Beschluss
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
|
| Datum | 07.11.2024 |
| Nummer | 27-24/2024 |
| Bearbeiter | Ehrhardt |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 28.11.2024 |
Beschlussgegenstand:
Aufwandsspaltung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBL. S. 288)§ 6 Kommunalabgabengesetz LSA vom 13.012.1996, veröffentlicht im GVBl. LSA 1996, S. 405; § 9 Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 6 KAG Sachsen-Anhalt für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) sowie der Ortsteile Tilleda und Sittendorf vom 05.09.2012, veröffentlicht am 21.09.2012 jeweils in der derzeit gültigen Fassung
Begründung:
Der Stadtrat möge beschließen:
Der Stadtrat beschließt die Aufwandsspaltung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung in den Verkehrsanlagen gemäß den Erläuterungen und den Anlagen gesondert zu ermitteln.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Stadtrat |
| am: | 28.11.2024 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 13 + 1 |
| anwesend: | 10 + 1 |
| dafür: | 11 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 27-24/2024
Erläuterungen:
Die Stadt Kelbra (Kyffhäuser) hat mit dem Wasserverband „Südharz“ einen Vertrag über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA vom 03.04.2020 i.V.m. 1. Änderungsvertrag vom 23.01.2023 vereinbart. Der Straßenbaulastträger beteiligt sich im Falle einer Mitnutzung der vom Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung, dem Wasserverband „Südharz“, betriebene Entwässerungsanlagen an den Kosten der Planung, Herstellung bzw. Erneuerung.
Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen durch den Wasserverband „Südharz“ sind folgende Straßen für die Teileinrichtung zu berücksichtigen:
| • | Siedlung Lange Straße - Kelbra (Kyffhäuser) |
| • | Bergstraße - Kelbra (Kyffhäuser) |
| • | Straße der Jugend - Kelbra (Kyffhäuser) |
Nach § 1 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) sowie der Ortsteile Tilleda (Kyffhäuser) und Sittendorf vom 05.09.2012 kann hiervon abweichend der Aufwand für bestimmte Teile einer Straße (Aufwandsspaltung) ermittelt werden.
Es handelt sich um eine Erneuerung im Sinne des § 6 KAG Abs. 1 LSA mit der Folge, dass eine beitragspflichtige Maßnahme vorliegt. Beitragsrechtlich wird für die Abrechenbarkeit einer Baumaßnahme, die nicht alle Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtung, Begrünung, Oberflächenentwässerung usw.) einer Verkehrsanlage umfasst, eine Aufwandsspaltung benötigt. Da hier nur die Teileinrichtung Straßenoberflächenentwässerung erneuert wurde, muss für die Abrechnung eine Aufwandsspaltung (§ 9 der Straßenausbaubeitragssatzung) erfolgen.
Hierfür ist nach gängiger Rechtsprechung ein Ratsbeschluss erforderlich.