Beschluss
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen |
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| Datum | 07.11.2024 |
| Nummer | 36-16/2024 |
| Bearbeiter | Ehrhardt |
| Beratungsfolge | Gemeinderat |
| Termin | 06.02.2025 |
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Beschlussgegenstand:
Aufwandsspaltung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung
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gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBL. S. 288)§ 6 Kommunalabgabengesetz LSA vom 13.012.1996, veröffentlicht im GVBl. LSA 1996, S. 405; § 9 Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 6 KAG Sachsen-Anhalt für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel vom 19.09.2012, veröffentlicht am 19.10.2012 jeweils in der derzeit gültigen Fassung
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Begründung:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat beschließt die Aufwandsspaltung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung in den Verkehrsanlagen gemäß den Erläuterungen und den Anlagen gesondert zu ermitteln.
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Beratungsergebnis:
| Gremium: | Gemeinderat |
| am: | 06.02.2025 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder | 10 + 1 |
| anwesend: | 9 + 1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von d. Beratung u. Abstimmung ausgeschlossen.
Nummer 36-16/2024
Erläuterungen:
Die Gemeinde Brücken-Hackpfüffel hat mit dem Wasserverband „Südharz“ einen Vertrag über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA vom 01.03.2021 vereinbart. Der Straßenbaulastträger beteiligt sich im Falle einer Mitnutzung der vom Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung, dem Wasserverband „Südharz“, betriebene Entwässerungsanlagen an den Kosten der Planung, Herstellung bzw. Erneuerung.
Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen durch den Wasserverband „Südharz“ sind folgende Straßen für die Teileinrichtung zu berücksichtigen:
• Hauptstraße – Brücken (Helme)
Nach § 1 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Brücken-Hackpfüffel vom 19.09.2012 kann hiervon abweichend der Aufwand für bestimmte Teile einer Straße (Aufwandsspaltung) ermittelt werden.
Es handelt sich um eine Erneuerung im Sinne des § 6 KAG Abs. 1 LSA mit der Folge, dass eine beitragspflichtige Maßnahme vorliegt. Beitragsrechtlich wird für die Abrechenbarkeit einer Baumaßnahme, die nicht alle Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtung, Begrünung, Oberflächenentwässerung usw.) einer Verkehrsanlage umfasst, eine Aufwandsspaltung benötigt. Da hier nur die Teileinrichtung Straßenoberflächenentwässerung erneuert wurde, muss für die Abrechnung eine Aufwandsspaltung (§ 9 der Straßenausbaubeitragssatzung) erfolgen.
Hierfür ist nach gängiger Rechtsprechung ein Ratsbeschluss erforderlich.