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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 12/2025
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Gemeinde Berga

Verwaltungsvorlage

öffentlich

Einreicher

Bürgermeister

Aktenzeichen

Datum

14.11.2025

Nummer

03-66/2025

Bearbeiter

Frau Goritz

Beratungsfolge

Gemeinderat

Termin

04.12.2025

Beschlussgegenstand:

1. Änderungs der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Berga (Hebesatzsatzung)

gesetzliche Grundlage:

§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung.

Begründung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Berga beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) gemäß der beigefügten Anlage.

Beratungsergebnis:

Gremium:

Gemeinderat

am:

04.12.2025

TOP:

Anzahl Mitglieder

12 + 1

anwesend:

9 + 1

dafür:

10

dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Laut Vorschlag

x

Abweichender Beschluss:

Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.

Pabst
Bürgermeister

Nummer: 03-66/2025

Erläuterungen:

Aufgrund der Neuberechnung der Grundsteuern mit Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wird ein erhebliches Defizit im Bereich der Grundsteuer A sowie Grundsteuer B ausgewiesen. Aus diesem Grund und hinsichtlich der aufkommensneutralen Durchführung der Reform besteht die Notwendigkeit zur Erhöhung der Hebesätze ab dem kommenden Jahr 2026.

Der Steuersatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) soll von 350 v. H. auf 450 v. H. erhöht werden.

Hinsichtlich der Grundsteuer B hat sich der Gemeinderat geeinigt, den Hebesatz für Wohngrundstücke (zukünftig 410 v. H.) und Nichtwohngrundstücke (zukünftig 600 v. H.) zu splitten.

Wohngrundstücke sind bebaute Grundstücke, welche gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum).

Nichtwohngrundstücke werden gemäß § 247 und 250 Abs. 3 Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren bewertet (unbebaute und sonstig bebaute Grundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie Teileigentum).

Der Hebesatz der Gewerbesteuer soll weiterhin 351 v. H. betragen.