Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Verbandsgemeindebürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 27.12.2022 |
| Nummer | 41-142/2023 |
| Bearbeiter | Frau Kindler |
| Beratungsfolge | Verbandsgemeinderat |
| Termin | 28.02.2023 |
Beschlussgegenstand:
Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“
gesetzliche Grundlage:
§§ 1 und 94 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182, 183,ber.S. 380) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100)
Begründung:
Zum Schutz der Einwohner und Bürger, der öffentlichen Einrichtungen sowie des gemeindlichen Umfeldes ist es zwingend erforderlich, dass Regeln des Verhaltens sowie des Zusammenlebens aufgestellt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte dabei stets beachtet werden.Die Gefahrenabwehrverordnung in der Fassung vom 21.12.2011 hatte eine laufzeit von 10 Jahren. Daher war die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ den Fachausichtsbehörden erneut vorzulegen.Gemäß § 101 SOG LSA sind während des Erlassverfahrens die zuständige Polizeidienststelle (Polizeidirektion Sachsen-Anhalt/Süd in Halle) sowie die Fachaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz zu beteiligen. Die im Vorfeld einzuholenden Stellungnahmen zum Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ liegen vor.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Verbandsgemeinderat |
| am: | 28.02.2023 |
| TOP: | 12. |
| AnzahlMitglieder | 20 + 1 |
| anwesend: | 15 + 1 |
| dafür: | 16 |
| dagegen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Laut Vorschlag | x |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Verbandsgemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.