit der Folge, dass eine beitragspflichtige Maßnahme vorliegt. Beitragsrechtlich wird für die Abrechenbarkeit einer Baumaßnahme, die nicht alle Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtung, Begrünung, Oberflächenentwässerung usw.) einer Verkehrsanlage umfasst, eine Aufwandsspaltung benötigt. Da hier nur die Teileinrichtung Straßenoberflächenentwässerung erneuert wurde, muss für die Abrechnung eine Aufwandsspaltung (§ 10 der Straßenausbaubeitragssatzung) erfolgen.
Hierfür ist nach gängiger Rechtsprechung ein Ratsbeschluss erforderlich.