betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen sowie mangelhafter Hausnummerierung.
Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 20. Mai 2014 (GVBl. 2014, 182, 183, ber. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ in seiner Sitzung am 28.02.2023 für den Bezirk der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:
Im Sinne dieser Verordnung sind
| 1. | Straßen: |
alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;
| 2. | Fahrbahnen: |
diejenigen Teile der Straße, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;
| 3. | Fahrzeuge: |
Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Krankenfahrstühle und Fahrräder;
| 4. | Anlagen: |
alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen sowie weitere Sport- und Spielplätze.
1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnschildern zu treffen.
(2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter über dem Erdboden angebracht werden.
(3) Es ist verboten, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern.
(4) Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind diese abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von den Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und die mit der Führung und Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.
(2) Tierhalter und die mit der Führung und Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
(3) Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen sind verboten.
(2) Genehmigte Feuer sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.
(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.
(1) Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Verbandsgemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.
(2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.
(3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein.
Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, sodass sie noch zu lesen ist.
(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Verbandsgemeinde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.
Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende Freigabe genehmigt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 2 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft, |
| 2. | § 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken in einer Höhe unterhalb von 2,50 Metern über dem Erdboden anbringt, |
| 3. | § 2 Abs. 3 Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, |
| 4. | § 2 Abs. 4 Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet. |
| 5. | § 3 Abs. 1 Satz 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet wird, |
| 6. | § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen oder Personen anspringen oder anfallen, |
| 7. | § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen, |
| 8. | § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung zur Säuberung nicht erfüllt, |
| 9. | § 3 Abs. 3 Hunde nicht von Kinderspielplätzen fernhält, |
| 10. | § 4 Abs. 1 Oster-, Lager- oder andere offene Feuer ähnlicher Größe anlegt oder flämmt, |
| 11. | § 4 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Feuer nicht ständig überwacht, |
| 12. | § 4 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht ablöscht, |
| 13. | § 5 Abs. 1 Eisflächen betritt, |
| 14. | § 5 Abs. 2 Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher in das Eis schlägt oder bohrt oder Eis entnimmt, |
| 15. | § 6 Abs. 1 sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder diese nicht erneuert, |
| 16. | § 6 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist, |
| 17. | § 6 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt, |
| 18. | § 6 Abs. 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist, oder als Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000,00 Euro geahndet werden.
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt „Goldene-Aue“-Kurier in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ vom 14.12.2011 außer Kraft.
(2) Sie tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Kelbra, den 01.03.2023
Gemäß § 101 SOG LSA sind während des Erlassverfahrens die zuständige Polizeidienststelle (Polizeidirektion Sachsen-Anhalt/ Süd in Halle) sowie die Fachaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld Südharz zu beteiligen. Die im Vorfeld einzuholenden Stellungnahmen zum Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Goldene Aue liegen vor.
Die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Verbandsgemeinde “Goldene Aue”, beschlossen in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 28.02.2023, wurde mit Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 01.03.2023 angezeigt.
Die Veröffentlichung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Verbandsgemeinde “Goldene Aue” erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, Ausgabe 03/2023 vom 17.03.2023.