Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeisterin |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 20.10.2022 |
| Nummer | 35-55/2022 |
| Bearbeiter | Kindler |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 05.12.2022 |
Beschlussgegenstand:
2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Edersleben
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 1des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juni 2022 (GVBI. LSA S.130)
Begründung:
Die Wergrenzen im § 4 und die Erhöhung der Kompetenzen des Bürgermeisters die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 6 der Hauptsatzung auf den Betrag von 10.000,00 € zu erhöhen, wird dem Gemeinderat hiermit vorgeschlagen, da viele Entscheidungen der laufenden Verwaltung derzeit an den aktuellen Marktpreisen hängen. Die Flexibilität der Abarbeitung vieler baulichen Arbeiten, welcher lediglich der Werterhaltung der kommunalen Gebäude dient wird durch die derzeitige Wertgrenze unnötig verzögert. Notwendige Reparaturen und Werterhaltungen verzögern sich um Wochen oder Monate.
Die vom Land Sachsen-Anhalt vorgegebenen Hinweise für die Erforderlichkeit der Ergänzung des § 12 Öffentliche Bekanntmachungen wurden geprüft und auf die örtlichen Verhältnisse in unserer Verbandsgemeinde angepasst.Mit der 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Edersleben wird vorgeschlagen, den § 12 Öffentliche Bekanntmachungen um den Absatz 2a zu ergänzen.
Der Gemeinderat beschließt die Änderungen in den §§ 4, 6 und 12 laut Anlage.
Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Edersleben der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 05.12.2022 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 8 + 1 |
| dafür: | 9 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.