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Goldene Aue Kurier – Amtliches Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
Ausgabe 3/2023
Verbandsgemeinde "Goldene Aue"
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Fortschreibung Bewertungsrichtlinie der Verbandsgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden

Gegenstand

Nach dem Aufstellen der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2013 hat mit Einführung der Doppik die Fortschreibung des Anlagevermögens im laufenden Betrieb begonnen. Bis jetzt gesammelte Erfahrungen haben gezeigt, dass im Einzelfall die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Investitionen und aufwandswirksamen Maßnahmen zu unterschiedlichen Meinungen geführt haben. Deshalb soll mit dieser Aktivierungsrichtlinie ein Leitfaden für die mit dem Haushaltswesen insbesondere in der Anlagenbuchhaltung Beschäftigen geschaffen werden.

Die Richtlinie gliedert sich in einen allgemeinen Teil, in dem Begriffe und Zusammenhänge erklärt werden und einen speziellen Teil für die grundsätzliche Behandlung des Immateriellen Vermögens, des Sachvermögens, des Finanzvermögens und der Sonderposten aus erhaltenen investiven Einzahlungen.

Grundlage dieser Richtlinie sind die Regelungen der §§ 113 ff KVG LSA. Demnach sind die Verbandsgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (Doppik) zu führen. Das kommunale Haushaltsrecht nimmt also auf die handelsrechtlichen Buchführungsgrundsätze Bezug und ergänzt diese mit den für die öffentliche Haushaltsführung erforderlichen Regelungen. Die weiteren Einzelheiten sind in der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) geregelt.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Aktivierungsrichtlinie erstreckt sich auf die Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ sowie ihre Mitgliedsgemeinden

- Gemeinde Berga

- Gemeinde Edersleben

- Gemeinde Brücken - Hackpfüffel

- Gemeinde Wallhausen

- Stadt Kelbra

Allgemeiner Teil

1. Begriffsdefinition

a.)

Abschreibungen sind gem. § 40 (1) KomHVO die buchmäßige Abbildung der Wertminderung von längerfristig dienenden Vermögensgegenständen in einem Haushaltsjahr.

b.)

Anlagen im Bau sind noch nicht fertiggestellte Investitionsmaßnahmen. Im Gegensatz zu bereits abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen unterliegen Anlagen im Bau bis zu ihrer Fertigstellung und Aktivierung nicht der Abschreibungspflicht. Gleich werden geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, geleistete Anzahlungen auf Investitionszuschüsse sowie erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten behandelt.

c.)

Anschaffungswerte sind gem. § 38 Abs. 2 KomHVO die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen sind vom Anschaffungspreis abzusetzen.

d.)

Aufwand ist der in Geld bewertete Werteverzehr oder die Abnutzung von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr

e.)

Auszahlungen sind der Abfluss von liquider Mittel. Können in Form von Bargeld und Buchgeld erfolgen

f.)

Einzahlungen sind der Zufluss liquider Mittel. Einzahlungen können in Form von Bar- oder Buchgeld erfolgen.

g.)

Erträge sind eine in Geld bewertete Vermögensmehrung in einem Haushaltsjahr

h.)

Finanzvermögen stellt eine Unterposition des auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögensbestandes dar. Als Finanzvermögen werden alle Anteile und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, alle Ausleihungen sowie Forderungen und liquide Mittel der Verb Gem/ Stadt/ Gemeinde bezeichnet.

i.)

Herstellungswerte sind gem. § 38 (3) KomHVO die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung, oder für eine überseinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

j.)

Immaterielles Vermögen stellt eine Unterposition des auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögensbestandes dar. Als immaterielles Vermögen werden insbesondere entgeltlich erworbene Rechte wie Lizenzen (z. Bsp. Software) und Konzessionen, sowie geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse ausgewiesen.

k.)

Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Erfassung aller Vermögensgegenstände, zu verstehen.

l.)

Investition ist gem. § 11 (2) die Auszahlung für die Veränderung des Anlagevermögens zu verstehen. Bei Instandsetzungen handelt es sich um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes, bei denen sich die Restnutzungsdauer nicht wesentlich verlängert wird und daher grundsätzlich als Unterhaltungsaufwand dargestellt wird.

m.)

Das Sachvermögen beinhaltet eine Unterposition des auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögensbestandes. Es werden dabei alle unbeweglichen Vermögensgegenstände z. Bsp. Grundstücke und Aufbauten, sowie alle beweglichen Vermögensgegenstände z. Bsp. Fahrzeuge, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung bezeichnet.

n.)

Sonderposten werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Es handelt sich dabei um von Dritten gezahlte Zuwendungen Beiträge und Spenden deren Verwendung festgelegt ist

2. Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum hat derjenige, der die faktische Herrschaft über den infrage stehenden Vermögensgegenstand hat. Der wirtschaftliche Eigentümer kann den Nutzen aus dem Vermögensgegenstand ziehen, trägt aber auch die Gefahr des Untergangs.

Der wirtschaftliche Eigentümer muss nicht zwingend identisch sein mit dem rechtlichen Eigentümer. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vermögensgegenstand prinzipiell vom wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren ist.

3. Bilanzierungsgrundsätze

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände gemäß § 38 Kom HVO mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert, um die darauf basierenden Abschreibungen anzusetzen.

Ausnahmen davon sind Grundstücke, Anlagen im Bau sowie die geleisteten Anzahlungen auf das Sachvermögen.

Grundstücke unterliegen keiner Abnutzung und werden dementsprechend grundsätzlich nicht abgeschrieben.

Anlagen im Bau und unfertige Sachanlagen unterliegen bis zu ihrer Fertigstellung nicht der Abschreibungspflicht und werden erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung abgeschrieben. Diese Regelung gilt entsprechend für geleistete und erhaltene Anzahlungen auf Investitionszuweisungen und -zuschüsse.

Durch die Verb Gem geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse sind gemäß § 34 (6) KomHVO als Immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben.

Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufgelöst.

Bei Buchungen im laufenden Betrieb sind alle inventarisierungspflichtigen Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs-, Herstellungs- oder Zuschusswert und dem Datum der Anschaffung zu erfassen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht das Rechnungsdatum, sondern das Leistungsdatum bzw. das Datum der Inbetriebnahme.

4. Inventarisierungsgrundsätze im HKR Buchungssystem

Vermögensgegenstände sind stets einzeln zu inventarisieren. Werden mit einer Rechnung mehrere Vermögensgegenstände erworben, so ist für jeden Vermögensgegenstand ein Inventarobjekt (Inventarnummer) anzulegen. Für jedes Inventarobjekt ist zwingend eine Anlageart, ein Standort, und eine Inventarbezeichnung anzugeben.

5. Buchungsregeln im HKR Buchungssystem

Anordnungen im investiven Bereich sind stets auf Bestandskonten (Kontenklasse 0, 1 und 2) vorzunehmen. Eine Ausnahme stellen Verkäufe von Bilanzvermögen dar. Diese sind als Ertrag (Kontenklasse 4) zu buchen. Finanzrechnungskonten (Kontenklasse 6 und 7) werden nicht direkt bebucht.

6. Durchführungsregelungen zur Inventur

Gemäß § 32 KomHVO ist die Kommune verpflichtet, eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) des in seinem wirtschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögens durchzuführen.

Die Organisation der Inventur obliegt der Kämmerei/ Anlagenbuchhaltung.

Bei der Aufstellung des Inventars bedarf es gemäß § 33 (1) KomHVO keiner körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände, wenn durch die Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(Buch- und Beleginventur)

Aller 5 Jahre wird eine körperliche Bestandaufnahme in allen Bereichen durchgeführt.

Weitere Regelungen zur Inventur sind in der Inventurrichtlinie festgelegt.

7. Abschreibungsverfahren und Nutzungsdauer

Vermögensgegenstände des Immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind gemäß § 40 (1) KomHVO abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt hierbei grundsätzlich linear über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Inventarobjektes. Maßgeblich für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist unsere Abschreibungstabelle aus der Inventurrichtlinie. Sofern in dieser Tabelle ein Vermögensgegenstand nicht erfasst ist, wird auf die Abschreibungstabelle des Bundesministeriums für Finanzen zurückgegriffen.

8. Veränderungen der Vermögenssituation

8.1 Anlagenzugänge

Als Zugang ist die mengenmäßige Zunahme des Anlagevermögens zu verstehen. Zugänge im investiven Bereich sind stets zeitnah, sobald das wirtschaftliche Eigentum an einer Sache besteht, in der Anlagenbuchhaltung über die Buchung im HKR zu erfassen und zu aktivieren. Soweit keine Rechnung vorliegt (Sachspenden; Schenkungen o.ä., ist eine Mitteilung des jeweiligen Fachamtes an die Anlagenbuchhaltung notwendig.

8.2 Anlagenabgänge

Abgänge sind der Anlagenbuchhaltung unverzüglich, spätestens jedoch im Rahmen der Inventur mitzuteilen. Um eine eindeutige Zuordnung abgängiger Inventarobjekte zu dem in der Anlagenbuchhaltung erfassten Inventar gewährleisten zu können, sind in der Abgangsmitteilung/ Verschrottungsprotokoll folgende Inventardaten mitzuteilen:

Produkttyp; Bereich; Grund des Abgangs; Datum des Abgangs. Die Anlagenbuchhaltung hat eine Vorlage entworfen, welche zur Mitteilung dient.

8.3 Inventarveränderungen durch Verkauf von Vermögensgegenständen

Verkäufe von Vermögensgegenständen sind dem laufenden Geschäft der Verwaltung zuzurechnen, dementsprechend als Ertrag zu buchen. Der Verkaufserlös wird dem Konto (45) in voller Höhe gutgeschrieben.

Dem gebuchten Ertrag wird, sofern das abgegebene Inventarobjekt einen Restbuchwert ausweist, automatisch einem Abschreibungskonto gegenübergestellt.

8.4 Behandlung von Grundstücken

Die buchungsmäßige Behandlung von Zu- und Abgängen bebauter und unbebauter Grundstücke erfolgt nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Für die Feststellung des Buchungs- bzw. Bilanzierungszeitpunktes ist nicht allein der rechtliche Eigentumsübergang (Eintragung in das Grundbuch) maßgebend. Es kann bereits der wirtschaftliche Übergang eines Grundstückes (Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber) eine Zu- oder Abgangsbuchung erforderlich machen. Der rechtliche Eigentumsübergang ist im Zweifel immer der späteste Buchungszeitpunkt für den Grundstücksübergang.

Grundstücke sind in den Abgang zu stellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

-

Abschluss eines formwirksamen Vertrages (§313 BGB) bis zu Bilanzstichtag

-

Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (§446 BGB) bis zum Bilanzstichtag

-

Erteilung von zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlichen Genehmigungsbescheinigungen bis zur Bilanzaufstellung. Wenn diese (z. Bsp. Unbedenklichkeitsbescheinigung) bis zur Bilanzaufstellung nicht vorliegen, ist das wirtschaftliche Eigentum nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zweifelsfrei gegeben sind, d.h. die Erteilung der Bescheinigung reine Formalität ist.

8.5 Tauschgeschäfte

Im Falle von Tauschgeschäften von Vermögensgegenständen sind in Absprache mit der Anlagenbuchhaltung für jeden Einzelfall spezielle Sachkontenumbuchungen durchzuführen.

8.6 Schenkungen und Sachspenden

Wird Vermögen in Form einer Schenkung oder Sachspende kostenfrei überlassen, so ist zu prüfen, ob das überlassene Objekt der Inventarisierungspflicht unterliegt und in der Anlagenbuchhaltung auszuweisen ist. Hierbei gilt, vorbehaltlich eventueller Bilanzierungsverbote, dass jeder Vermögensgegenstand, der im Falle des entgeltlichen Erwerbs der Inventarisierungspflicht unterliegen würde, auch im Falle einer unentgeltlichen Überlassung in Form einer Schenkung oder einer Sachspende in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist.

Der Ausweis des Vermögensgegenstandes erfolgt hierbei, soweit dieses bekannt ist, mit dem tatsächlichen Wert. Ist dieser nicht bekannt, so ist dieser vorsichtig zu schätzen. Die Wertermittlung ist hierbei zu dokumentieren. Ist eine Schätzung nicht möglich, so ist der Vermögensgegenstand mit einem Wert von 0 € zu erfassen.

Jedem Vermögensgegenstand, der überlassen worden ist, ist ein Sonderposten in Höhe des für den Vermögensgegenstand ermittelten Wertes gegenüberzustellen.

Die systematische Buchung der jeweiligen Schenkung oder Sachspende erfolgt über eine Sachkontenumbuchung ohne Finanzrechnung (BA: SK ZS:00)

9. Immaterielle Vermögensgegenstände

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Immaterielle Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfassen.

Bei Vermögensgegenständen, die den Konzessionen, Lizenzen und den ähnlichen Rechten zuzuordnen sind, ist grundsätzlich der für den Erwerb aufzubringende Betrag als AHK anzusetzen.

Im Fall von geleisteten Investitionszuweisungen und -zuschüssen ist generell nur der Zuwendungsbetrag zu aktivieren. Eventuell für die Erbringung der Leistung entstehende Aufwendungen, wie Personalkosten können nicht als AHK geltend gemacht werden.

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sind nach „Fertigstellung“ mit ihrem Gesamtwert der jeweiligen Bilanzposition des immateriellen Vermögens zuzuordnen und im Anschluss grundsätzlich entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.

Eine Ausnahme besteht bei geleisteten Investitionszuweisungen und -zuschüssen. Diese werden entsprechend ihrer Zweckbindungsfrist abgeschrieben. Die jeweilige Zweckbindungsfrist bzw. Nutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes ist im Zuwendungsbescheid festgelegt. bzw. festzulegen.

Die Umbuchung der geleisteten Anzahlungen wird im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten nach vorheriger Mitteilung des Fachamtes über den „Fertigstellungszeitpunkt“ durch den SB Anlagenbuchhaltung durchgeführt.

Bilanzierungsverbot

Im Bereich des Immateriellen Vermögens ist zu beachten, dass durch §34 Abs. 4 KomHVO eine Einschränkung der Bilanzierungsfähigkeit entsprechender Vermögensgegenstände festgeschrieben wurde.

Das hier festgeschriebene Bilanzierungsverbot erstreckt sich, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes geregelt ist, auf alle Immateriellen Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden.

In der Praxis ist von diesem Bilanzierungsverbot hauptsächlich der Bereich der Software betroffen. z. Bsp. selbsterstellte Software.

10. Sachanlagevermögen

10.1 Bewegliche Vermögensgegenstände

Für bewegliche Vermögengegenstände gelten folgende Wertgrenzen:

Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungs- und Herstellungswert bis 150 € ohne Mehrwertsteuer werden direkt in den Aufwand gebucht

Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungs- und Herstellungswert von mehr als 150 € bis 1.000 € ohne Mehrwertsteuer sind in der Kontenklasse 0822 (als Sammelposten) zu buchen

Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungs- und Herstellungswert von mehr als 1.000 € ohne Mehrwertsteuer sind entsprechend des Kontenrahmenplans Sachsen-Anhalt in die entsprechenden Konten zu buchen. Z. Bsp. Fahrzeuge in das Konto 0711 sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung 0821.

10.2 Unbewegliche Vermögensgegenstände

Wertgrenzen sind bei unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht zu beachten. Es ist eine Abgrenzung in Erhaltungs- (Aufwand) oder Investitionsmaßnahmen (Anschaffungs-/Herstellungskosten „investiv“) vorzunehmen:

Erhaltungsaufwendungen dienen unabhängig von ihrer Höhe dazu, den Vermögensgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Sie verändern die Wesensart des Vermögens nicht, dienen dazu die ursprüngliche Nutzungsdauer sicherzustellen und kehren in bestimmten Zeitabständen regelmäßig wieder. (Instandsetzung, Pflege, Wartung, Reparatur) Dies ist sofort als Aufwand zu buchen.

Anschaffungswerte sind, wie bereits beschrieben, die Geldbeträge oder geldwerte Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Beträge dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungswerten gehören auch Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte.

Herstellungswerte sind, wie bereits beschrieben, Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung, oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung entstehen.

Stehen Maßnahmen z. Bsp. zur Erweiterung eines Gebäudes, die zu Anschaffungs- und Herstellungswerten führen, mit anderen Instandsetzungsmaßnahmen, die für sich genommen als Erhaltungsaufwand zu beurteilen wären, in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, so sind die Aufwendungen insgesamt als Investition anzusehen. Ein solcher sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.

Die endgültige Abgrenzung der aktivierungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungswerte von Erhaltungsaufwendungen erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern und der Kämmerei.

10.3 Nicht selbständig nutzbare Vermögensgegenstände

Entsprechend § 38 KomHVO sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, welche der Verb Gem/ bzw. der Gemeinde zugehen zu erfassen. Im Bereich des beweglichen Vermögens wird für die Erfassung einzelner Vermögensgegenstände und für die Zuordnung dieser zu einem Bilanz- oder Ergebnisrechnungskonto regelmäßig u.a. auf die selbstständige Nutzbarkeit eines beweglichen Vermögensgegenstandes abgestellt. Im Bereich des beweglichen Vermögens besteht jedoch die Problematik, dass häufig nicht selbständig nutzbare Vermögensgegenstände wie Monitore oder Drucker angeschafft werden. Für diese Gegenstände ist keine spezielle Kontenzuordnung vorgesehen.

Für den Geltungsbereich dieser Richtlinie gilt deshalb folgende Regelung: Nicht selbständig nutzbare bewegliche Vermögensgegenstände werden wie selbständig nutzbare Vermögensgegenstände behandelt und entsprechend ihrer Nutzung und er geltenden Wertgrenzen bilanziert oder im Ergebnishaushalt gebucht.

10.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von 410,00 €

Bewegliche Vermögensgegenstände, die der Abnutzung unterliegen, selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten einen Einzelwert von 410,00 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, sind im Konto 082300 zu erfassen und werden im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben. Diese Verfahrensweise gilt bis einschließlich 2016.

10.5 Sammelposten

Ab dem Jahr 2017 werden bewegliche Vermögensgegenstände, die der Abnutzung unterliegen, selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten einen Einzelwert von 150 € ohne Umsatzsteuer übersteigen, aber den Einzelwert von 1.000 € ohne Umsatzsteuern nicht überschreiten, sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in einem Sammelposten zu erfassen. Dieser Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Haushaltsjahren mit je 20 Prozent aufzulösen. Sammelposten haben hierbei im Vergleich zu anderen Vermögensgegenständen die Eigenart, dass sich ihr Wert nach Abschluss des Haushaltsjahres und innerhalb der Abschreibungsfrist nur um die Abschreibungen vermindert. Der Sammelposten bleibt von eventuellen Abgängen oder Wertveränderungen von Vermögensgegenständen unberührt.

Es werden je Haushaltsjahr und Produktkonto separate Sammelposten gebildet. In der Anlagenbuchhaltung wird jeder einzelne Vermögensgegenstand erfasst. Wertveränderungen auf Vermögensgegenstände, die sich in einem Sammelposten befinden, können lediglich innerhalb des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft wurde, gebucht werden. Das Ausbuchen des einzelnen Vermögensgegenstandes ist jederzeit möglich, hat jedoch keine Auswirkung auf den Gesamtwert des Sammelpostens.

10.6 Betriebsvorrichtungen

Betriebsvorrichtungen sind grundsätzlich unbewegliche Vermögensgegenstände, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen.

Beispiel für Betriebsvorrichtungen sind: Lastenaufzüge, Spielgeräte aus Kinderspielplätzen, Schwimmbecken, Tresoranlagen, Flutlichtanlagen.

10.7 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

Geleistete Anzahlungen sind geldliche Vorleistungen der Kommune auf noch zu erhaltende Sachanlagen. Nach vollständig erbrachter Leistung ist die geleistete Anzahlung entsprechend seiner Verwendung, auf das jeweilige Bestandskonto umzubuchen. Die Umbuchung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses nach vorheriger Mittelung des Fachamtes über den Fertigstellungszeitpunkt.

Mit der Umbuchung wird der Vermögensgegenstand aktiviert und über die Nutzungsdauer planmäßig (linear) abgeschrieben. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen unterliegen nicht der planmäßigen Abschreibung.

Anlagen im Bau sind Vermögensgegenstände, die in mehreren Arbeitsschritten hergestellt werden. Die jeweiligen Rechnungen sind im Konto 096 XXX zu buchen. Anlagen im Bau sind über einen längeren Zeitraum unfertig und somit nicht betriebsbereit.

Die Bilanzposition Anlage im Bau dient der Sammlung der einzelnen aktivierungsfähigen Bestandteile der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die bei endgültiger Fertigstellung/ Betriebsbereitschaft summiert auf die endgültige Bilanzposition nach Vermögensverwendung umgebucht werden muss.

Die Umbuchung wird im Rahmen des Jahresabschlusses nach vorheriger Mitteilung des zuständigen Fachamtes über den Fertigstellungszeitpunkt durch die Anlagenbuchhaltung durchgeführt.

Mit der Umbuchung wird die Anlage im Bau entsprechend ihrer Vermögensverwendung aktiviert und über die Nutzungsdauer planmäßig (linear) abgeschrieben. Anlagen im Bau unterliegen nicht der planmäßigen Abschreibung.

10.8 Straßenbeleuchtung

Bei den Gemeinden, die einen Vertrag mit dem Energieversorger eingegangen sind zur Wartung und Unterhaltung einschließlich Neu-Errichtung der Beleuchtungsanlage, wurde ein immaterieller Vermögensgegenstand zur Eröffnungsbilanz aktiviert, da der Energieversorger die einzelnen Anlagen als Sachanlagen in seinem Bestand aktiviert hat. Jedoch verbleiben seit Einführung der Doppik die vollständigen investiven Kosten zur Errichtung einer neuen Beleuchtungsanlage bei der Gemeinde. Somit kann man hier nicht mehr davon ausgehen, dass ein immaterieller Vermögensgegenstand zu aktivieren ist. Daher wird eine Sachanlage auf dem Konto 0421 bauliche Anlagen des Infrastrukturvermögens aktiviert.

11. Passivierungspflichtige Einzahlung - Sonderposten

11.1 Bestandteile und Bewertungsgrundsätze

Über die Aktivierungspflicht für Vermögensgegenstände hinaus besteht auch eine Passivierungspflicht für die einzelnen Positionen der Passivseite der Bilanz zuzuordnenden Zahlungsvorgänge.

Sonderposten bilden die von Dritten erhaltenen Vermögenswerte ohne Rückzahlungsverpflichtung für aktivierungspflichte Vermögensgegenstände ab. Sonderposten sind dementsprechend grundsätzlich immer dann zu bilden, wenn die Verb Gem / Gemeinde Mittel zur Förderung aktivierungspflichtiger Investitionsmaßnahmen erhält oder wenn die Verb Gem / Gemeinde aktivierungspflichtiges Vermögen unentgeltlich überlassen wird.

Sonderposten sind mit ihrem Zuschusswert zu erfassen.

Jeder Sonderposten ist grundsätzlich einem oder mehreren Inventarobjekten zuzuordnen. Zur Dokumentation der Zuordnung ist in der eingesetzten Haushaltssoftware eine Sachgesamtheit zu bilden, welcher sowohl der Sonderposten als auch das zugehörige Inventarobjekt zugeordnet werden.

Die Auflösungsdauer eines Sonderpostens richtet sich nach der Abschreibungsdauer des zugehörigen Vermögensgegenstandes. Fallen das Datum des Anschaffungszeitpunktes des Vermögensgegenstandes und das Einzahlungsdatum des Sonderpostenpostens auseinander, so ist die Auflösungsdauer des Sonderpostens so zu bemessen, dass das Enddatum der Abschreibung und das Enddatum der Auflösung des Sonderpostens zusammenfallen.

Wird das einem Sonderposten zugeordnete Anlageobjekt außerplanmäßig abgeschrieben, so ist die entsprechende Wertanpassung anlog beim Sonderposten zu berücksichtigen.

11.2 Sonderposten aus investiven Einzahlungen

Erhält die Verb Gem / Gemeinde Mittel zur Förderung von Investitionsmaßnahmen (z. Bsp. Anschaffung von beweglichen Vermögensgegenständen oder Baumaßnahmen), so sind diese nicht bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen, sondern separat als Sonderposten in Höhe des eingegangenen Förderbetrages zu erfassen.

Handelt es sich bei der eingegangenen Zahlung um eine Einzahlung, welcher zum Zahlungszeitpunkt noch keinem Vermögensgegenstandes zugeordnet werden kann oder um eine Einzahlung, welche einer Anlage im Bau zuzuordnen ist, ist dies als Anzahlung auf Sonderposten unter der Kontierung 2341 zu buchen.

Entsprechend der Vorgehensweise unter Punkt 11.1 ist für den Sonderposten und den dazugehörigen Vermögensgegenstand eine Sachgesamtheit einzurichten und die Auflösungsdauer des Sonderpostens festzulegen.

11.3 Sonderposten aus Schenkungen

Für unentgeltlich übereignete Vermögensgegenstände ist in Höhe des Bilanzwertes des erhaltenen Vermögensgegenstandes ein gleich hoher Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüsse zu bilden.

Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt analog der Abschreibung des Vermögensgegenstandes.

11.4 erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten

Wie bereits unter 11.2 dokumentiert, sind eingehende Teilzahlungen und Zahlungen, welche sich auf Anzahlungen im Bau beziehen, als Anzahlungen auf Sonderposten auszuweisen.

Diese Anzahlungen sind im Rahmen eines jeden Jahresabschlusses auf ihre Aktivierungsfähigkeit zu prüfen. Grundsätzlich sind Anzahlungen auf Sonderposten immer dann zu aktivieren, wenn die zu dem Sonderposten gehöhrende Anlage im Bau aktiviert wurde oder wenn die als Anzahlung aus Sonderposten ausgewiesene zweckgebundene Zahlung entsprechend zur Beschaffung eines aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstandes eingesetzt wurde.

12. Aktivierung des Vermögens bei Maßnahmen der Verbandsgemeinde im Pflichtaufgabenbereich am Eigentum der Mitgliedsgemeinden

12.1 Haushalt Verbandsgemeinde

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden für Anschaffungen für bewegliches Inventar und für bauliche Neu-Investitionen aktiviert.

12.2 Haushalt Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde bei investiven Zahlungen an vorhandenem Eigentum der MG durch VerbGem

Mit einer Buchung bei der Mitgliedsgemeinde werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert (Buchung auf Anlage im Bau), Bei der Verbandsgemeinde wird immaterielles Vermögen aktiviert (Buchung immaterieller Vermögensgegenstand), die Kosten werden der Mitgliedsgemeinde von der Verbandsgemeinde erstattet

Buchung bei MG:

-

Aktivierung AHK bzw. Buchung Zu-und Abgänge

-

Abschreibungen des Gebäudes

Buchung bei VerbGem:

-

Kostenerstattung der investiven Kosten an vorhandenem Eigentum der Mitgliedsgemeinden an MG

-

Bildung immaterielles Vermögen

-

Abschreibungen immaterielles Vermögen

Als Beleg für die Buchung gilt die jeweilige Investitionsvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und der betreffenden Mitgliedsgemeinde laut Erlass des MI vom 18.10.2018.

13. Wesentlichkeitsgrenze

Die Wesentlichkeitsgrenze beträgt 5% der einzelnen Bilanzposition.

14. Anwendung Runderlass des Ministerium des Innern

Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2021 wird von dem Runderlass des Ministeriums des Innern und Sport vom 15.10.2020 sowie dem Ergänzungserlass vom 22.04.2022 Gebrauch gemacht.

15. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2013 in Kraft und bezieht sich auf alle Geschäftsvorfälle ab diesem Zeitpunkt

Kelbra, den 06.02.2023

Verbandsgemeindebürgermeister