Verwaltungsvorlage
öffentlich
| Einreicher | Bürgermeister |
| Aktenzeichen | |
| Datum | 30.01.2023 |
| Nummer | 27-117/2023 |
| Bearbeiter | Kindler |
| Beratungsfolge | Stadtrat |
| Termin | 08.02.2023 |
Beschlussgegenstand:
Zuschuss der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) an den Sportverein SV Kelbra 1920 e.V.
gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr.: 21 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), verkündet über den Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung.
Begründung:
In den Jahren von 2018 bis 2022 wurde der Neubau/ Ersatzneubau des Sportlerheimes des SV 1920 e.V., welches sich auf städtischen Grund und Boden befindet, realisiert.
Der Neubau/ Ersatzneubau erfolgte im Rahmen einer umfangreichen Förderung durch das Land Sachsen- Anhalt, den Landkreis Mansfeld- Südharz und durch die Lotto- Toto GmbH.
Nicht gefördert wurden die dazu notwendigen Außenanlagen. Diese wurden durch den Sportverein selbst finanziert und hergestellt.
Da die Stadt Kelbra Eigentümerin der Liegenschaft ist, ist es im Rahmen der endgültigen Abrechnung und Einordnung des Investitionsgeschehens, Außenanlagen, gegeben, die entstandenen Kosten gegenüber dem Sportverein SV Kelbra 1920 e.V. in Höhe von 18.000,00 € abzulösen.
Finanziert werden könnte die investive Auszahlung über einen noch verfügbaren und zu übertragenen Haushaltsausgaberest aus dem Jahr 2021, in der Haushaltsposition 414110 783400. Parallel dazu erfolgt die Bilanzierung der Investitionsausgaben im Anlagevermögen der Stadt Kelbra.
Der Stadtrat möge beschließen.
Der Stadtrat der Stadt Kelbra (Kyffhäuser) beschließt die Ablösung der Investitionskosten für die durch den Sportverein Kelbra 1920 e.V. neu geschaffenen Außenanlagen in Höhe von 18.000,00 €.
| Beratungsergebnis: | |
| Gremium: | Stadtrat |
| am: | 08.02.2023 |
| TOP: | |
| Anzahl Mitglieder: | 15+1 |
| anwesend: | 12+1 |
| dafür: | 10 |
| dagegen: | 1 |
| Enthaltungen: | 2 |
| Laut Vorschlag | X |
| Abweichender Beschluss: | |
Aufgrund des § 33 (Mitwirkungsverbot) der Kommunalverfassung LSA in der derzeit gültigen Fassung waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Bornkessel
Bürgermeister