Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 14.11.2025 |
| Nummer | 03-66/2025 |
| Bearbeiter | Frau Goritz |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 04.12.2025 |
Beschlussgegenstand:
1. Änderungs der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Berga (Hebesatzsatzung)
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Berga beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) gemäß der beigefügten Anlage.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 04.12.2025 |
| TOP: |
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| Anzahl Mitglieder | 12 + 1 |
| anwesend: | 9 + 1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
| Abweichender Beschluss: | |
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Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer: 03-66/2025
Erläuterungen:
Aufgrund der Neuberechnung der Grundsteuern mit Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wird ein erhebliches Defizit im Bereich der Grundsteuer A sowie Grundsteuer B ausgewiesen. Aus diesem Grund und hinsichtlich der aufkommensneutralen Durchführung der Reform besteht die Notwendigkeit zur Erhöhung der Hebesätze ab dem kommenden Jahr 2026.
Der Steuersatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) soll von 350 v. H. auf 450 v. H. erhöht werden.
Hinsichtlich der Grundsteuer B hat sich der Gemeinderat geeinigt, den Hebesatz für Wohngrundstücke (zukünftig 410 v. H.) und Nichtwohngrundstücke (zukünftig 600 v. H.) zu splitten.
Wohngrundstücke sind bebaute Grundstücke, welche gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum).
Nichtwohngrundstücke werden gemäß § 247 und 250 Abs. 3 Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren bewertet (unbebaute und sonstig bebaute Grundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie Teileigentum).
Der Hebesatz der Gewerbesteuer soll weiterhin 351 v. H. betragen.